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Kirchengeschichte der Frühen Neuzeit. Modul 2: Quellen und Entwicklungen – Das Christentum in seiner Geschichte. Einführung II. Teil. Universität Duisburg-Essen, Winter-Semester 2006/07. Index. die Epoche (1500 - 1800) prägende Ereignisse neue sozio-kulturelle Bedingungen.
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Kirchengeschichte der Frühen Neuzeit Modul 2: Quellen und Entwicklungen – Das Christentum in seiner Geschichte Einführung II. Teil Universität Duisburg-Essen, Winter-Semester 2006/07
Index • die Epoche (1500 - 1800) • prägende Ereignisse • neue sozio-kulturelle Bedingungen KG der Frühen Neuzeit - WS 2006/07 - Einführung II
1.1 Epochen und Daten - Überblick • Alte Kirche • Mittelalter • Frühe Neuzeit (Reformation, Konfessionalismus, Aufklärung) • Zeitgeschichte (19. u. 20. Jh.) KG der Frühen Neuzeit - WS 2006/07 - Einführung II
1.2 Epochen und Daten - Zeitleiste Alte Kirche Spätantike, Patristik Mittelalter Frühes Mittelalter Hohes Mittelalter Spätes Mittelalter Frühe Neuzeit Zeitgeschichte KG der Frühen Neuzeit - WS 2006/07 - Einführung II
1.3 die Etappen der Frühen Neuzeit Geisteswissenschaften • Humanismus und Reformation • GegenreformationKonfessionalismus • Orthodoxie und Pietismus • Aufklärung • Enlightenment • Lumières • Illuminismo Kunstwissenschaft • Renaissance • Manierismus • Barock • Rokoko • Klassizismus KG der Frühen Neuzeit - WS 2006/07 - Einführung II
2 prägende Ereignisse • 1495 – Landfriedensordnung im Reich • 1521 – Wormser Reichstag • 1555 – Augsburger Religionsfrieden • 1648 – Westfälischer Frieden • 1713/14 – Frieden von Utrecht / Rastatt • 1763 – Frieden von Hubertusburg • 1789 – Französische Revolution KG der Frühen Neuzeit - WS 2006/07 - Einführung II
Römisches Reich deutscher Nation 1547 KG der Frühen Neuzeit - WS 2006/07 - Einführung II
2.1 der Ewige Landfrieden von 1495 • Der Ewige Landfriede ist das auf dem Reichstag zu Worms am 7.8. 1495 beschlossene Reichsgesetz, das das mittelalterliche Fehderecht abschaffte. Ansprüche sollten nur noch auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden. Die Wahrung des Ewigen Landfriedens wurde dem neu geschaffenen Reichskammergericht als oberster Rechtsinstanz übertragen. Art. 1 Von dem Tage der Verkündigung ab darf niemand, von was Würden, Stand und Wesen er sei, den Anderen befehden, bekriegen, berauben noch auch [in] einige Schloß, Städt, Märkt absteigen oder ohne des Anderen Willen mit gewaltiger Tat freventlich einnehmen oder gefährlich mit Brand oder in anderem Wege beschädigen; auch niemand solchen Tätern Rat Hilfe oder in einer anderen Weise Beistand tun, auch sie wissentlich nicht beherbergen, äzen und tränken, sondern wer zu dem anderen zu sprechen vermeint, der soll solches suchen und tun an den Enden und Gerichten, da die Sachen hiervor und jetzt in der Ordnung des Kammergerichts zu Austrag verständiget seien. Helmuth K. G. Rönnefarth, Konferenzen und Verträge, Teil II, 3. Band, Würzburg 1958, S. 6f. KG der Frühen Neuzeit - WS 2006/07 - Einführung II
2.2 der Reichstag zu Worms 1521 ... wenn ich nicht durch das Zeugnis der Heiligen Schrift oder vernünftige Gründe [nisi convictus testimoniis scripturarum aut ratione evidente] überwunden werde - denn weder dem Papst, noch den Konzilien allein vermag ich zu glauben, da es feststeht, daß sie wiederholt geirrt und sich selbst widersprochen haben -, so halte ich mich überwunden durch die Schrift, auf die ich mich gestützt habe, so ist mein Gewissen im Gotteswort gefangen, und darum kann und will ich nichts widerrufen, ... Martin Luther vor dem Reichstag, 18.April 1521, RTA.JR II, 555 KG der Frühen Neuzeit - WS 2006/07 - Einführung II
2.3 Der Augsburger Religionsfriede 1555 Und damit sölcher fried auch der spaltigen Religion halben ... angestellt, aufgericht und erhalten werden möchte, so sollen die Kei. Mai., wir, auch churfürsten, fürsten und stende des heil. reichs keinen stand des reichs wegen der Augspurgischen confession und derselbigen lehr, religion und glauben halb mit der tat gewaltiger weiß uberziehen, beschedigen, vergewaltigen oder in andere wege wider sein conscienz, gewissen und willen von diser Augspurgischen confessions religion, glauben, ... tringen ... Art. 15 „Wo dann solche vergleichung durch die wege des generalconciliums, ... nit erfolgen würde, so alsdann nichts destoweniger diser friedstand in allen oberzelten puncten und articuln bei creften biß zu endlicher vergleichung der religion und glaubenssachen bestehn und pleiben; und sol also hiemit obberührter gestalt und sonst in alle wege ein beständiger beharlicher unbedingter, für und für, ewig werender fried aufgericht und beschlossen sein und pleiben“ (Art. 25) KG der Frühen Neuzeit - WS 2006/07 - Einführung II
2.4 der Westfälische Friede 1648 „In nomine sanctae et individuae trinitatis ...“ Ferner ist beschlossen worden, dass jene ..., welche nach Verkündigung des Friedens inkünftig eine andere Religion bekennen und annehmen werden als ihr Landesherr, nachsichtig geduldet und nicht gehindert werden sollen, sich mit freiem Gewissen zu Hause ihrer Andacht privat zu widmen, in der Nachbarschaft aber, wo und sooft sie es wollen, am öffentlichen Gottesdienst teilzunehmen oder ihre Kinder auswärtigen Schulen ihrer Religion oder zu Hause Privatlehrern zur Erziehung anzuvertrauen; ... Art. V, § 34 KG der Frühen Neuzeit - WS 2006/07 - Einführung II
2.5 Friede von Utrecht 1713 und Rastatt 1714 • beenden den Spanischen Erbfolgekrieg, Hegemonie Frankreichs nicht durchsetzbar Ergebnis: • südliche Niederlande (heutiges Belgien) österreichisch • Mailand österreichisch • Spanien, Haus Anjou, aber mit Trennungsgarantie KG der Frühen Neuzeit - WS 2006/07 - Einführung II
2.6 Friede von Hubertusburg / Friede von Paris 1763 • preußisch – österreichisches Patt Vertrag von Paris, 1763, beendet den 7jährigen Kolonialkrieg zwischen Frankreich und England. England führende Kolonialmacht in Amerika KG der Frühen Neuzeit - WS 2006/07 - Einführung II
2.7 Französische Revolution 1789 ... erklärt die Nationalversammlung, in Gegenwart und unter dem Schutze des Etre suprême folgende Rechte des Menschen und Bürgers: 1. Die Menschen werden frei und gleich an Rechten geboren und bleiben es ... 2. Der Endzweck aller politischen Vereinigung ist die Erhaltung der natürlichen und unabdingbaren Menschen-rechte. Die Rechte sind die Freiheit, das Eigentum, die Sicherheit, der Widerstand gegen Unterdrückung. Artikel 10 – Niemand soll wegen seiner Anschauungen, selbst religiöser Art, belangt werden, solange deren Äußerung nicht die durch das Gesetz begründete öffentliche Ordnung stört. Artikel 11 – Die freie Äußerung von Meinungen und Gedanken ist eines der kostbarsten Menschenrechte; jeder Bürger kann also frei reden, schreiben und drucken, vorbehaltlich seiner Verantwortlichkeit für den Missbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen KG der Frühen Neuzeit - WS 2006/07 - Einführung II
3 neue sozio-kulturelle Bedingungen • der Buchdruck • der Frühkapitalismus • Experiment und Beobachtung statt Scholastik • oder die Revolution des Weltbildes • die Entdeckung der Neuen Welt • und die Formulierung des Völkerrechts KG der Frühen Neuzeit - WS 2006/07 - Einführung II
3.1.1 der Buchdruck – Johannes Gutenberg *um 1400 in Mainz; † 3. Februar 1468 ebd., gilt als Erfinder des Buchdrucks mit beweglichen Metall-Lettern KG der Frühen Neuzeit - WS 2006/07 - Einführung II
3.1.2 der Buchdruck – die Gutenbergbibel Vorwort des Hieronymus zu den Sprüchen Salomonis. Oberteil einer Seite der Londoner zweiundvierzig-zeiligen Gutenberg-Bibel, zwischen 1452-1455 KG der Frühen Neuzeit - WS 2006/07 - Einführung II
3.1.3 der Buchdruck – das Flugblatt • Martin Luther, 95 Thesen, Einblattdruck 1517 KG der Frühen Neuzeit - WS 2006/07 - Einführung II
3.1.4 der Buchdruck – die Lutherbibel KG der Frühen Neuzeit - WS 2006/07 - Einführung II
3.2.1 der Frühkapitalismus – Kreditwesen und kanonisches Zinsverbot • Die weltlichen und kirchlichen Machthaber waren auf Steuern und Ablassgelder angewiesen, um ihren Hofstaat, ihre Heere und Flotten, ihre Bauten und ihre Kreuzzüge zu finanzieren. Dazu brauchte es Kapital, und dieser Kapitalbedarf ist die Wurzel des modernen Kapitalismus • Der Bedarf an Abgaben war durch Naturalien nicht mehr zu befriedigen, Waren mussten schließlich gegen Geld getauscht werden, und dazu brauchte es die Vermittlung von Kreditinstituten. Problem: Kanonisches Zinsverbot • Wenn du Geld verleihst an einen aus meinem Volk an einen Armen neben dir, so sollst du an ihm nicht wie ein Wucherer handeln; du sollst keinerlei Zinsen von ihm nehmen (2. Mose 22,24) KG der Frühen Neuzeit - WS 2006/07 - Einführung II
3.2.2 der Frühkapitalismus – die Fugger • Jakob II. Fugger, der Reiche, 1459-1525, Portrait von Albrecht Dürer um 1518/20 KG der Frühen Neuzeit - WS 2006/07 - Einführung II
3.2.3 der Frühkapitalismus – der Ablasshandel • Titelholzschnitt einer anonymen Flugschrift, Verlag Melchior Ramminger, Augsburg (1520): • "On aplas von Rom kann man wol selig werden durch anzaigung der götlichen hailigen geschryfft" KG der Frühen Neuzeit - WS 2006/07 - Einführung II
3.3.1 Experiment und Beobachtung – das heliozentrische Weltbild KG der Frühen Neuzeit - WS 2006/07 - Einführung II
3.3.2 Experiment und Beobachtung - Kopernikus KG der Frühen Neuzeit - WS 2006/07 - Einführung II
3.3.3 Experiment und Beobachtung – Galileo Galilei Aber dass der gleiche Gott, der uns mit Sinne, Sprache u. Verstand ausgestattet hat, gewollt haben sollte, deren Gebrauch hintanzustellen, um uns auf andere Weise als mit natürlichen Mitteln die Kenntnisse [der Naturvorgänge] zu vermitteln, so dass auch bei natürliche Schlussfolge-rungen, die uns aufgrund vernünftiger Erfahrungen oder durch notwendige Beweisgänge vor Augen und Verstand ausgebreitet werden, wir Sinnes-eindruck und Vernunft verleugnen sollten, dass dies notwendig sei zu glauben, glaube ich nicht .. Galileo Galilei, Brief an Christiane v. Lothringen (1615) KG der Frühen Neuzeit - WS 2006/07 - Einführung II
3.4.1 die Neue Welt - Kolumbus Columbus Lygur, novi orbis repertor KG der Frühen Neuzeit - WS 2006/07 - Einführung II
3.4.2 die Neue Welt – die Idee des Naturrecht KG der Frühen Neuzeit - WS 2006/07 - Einführung II
3.4.3 Hugo Grotius und die Begründung des Völkerrechts Diese ... Sorge für die Gemeinschaft ist die Quelle dessen, was man recht eigentlich mit Recht bezeichnet. Dazu gehört, daß man sich des fremden Guts enthält und es ersetzt, wenn man etwas davon ... genommen hat, ferner ... [Vertragserfüllung, Genugtuung für Schaden] Diese hier dargelegten Bestimmungen würden auch Platz greifen, wenn man annähme - was freilich ohne die größte Sünde nicht geschehen könnte -, daß es keinen Gott gäbe oder daß er sich um die menschlichen Angelegenheiten nicht bekümmerte • Hugo Grotius, 1583-1645, Philosoph und Rechtsgelehrter. • Mare Liberum, 1604 • De jure belli ac pacis, 1627 Etiamsi daremus ... non esse Deum KG der Frühen Neuzeit - WS 2006/07 - Einführung II
3.4.4 die Neue Welt - Mission • Mission als Kompensation für die Verluste an die Häretiker Aussendung des Franz Xaver (1506-1552) durch Ignatius zur Christianisierung des portugiesischen Ostindiens 1541,Gemälde in der Art Andrea Pozzos (1600ca), St. Ignatius, Rom . KG der Frühen Neuzeit - WS 2006/07 - Einführung II