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Neues Erb- und Schenkungssteuerrecht. Vortrag am 23.2.2009 Dr. Otto Wienke, Spenge Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Erbrecht. Gesamtwirtschaftliche Bedeutung. Gesamtaufkommen in Deutschland von EU, Bund, Ländern und Gemeinden erhobener Steuern 2007: ca. 538 Mrd. €
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Neues Erb- und Schenkungssteuerrecht Vortrag am 23.2.2009 Dr. Otto Wienke, Spenge Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Erbrecht VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
Gesamtwirtschaftliche Bedeutung • Gesamtaufkommen in Deutschland von EU, Bund, Ländern und Gemeinden erhobener Steuern 2007: ca. 538 Mrd. € • Davon Erbschaftssteuer: ca. 4 Mrd. € < 1 % !! • finanziell Nebensteuer, politisch bedeutsam VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
Gesamtwirtschaftliche Bedeutung • für Vermögende: • ungerechtfertigte, weitere Besteuerung • für weniger Vermögende: • Gelegenheit der Umverteilung von Vermögen der Reichen auf die Gemeinschaft VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
Erbschaftssteuer in Europa 19.1.2006 VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006 • vernichtende Bewertung der alten Rechtslage: • völlig ungleichmäßig, willkürlich, nicht zielgerichtet, zufällig, nicht vertretbar, umfassend mangelhaft, verfassungswidrig • Neuregelung spätestens bis 31.12.2008 • bis dahin Fortgeltung des alten Rechts • Vorgaben für den Gesetzgeber VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
unsachliche Bewertung • Begünstigt: • inländisches Grundvermögen • Betriebsvermögen, gewerblich u. freiberuflich • land- u. forstwirtschaftliches Vermögen • Ansprüche aus Kapitallebensversicherungsverträgen • Nicht begünstigt: • Aktiendepots • Guthaben bei Banken • ausländisches Grundvermögen VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
Vorgaben des BVerfG • Zunächst einheitliche Bewertung des Vermögensanfalls orientiert am Verkaufswert • Erst dann in einem zweiten Schritt Verfolgung von Förderungs- und Lenkungszielen und Verschonungsregelungen VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
Steuerklassen • Je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser (Schenker) und dem Erben (Beschenkten) werden drei Steuerklassen unterschieden, §§ 15, 16 ErbStG: • Steuerklasse I: • Ehegatten mit Freibetrag 500.000 EUR, • Kinder, Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder mit dem Freibetrag von 400.000 EUR für jedes Kind, • Enkel, Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen (Erbschaft, Schenkung auf den Todesfall – § 2301 BGB) mit dem Freibetrag von 100.000 EUR. • Steuerklasse II: • Eltern, Großeltern (soweit nicht I), Geschwister, Neffen/Nichten, Schwiegerkinder, Stief- u.- Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner, alle je mit dem Freibetrag von 20.000 EUR • Steuerklasse III: • alle übrigen Personen (etwa Lebensgefährten, Freunde und auch Lebenspartner), alle je mit dem Freibetrag von 20.000 EUR VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
Steuerliche Freibeträge VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
Steuersätze VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
Familienheimfreistellung und Bewertungsgrundsätze • selbstgenutztes Wohneigentum (Familienheim) bleibt steuerfrei, wenn ………………. • Regelungen zur Bewertung des Grundvermögens, gesondert nach Grundstücksarten , „vom Schreibtisch aus“ …………………………… • Vergleichswertverfahren • Sachwertverfahren • Ertragswertverfahren • Regelungen zur Bewertung des Betriebsver-mögens und Freibeträge ………………………. VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
Beispiel • Nachlass: 2,4 Mio €: Haus: 800.000 €, Wertpapiere: 1,6 Mio. €, Vater Erblasser • Tochter: Haus und 400.000 € Wertpapiere • Sohn: 1,2 Mio. Wertpapiere • Erbschaftssteuer: • Tochter: Haus steuerfrei: Familienheim selbstbewohnt • Wertpapiere steuerfrei 400.000 € Freibetrag • Sohn: 1,2 Mio. abzgl. 400.000 € Freibetrag = 800.000 €: 19 % Erbschaftssteuer: 152.000,00 € • gerecht? Ausgleich durch Anordnung des Vaters, den Steuernachteil untereinander auszugleichen ! VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
Förderungs- und Lenkungsziele, Verschonungsregelungen • Verschonungsabschlag 85 % …………………….. • Verschonungsabschlag 100 % …………………… • schlechtes und gutes Vermögen, Verwaltungsvermögen …………………………….. • Abzugsbetrag maximal 150.000,00 €, d.h. Kleinbetriebe im Wert bis 1 Mio. € ganz erbschaftssteuerfrei, wenn 7 Jahre weitergeführt, pers. Freibeträge kommen noch hinzu ! VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
Förderungs- und Lenkungsziele, Verschonungsregelungen • Aufhebung des Abzugsverbots nach § 25 ErbStG: • Nießbrauch oder Wohnungsrecht darf vom Kapitalwert bei der Ermittlung der Erbschafssteuer abgezogen werden. • Eingetragene Lebenspartner 500.000 € Freibetrag wie Ehegatte, aber Steuerklasse III • Pflegepauschbetrag 20.000 € statt 5.200 € VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
Fazit • höhere Besteuerung größerer Vermögen • Weniger Erbfälle als bisher führen überhaupt zur Erbschaftssteuer • Begünstigungen für bestimmte Vermögens-arten entfallen • weitgehende Steuerbefreiung für Kleinbe-triebe durch Verschonungsregelungen • Verfassungsmäßigkeit bleibt abzuwarten VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Weiter mit Frau Marquardt VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht
Alles was Recht ist VdS-Vortrag Dr. Otto Wienke Fachanwalt für Erbrecht