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„Rom II“ als Beispiel für Fragestellungen im Verhältnis IP/IPR/IZPR. Annette Kur. „Rom II“. Offizieller Titel: Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht
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„Rom II“ als Beispiel für Fragestellungen im Verhältnis IP/IPR/IZPR Annette Kur
„Rom II“ • Offizieller Titel: Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht • Gegenwärtiger Stand: Gemeinsamer Standpunkt 22/2006, vom Rat festgelegt am 25.9.2006 (ABl. C 2689E/69) • Art. 8 befasst sich mit dem anwendbaren Recht bei Verletzung von Rechten des g • eistigen Eigentums
Art. 8 - Überblick • Abs. 1: Schutzlandprinzip • Abs. 2: Gemeinschaftsrechte • Abs. 3: Ausschluss der Rechtswahl
Abs. 1 • Wortlaut: Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist das Recht des Staates anzuwenden, für denSchutz beansprucht wird • Dies entspricht inhaltlich weitgehend Art. 5 Abs. 2 Satz 2 RBÜ („…der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe [richten sich] ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird…“) und der dadurch geprägten international vorherrschenden Praxis • Die Vorschrift hat jedoch klarstellende Funktion und ist insoweit grundsätzlich sinnvoll.
Abs. 2 • Wortlaut: Bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums ist auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen Rechtsakt der Gemeinschaft fallen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die verletzende Handlung stattgefunden hat. • S. auch Art. 97, 98 Abs. 2 GMV • Problem • Bei länderübergreifenden Verletzungen ist die Regelung inhaltlich unklar; die Lösung wird dem EuGH überantwortet • Falls einheitlicher Anknüpfungspunkt gewählt wird: Welches Recht gilt bei Vornahme der maßgeblichen Handlung außerhalb der Gemeinschaft?
Abs. 3 • Wortlaut: Von dem nach diesem Artikel anwendbaren Recht kann nicht durch eine Vereinbarung nach Art. 14 abgewichen werden. • Problem: Ausschluss der Rechtswahl ist nach allgemeinen Grundsätzen nur für die Beurteilung der Verletzung, nicht jedoch für die daraus folgende Verpflichtung, geboten. Aufgrund der mangelnden Unterscheidung zwischen beiden geht Rom II somit über das Notwendige hinaus.
Weitere Themen: Rom I (auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbares Recht) • Kommissionsvorschlag für eine Umwandlung des derzeit geltenden Übereinkommens (Rom-Abkommen) in eine VO • Art. 4 Abs, 1 Buchst. f: Bei fehlender Rechtswahl für IP-Lizenzverträge soll zwingend (bzw. als Vermutungsregel) das Recht des Lizenzgebers zur Anwendung kommen • Problem: Vielgestaltigkeit von Lizenzverträgen wird nicht hinreichend beachtet; Widerspruch zur vorgeschlagenen Regelung für Franchise- und Vertriebsverträge • CLIP-Vorschlag: Falls der Lizenzvertrag den Lizenznehmer zur Ausübung verpflichtet, gilt eine Vermutung für das Recht des Lizenznehmers
Weitere Themen: Brüssel I (EuGVO) • Durch Entscheidungen des EuGH vom 13.7.2006 (C-4/03GAT/LuK und C-539/03Roche/Primus) wurde die in einigen Mitgliedstaaten entwickelte Praxis der „crossborder injunctions“ sowie der Zusammenfassung paralleler Verletzungsverfahren in einem gemeinsamen Gerichtsstand für praktisch unvereinbar mit der EuGVO erklärt. • Den Hintergrund für die Haltung des EuGH bildete möglicherweise das politische Ziel, die Bemühungen um die Schaffung einer einheitlichen Europäischen Patentgerichtsbarkeit voranzutreiben (deren Aussichten sich allerdings derzeit wieder verschlechtert haben) • CLIP-Vorschlag: substanzielle bzw. klarstellende Änderungen der EuGVO, um eine sinnvolle Fortführung der bisherigen Praxis zu gewährleisten.