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Angebot und Annahme. Voraussetzungen des zweiseitigen Rechtsgeschäfts. Angebot und Annahme. Sind Voraussetzungen des Vertragsschlusses, §§ 145 ff. BGB Also beim schuldrechtlichen Vertrag, aber auch bei der Einigung nach § 929 Und anderen zweiseitigen Geschäften, zB § 398, § 1113.
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Angebot und Annahme Voraussetzungen des zweiseitigen Rechtsgeschäfts
Angebot und Annahme • Sind Voraussetzungen des Vertragsschlusses, §§ 145 ff. BGB • Also beim schuldrechtlichen Vertrag, aber auch bei der Einigung nach § 929 • Und anderen zweiseitigen Geschäften, zB § 398, § 1113
Voraussetzungen des Angebots • Empfangsbedürftige WE • obj. Rechtsbindungswille • Keine bloße invitatio, • Keine Gefälligkeitshandlung • Handlungswille • Abgabe der WE • (potentielles) Erklärungsbewusstsein • Zugang • Inhaltliche Kriterien?
Mindestinhalt? • Muss grds. die essentialia negotii enthalten • So bestimmt sein, dass es mit einem „Ja“ angenommen werden kann • Also Vertragsgegenstand, Vertragspartner und Gegenleistung • Sonstige Bestandteile können aus dem Gesetz heraus ergänzt werden • zB Umfang der Gewährleistung • Vertragspartner kann im Massengeschäft beliebig sein (Automat, Straßenbahn)
Wirkung des Angebots • Bindungswirkung, § 145 • Antrag ist nach Zugang unwiderruflich • Gebundenheit kann ausgeschlossen sein • Klausel „Freibleibend“, „Ohne Obligo“ • Dann idR invitatio • Aber mit Benachrichtigungspflicht bei Antwort (§§ 241 II, 311 II)
Erlöschen der Bindung: • Bei Ablehnung • Bei veränderter Annahme (§ 150 II) • Gilt als neuer Antrag • Bei nicht rechtzeitiger Annahme • Ausdr. Frist • Oder § 147 I: Unter Anwesenden sofort (sofern nicht Bedenkzeit vereinbart) • Ansonsten vernünftige Reaktionsfrist • Nicht durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit, § 130 • Annahme des erloschenen Antrags gilt als neuer Antrag
Annahme • Grds. gleiche Voraussetzungen wie Antrag • Mit Besonderheit beim Zugang • Zugang kann entbehrlich sein nach § 151 • Wenn der Antragende auf Zugang verzichtet • Oder wenn besondere Annahme nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten • Wichtig: § 151 ersetzt den Zugang, nicht den Annahmewillen • Dieser muss nach außen deutlich werden • zB Verpacken und Versand bestellter Ware • § 151 regelt einen Fall des Vertragsschlusses durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten
Schweigen als Annahme • Abgrenzung: • Nicht gemeint ist konkludentes Handeln • Nicht gemeint ist § 151 • Sondern die tatsächliche Nicht- Erklärung • Rechtsfolgen? • Grds: Keine • Weder Annahme noch Ablehnung • Bei fortdauernden Schweigen Erlöschen des Antrags durch Zeitablauf (§ 147)
Ausnahmen: • Parteivereinbarung: • Parteien können Geltung von Schweigen als Erklärung vereinbaren • Gesetzliche Ausnahmen: • zB §§ 108 einerseits, § 516 andererseits • Sonstige Ausnahmen: • Kontrahierungszwang • Treu und Glauben (Reaktionspflicht aus §§ 311, 241 II) • HGB (Kaufm. Bestätigungsschreiben und fortlaufende Geschäftsbeziehung, § 362 HGB)
Widerruf der WE: • Grds. nur bis Zugang möglich • Danach gilt: pacta sunt servanda • Ausnahmen im Verhältnis Verbraucher – Unternehmer • In bestimmten Situationen Widerrufsrecht • Rechtstechnisch als Rücktritt ausgestaltet, § 355 BGB • Insbes. bei: • Haustürsituation, § 312 • E-commerce und sonstiger Fernabsatz, § 312 d • Teilzeitwohnrecht, § 485 • Darlehen, § 495 • Ratenkauf, § 505 • Fernunterricht, § 4 I FernUG
Verbraucherschützender Widerruf • Setzt Unternehmer-Verbraucher- Situation voraus: • Ein Unternehmer tätigt ein Geschäft mit einem Verbraucher (§§ 13, 14 BGB) • Kein Widerruf daher zwischen Unternehmer und Unternehmer • Und zwischen Verbraucher und Verbraucher • Entscheidend für Abgrenzung ist der jeweilige Vertragszweck • Nicht der persönliche Status der Handelnden • Situative, nicht personelle Abgrenzung
Verbraucher: • Natürliche Person • Juristische Personen sind generell ausgenommen, • also zB auch der Idealverein • Ebenso kommen alle natürlichen Personen als Verbraucher in Betracht • zB auch der Prof. für Bankrecht bei §§ 495, 505 • Typisierende Abgrenzung, nicht an individueller Schutzbedürftigkeit orientiert • Grund: Rechtssicherheit
Verbraucher: • Erforderlich Handeln zu privaten Zwecken • Weder gewerblich noch selbständig beruflich • Abhängig beruflich wird privat gleichgestellt • Handeln als Arbeitnehmer kann Verbrauchergeschäft sein • Ebenso Existenzgründer bei Kreditaufnahme • Oder GmbH- Geschäftsführer als Verbraucher (BGHZ 133, 71) • Bei Geschäften ohne eindeutige Zuordnung (dual use): • Vermutung für Gewerblichkeit, wenn Gewerbetreibender handelt (§ 344 HGB) • Ansonsten Abgrenzung nach Gebrauchsanteilen
Unternehmer: • Natürliche oder jur. Person • Planmäßiges und dauerhaftes Anbieten von Waren oder Dienstleistungen am Markt • Unabhängig von Gewinnerzielungsabsicht • Also auch eV oder kommunale Betriebe • Untergrenze der anbietenden Tätigkeit sehr fraglich • Ebay-Fälle
Funktionsweise der Vorschriften • Anknüpfung an besondere typisierte Gefährdungssituation • Also bei § 312 die Überrumpelung, bei § 312 d die fehlende Prüfmöglichkeit etc. • Unabhängig von individueller Schutzbedürftigkeit • Verbraucherstatus als solcher genügt nicht • Existenz von Bereichsausnahmen: • Bei manchen Geschäften ist Widerruf ausgeschlossen: • zB § 312 III: Bestellung • zB § 312 b III: Grundstücksgeschäfte • Häufig auch Bagatellgrenze: € 40 in § 312, € 200 in § 491 II 1.
Funktionsweise der Vorschriften • Häufig besondere Informationspflichten • zB § 312 c II und § 312 e I • zB § 502 beim Darlehen • Bedeutung unterschiedlich: • zT Wirksamkeitsvoraussetzung, aber mit Heilungsmöglichkeit, §§ 494 II, 502 III. • zT nur öffentlich- rechtliche Pflicht (§ 312e) • zT von Bedeutung für Beginn der Widerrufsfrist (§ 355 II 1)
Rechtsfolge: • Widerrufs- bzw. Rücktrittsrecht nach § 355 • Frist 2 Wochen • Erklärung durch WE in Textform oder Rücksendung der Ware • Fristbeginn mit Belehrung über Widerrufsrecht • Fehlt Belehrung ganz, ist Widerruf endlos möglich, § 355 III 3 • Wirkung: Bindung an den Vertrag entfällt • Sofern schon erfüllt, Rückabwicklung nach § 346 ff. • Kein automatischer Rückfall des Eigentums (also nicht § 985) • Kein Fehlen des rechtlichen Grundes (kein § 812) • Spezielle Wertersatzvorschriften in § 346 II und III • Rücksendekosten trägt grds. der Unternehmer • Können auf Kunden verlagert werden (§ 357 II), wenn • so vereinbart (AGB) • Ware nicht teurer als € 40 • „regelmäßige“, d.h. normale, nicht übermäßige Kosten
Vertragsschluss mit AGB • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verbreitet anzutreffen • Rationalisierungsinteresse des Verwenders • Häufig aber einseitig zu Lasten des Kunden ausgestaltet • Warum ist das so?
Warum AGB- Kontrolle? • Ein Grund: Verbrauchereigenschaft • Intellektuelle und soziale Unterlegenheit des Verbrauchers • Ansatz der EU • Will Verbraucher schützen, nur weil er Verbraucher ist • Effekt tritt aber zwischen Unternehmern auf • Warum dort keine Verhandlungen? • Transaktionskosten im Massengeschäft • Bewertbarkeit der Nebenleistung • Intellektuelle Verdrängung entfernt liegender Risiken • Kein reines Verbraucherschutzgesetz, sondern auch zwischen Unternehmen anwendbar • Und zwischen Verbrauchern, sofern AGB-Begriff erfüllt.
Historische Entwicklung • Entwicklung durch Rspr. anhand von § 242 BGB • Auch und gerade im Unternehmensbereich • 1976 Kodifizierung im AGB-Gesetz • Heute in §§ 305 - 310 (Schuldrechtsreform) • Dient der Umsetzung der EG- Klauselrichtlinie (angeglichenes Recht)
Begriff der AGB: • Im Grundsatz gilt der enge AGB – Begriff: • Bedingung einseitig gestellt • Vorformuliert • Für eine Vielzahl von Verträgen • Nicht individuell ausgehandelt (Vorrang der Individualabrede) • Regelung knüpft an den Rationalisierungsvorteil des Verwenders an
Bei Verbraucherverträgen: • Weiterer AGB – Begriff • Richtlinie „über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen“ • „Stellen“ der Bedingungen wird fingiert, sofern nicht der Verbraucher die Klausel formuliert hat • Inhaltskontrolle auch bei einmaliger Verwendung • Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Vertragsschlusses, § 310 III. • Unterlegenheit des Verbrauchers als Grund der AGB – Kontrolle
Einbeziehung • AGB müssen in den Vertrag einbezogen werden • Geschieht durch Vereinbarung (§ 305 II) • Entweder ausdrücklich vereinbart, oder: • Hinweis des Verwenders und • Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme • Einbeziehung muss bei Vertragsschluss erfolgen, nicht danach • Verweis des Kunden auf eigene AGB ist neues Angebot • Sich Kreuzende AGB führen zur Nichteinigung über die Einbeziehung bei Gültigkeit des Vertrages im Übrigen (§ 154) • Geltung der AGB, soweit deckungsgleich • Ansonsten Ergänzung durch Vertrag, ggf. ergänzende Auslegung
Nichtgeltung trotz Einbeziehung • Überraschende Klausel, § 305c • Abweichung vom Gesetz genügt nicht • Klausel muss gemessen an der Verkehrserwartung ungewöhnlich sein: • Gehaltsabtretung im Mietvertrag • Softwarekauf mit kostenpflichtigem Wartungsvertrag • Nicht: Eigentumsvorbehalt • Verwender kann Unwirksamkeit durch Aufklärung vermeiden
Auslegung der AGB • Vorrang der Individualabrede • Objektive Auslegung, Durchschnittskunde als Maßstab • Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders • Im Zweifel also enge Auslegung im Individualprozess • Bei Klage von Verbraucherverbänden (UKlaG) hingegen weite Auslegung der Klausel
Inhaltskontrolle • Eingeschränkte Richtigkeitgewähr der AGB • Daher Inhaltskontrolle, §§ 307 – 309 • Unangemessene Benachteiligung führt zur Unwirksamkeit • Nur soweit Bedingungen vom Gesetz abweichen, § 307 III • Keine Kontrolle des Gesetzes selbst • Keine Kontrolle gesetzlich nicht geregelter Gegenstände, • Insbes. Preis und Gegenleistung • Abgrenzung teilweise problematisch • Was gilt bei gesetzlich nicht geregelten Verträgen? • zB Versicherung, BGHZ 123, 83 • Nebenentgelte, BGHZ 137, 27.
§§ 307 - 309 • Gesetz enthält „Giftliste“ in §§ 308 und 309 • Am weitesten § 309: • Klauseln nach dieser Liste sind unwirksam • Wichtig insbes. § 309 Nr. 7: • Haftungsausschluss für Körperschäden • Haftungsausschluss für grobes Verschulden • Und Nr. 8: • Kein Ausschluss der Sachmangelhaftung bei neu hergestellten Sachen • Und Nr. 9: • Laufzeit von mehr als zwei Jahren bei Dauerschuldverhältnissen (Fitnessstudio, Mobilfunk etc.)
Verbote mit Wertungsmöglichkeit • Demgegenüber Wertungsmöglichkeit in § 308 • Die Ziffern enthalten ausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe • „Unangemessen lange“ in Nr. 1 und 2 • „sachlich gerechtfertigt“ in Nr. 3 usw. • Nur wo das festgestellt werden kann, ist die Klausel unwirksam
Generalklausel, § 307: • Offen formulierter Tatbestand • Mit Konkretisierung in Abs. 2: • Ordnungs- und Leitbildfunktion des Gesetzes • Unangemessen ist vor allem das, was vom Gesetz abweicht • ZB erfolgsunabhängiges Maklerhonorar, BGHZ 99, 382 • Außerdem Einschränkung vertragswesentlicher Pflichten: • Hauptpflichten können nicht abbedungen werden • Problem vor allem bei fahrlässiger Vertragsverletzung • zB Bewachungspflicht beim Bewachunsgvetrag • Konstruktionsfehler des Architekten
Transparenzgebot: • Unwirksamkeit kann auch aus Unklarheit der Regelung folgen, § 307 I 2 • Sog. Transparenzgebot • Gilt auch für die Hauptleistung (versteckte Preisbestandteile und Leistungseinschränkungen • Benachteiligung folgt daraus, dass Kunde sich aus Rechtsunkenntnis gar nicht beschwert
Keine AGB - Kontrolle • Erb- und Familienrecht • Gesellschaftsrecht • Arbeitsrecht jetzt hingegen ja • Bereichsausnahmen für Versorgungsverträge, Personenbeförderung und Telekommunikation, § 305 a • Hier keine Einbeziehung erforderlich • Gesetz im übrigen gilt
Rechtsfolge: • Klausel ist ungültig • Vertrag im übrigen idR wirksam, § 306 • Keine geltungserhaltende Reduktion • Benachteiligung muss nicht im Einzelfall vorliegen • Es reicht aus, dass Klausel insgesamt beachteiligt • zB allgemeiner Haftungsausschluss bei leicht fahrlässigem Handeln • Klausel ist unwirksam, weil sie auch grobe Fahrlässigkeit erfasst • Unabhängig davon, das im konkreten Fall nur einfache Fahrlässigkeit vorlag • Zu weite Fassung wirkt zum Nachteil des Verwenders
Nachteile der AGB – Kontrolle: • Versteinerungseffekt: • Abweichung vom Gesetz vielfach nicht möglich • Weitgehende Gleichbehandlung von Verbraucher- und Unternehmergeschäften bei der Inhaltskontrolle • § 308 und 309 gelten zwar nicht, sollen aber Leitbildfunktion für § 307 haben • April- April- Effekt bei zu weit formulierter Klausel