220 likes | 341 Views
Zum Verhältnis von sektorspezifischer und kartellrechtlicher Wettbewerbskontrolle im Telekommunikationssektor. Stephan Polster Seminar „ Aktuelle Fragen des Telekommunikationsrechts “ 17.3.2005. Inhalt. Wettbewerbskontrolle nach dem TKG 2003 - Grundsätze
E N D
Zum Verhältnis von sektorspezifischer und kartellrechtlicher Wettbewerbskontrolle im Telekommunikationssektor Stephan Polster Seminar „Aktuelle Fragen des Telekommunikationsrechts“ 17.3.2005
Inhalt • Wettbewerbskontrolle nach dem TKG 2003 - Grundsätze • Sektorspezifische Regulierung und Kartellrecht – Überschneidungen und Unterschiede • Marktabgrenzung • Marktbeherrschung • Abhilfemaßnahmen
Wettbewerbsregulierung im TKG 2003 Marktanalyseverfahren (§§ 35 bis 37 TKG 2003) Der neue Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste sieht für die Wettbewerbsregulierung einen dreistufigen Prozess vor:
Wettbewerbsregulierung im TKG 2003 Marktdefinition Bewertung von Marktmacht (SMP) Regulierungs- maßnahmen
II. Sektorspezifische Regulierung und Kartellrecht – Überschneidungen und Unterschiede
Sektorspezifische Regulierung und Kartellrecht Grundsätze: • TKG 2003: Anpassung der sektorspezifischen Regulierung an allgemein kartellrechtliche Maßstäbe • Marktabgrenzung: Nachfrage- und Angebotssubstitution • Übernahme des Marktmachtbegriffs der europäischen Entscheidungsorgane
Sektorspezifische Regulierung und Kartellrecht Grundsätze: • Subsidiarität der sektorspezifischen Regulierung Regulatorische Eingriffe sollen nur dann erfolgen, wenn die Funktionsfähigkeit der Märkte nicht auf andere Weise – va durch Anwendung des allgemeinen Kartellrechts - sichergestellt werden kann.
Sektorspezifische Regulierung und Kartellrecht Grundsätze: Märkteempfehlung der Europäischen Kommission vom 8.5.2003 grenzt folglich nur jene Märkte als Kandidatenmärkte für Regulierungseingriffe ab, die die folgenden Kriterien kumulativ erfüllen: • Hohe, nicht transitorische Marktzutrittsschranken, • Marktstruktur, die nicht in absehbarer Zeit zu wesentlichem Wettbewerb führt, und • die Instrumente des Wettbewerbsrechts sind unzureichend, um ein Marktversagen zu beheben.
Sektorspezifische Regulierung und Kartellrecht Grundsätze: • Aber:Grundsatz der parallelen Anwendung • Weiterhin parallele Anwendbarkeit vonsektorspezifischer Wettbewerbskontrolle und Kartellrecht (§ 2 Abs 4 TKG 2003) • unterschiedliche Behörden (RTR/TKK vs Kartellbehörden) • Möglichkeit divergierender Entscheidungen!
Sektorspezifische Regulierung und Kartellrecht Spannungsverhältnis? • Unterschiedlicher Beurteilugsmaßstab: Ex ante-Regulierung vs ex-post kartellrechtliche Kontrolle • Kartellrechtliche ex post-Kontrolle: Abgrenzung von Märkten und Beurteilung von Marktmacht nach Art 81 und 82 EG-Vertrag erfordert Beurteilung des status quo und der Vergangenheit, dh (grundsätzlich) keine Berücksichtigung künftiger Entwicklungen.
Verhältnis Regulierung und Kartellrecht Spannungsverhältnis? • Sektorspezifische Wettbewerbsregulierung: Marktabgrenzung und Marktanalyse hat stets vorausschauend (ex-ante) zu erfolgen, sodass die Regulierungsbehörden auch erwartbare künftige Entwicklungen der Märkte in ihre Bewertung miteinbeziehen müssen (ähnlich der kartellrechtlichen Fusionskontrolle).
Marktabgrenzung • Gleicher methodischer Ansatz (Nachfrage- und Angebotsubstituierbarkeit) • Unterschied: Betrachtungszeitraum • ex post-Marktabgrenzung nach Kartellrecht vs ex ante-Marktabgrenzung nach TKG 2003; gerade bei dynamischen Märkten wie in der Telekommunikation wesentliche Unterscheidung • Bisherige Entscheidungspraxis: • Kartellbehörden ziehen zumeist die von der Kommission in der Märkteempfehlung/TKK in der TKMVO abgegrenzten Märkte auch für die kartellrechtliche Beurteilung heran. • Kurzer Prognosezeitraum von zwei Jahren bis zur nächsten Marktanalyse schränkt dynamische Betrachtungsweise der RTR/TKK ein.
Marktabgrenzung • Beispiele für mögliche divergierende Abgrenzungen: • Nationaler Großkundenmarkt für Auslandsroaming in öffentlichen Mobiltelefonnetzen (Marktmissbrauchsverfahren der Europäischen Kommission nach Art 82 EG-Vertrag gegen T-Mobile Deutschland und Vodafone Deutschland bzw Vodafone UK und O2 vs Marktabgrenzung der nationalen Regulierungsbehörden?) • Einheitlicher Markt für Mobil- und Festnetztelefonie?
Marktmachtprüfung • Definition von SMP in § 35 TKG 2003/Art 14 der Rahmenrichtlinie entspricht Definition der marktbeherrschenden Stellung des EuGH: „Unternehmen, das entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine wirtschaftliche starke Stellung einnimmt, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Mitbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten“.
Marktmachtprüfung • Unterschiede • Im Gegensatz zur kartellrechtlichen ex post-Kontrolle ist die Regulierungsbehörde im Rahmen der vorausschauenden Marktanalyse hauptsächlich auf Prognosen angewiesen (zB Eintritt neuer Wettbewerber, Änderungen des Nachfrageverhaltens etc). • Deutsche Regulierungsbehörde vertrat in einem Verfahren die Auffassung, dass bei der ex post-Kontrolle, ein „milderer Maßstab“ anzulegen sei, als bei einer ex ante-Genehmigung (BK 4, Beschluss vom 21.9.2004 – BK4A- 04032).
Abhilfemaßnahmen und Rechtsfolgen • Gefahr divergierender Entscheidungen von Regulierungs- und Wettbewerbsbehörden vor allem bei missbräuchlicher Ausnutzung eines im Rahmen einer regulierungsbehördlichen Entscheidung eingeräumten Freiraums (zB Pricecap) • Beispiele (alter Rechtsrahmen) • Kommissionsentscheidung vom 21.5.2003 – Deutsche Telekom AG • OGH 11.10.2004 – „Tik Tak“-Entscheidung
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! DORDA BRUGGER JORDIS Rechtsanwälte GmbH Tel: +43 1 533 47 95 35 Email: stephan.polster@dbj.at