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Das Sozialgesetzbuch

Das Sozialgesetzbuch. SGB 1 - Allgemeiner Teil - SGB 2 - Grundsicherung für Arbeitssuchende- SGB 3 - Arbeitsförderung – SGB 4 - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung SGB 5 - Gesetzliche Krankenversicherung SGB 6 - Gesetzliche Rentenversicherung

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Das Sozialgesetzbuch

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  1. Das Sozialgesetzbuch SGB 1 - Allgemeiner Teil -SGB 2 - Grundsicherung für Arbeitssuchende-SGB 3 - Arbeitsförderung – SGB 4 - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung SGB 5 - Gesetzliche Krankenversicherung SGB 6 - Gesetzliche Rentenversicherung SGB 7 - Gesetzliche Unfallversicherung SGB 8 - Kinder- und Jugendhilfe SGB 9 - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen SGB 10 -Verwaltungsverfahren und Datenschutz SGB 11 -Pflegeversicherung SGB 12 -Sozialhilfe

  2. Verhältnis von Kind, Eltern und Staat

  3. Verfassungsrechtliche Grundlagen

  4. Aufgaben der Jugendhilfe § 2 SGB 8 Andere Aufgaben Leistungen Leistungen für Jugendliche, §§ 11 ff. SGB VIII Erziehung in der Familie, §§ 16 ff. SGB VIII Erziehung außerhalb der Familie, §§ 23 ff. SGB VIII Hilfen zur Erziehung, §§ 27 ff. SGB VIII Krisenintervention, §§ 8a und 42 ff. SGB VIII Pflegeerlaubnis, Heimaufsicht, §§ 44 ff. SGB VIII Unterstützung der Gerichte, § 50 ff. SGB VIII

  5. Fall: Freie und öffentliche Träger Der Kinderschutzbund e.V. betreibt ohne Auftrag des Jugendamtes in der Stadt S einen Jugendnotdienst.Dort können Jugendliche anonym bleiben und trotzdem Hilfe bekommen, wenn sie von zu Hause weggelaufen sind und nicht wissen, wo sie übernachten sollen. Ein 17jähriger Jugendlicher hat seine Eltern im Streit verlassen und 3 Tage im Jugendnotdienst verbracht. Die Eltern beschweren sich beim Jugendamt über die „Entführung“ ihres Kindes durch den Kinderschutzbund und verlangen die Schließung des Jugendnotdienstes. Ist der Betrieb des Jugendnotdienstes und die Inobhutnahme rechtmäßig?

  6. Lösungsvorschlag: Der Betrieb des Jugendnotdienstes könnte zum einen rechtswidrig sein, weil diese Aufgabe den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe vorbehalten ist. Und zum anderen könnte der Betrieb des Jugendnotdienstes rechtswidrig sein, weil die Jugendlichen dort anonym bleiben dürfen. Wird Jugendlichen von Trägern der Jugendhilfe ohne Wissen ihrer Eltern eine Übernachtungsmöglichkeit angeboten, so ist dieses Hilfsangebot als Inobhutnahme nach § 42 SGB 8 zu qualifizieren. Also ist zu untersuchen, ob freie Träger zu einer Inobhutnahme berechtigt sind. Das SGB 8 unterscheidet zwischen Leistungen (Kapitel 2) und anderen Aufgaben der Jugendhilfe (Kapitel 3). Während die Leistungen im Sinne von Kapitel 2 nach § 3 Absatz 2 SGB 8 von freien und öffentlichen Trägern gleichermassen erbracht werden können, ist die Erbringung der anderen Aufgaben im Sinne von Kapitel 3 nach § 3 Absatz 3 dem öffentlichen Träger vorbehalten. Die Inobhutnahme ist eine andere Aufgabe im Sinne von Kapitel 3 des SGB 8. Sie ist also dem Jugendamt als öffentlichem Träger der Jugendhilfe vorbehalten.

  7. Fortsetzung der Lösung Das Jugendamt kann diese Befugnis zwar auf freie Träger übertragen. Aber laut Sachverhalt hatte das Jugendamt den Kinderschutzbund nicht mit hoheitlichen Befugnissen „beliehen“.. Aber selbst im Auftrag des Jugendamtes dürfte der Kindernotdienst nicht in der beschriebenen Weise betrieben werden, wenn die Durchführung der Inobhutnahme gegen § 42 SGB 8 verstößt. Nach einer Inobhutnahme sind stets die Eltern unverzüglich zu infor-mieren. Widersprechen sie der Inobhutnahme, sind ihnen die Kinder unverzüglich auszuhändigen oder das familiengerichtliche Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten. Mit diesen Pflichten des Jugendamtes ist es nicht zu vereinbaren, den Jugendlichen Anonymität zuzusichern. Das Jugendamt muss vielmehr alles unternehmen, um die Eltern der Jugendlichen in Erfahrung zu bringen und zu informieren. Die gleiche Verpflichtung hätte ein mit der Inobhutnahme beauftragter freier Träger.Das Jugendamt muss dafür sorgen, dass der Kinderschutzbund entweder im Auftrag des Jugendamtes tätig wird und sich um eine unverzügliche Information der Eltern bemüht oder er muss den Betrieb des Jugendnotdienstes untersagen.

  8. Fall: Freie und öffentliche Träger II Der Kinderschutzbund e.V. betreibt ohne Auftrag des Jugendamtes in der Stadt S einen Jugendnotdienst.Dort können Jugendliche anonym bleiben und trotzdem Hilfe bekommen, wenn sie von zu Hause weggelaufen sind und nicht wissen, wo sie übernachten sollen. Ein 17jähriger Jugendlicher hat seine Eltern im Streit verlassen und 3 Tage im Jugendnotdienst verbracht. Die Eltern beschweren sich beim Jugendamt über die „Entführung“ ihres Kindes durch den Kinderschutzbund und verlangen die Schließung des Jugendnotdienstes. Wie kann der vom Kinderschutzbund rechtswidrig betriebene Jugendnotdienstes legalisiert werden ?

  9. Lösungsvorschlag: Während Leistungender Jugendhilfe auch freie Träger erbringen dürfen und sollen, dürfen andere Aufgaben nur von Hoheitsträgern wahrgenommen werden. Also muss da Jugendamt dem Kinderschutzbund insoweit die erforderliche Hoheitsgewalt übertragen (sog. Beleihung). Dazu bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben nach § 42 SGB 8 ist in § 76 Absatz 1 SGB 8 geregelt. Die Übertragung kann durch Verwaltungsakt(§ 31 SGB 10) oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag(§ 53 Absatz 1 Satz 2 SGB 10) erfolgen. Zweckmäßiger wäre wohl ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, weil der zugleich die Leistungsvereinbarung über die Vergütung der Unterbringung enthalten könnte (vgl. § 78a Absatz 2 SGB 8).

  10. Jugendschutz § 8a SGB 8 Gefahrenprognose und Gefahrenabwehr nach § 8a SGB 8 Erzieherischer Jugendschutz Gesetzlicher Jugendschutz Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB 8 Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffent-lichkeit(JSchG) Gesetz über die Verbreitung jugendge-fährdender Medien Jugendar-beitsschutzGStrafgesetz-buch (z.B.§ 171 StGB)

  11. Jugendamt kommt nach Anhaltspunkten und Einschätzung zum Schluss Kindeswohlgefährdung Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung ASD Kontaktaufnahme Freiwillig oder durch Meldung des Jugendamtes, auf Inanspruchnahme von Diensten wird hingewirkt Familiengericht bei Erforderlichkeit einschalten Auch bei Nichtzustimmung der Personensorgeberechtigten Tätigwerden anderer Leistungsträger erforderlich (Gesundheitshilfe, Polizei), Kontaktaufnahme, freiwillig oder durch Meldung des Jugendamtes Wenn Hilfen die Gefährdung nicht abwenden, Familiengericht anrufen. Bei dringender Gefahr und Nicht rechtzeitig erfolgender Gerichtsentscheidung  Inobhutnahme! Auch ohne Zustimmung der Personensorgeberechtigten

  12. Vorrang und Nachrang § 10 SGB 8 Nachrang der Jugendhilfe gegenüber Unterhalts-leistungen und anderen Sozialleistungen(§ 10 Absatz 1 SGB 8) Grundsätzlicher Vorrang der Jugendhilfevor Leistungen der Grundsicherungnach SGB 2 und SGB 12 (§ 10 Absatz 4 Satz 1 SGB 8)Nachrang der Grundsicherung nach § 5 Abs. 1 SGB 2Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 SGB 12. Ausnahmsweise Vorrang der Sozialhilfe vor der Jugendhilfe für Leistungen an körperlich oder geistig Behinderte (§ 10 Absatz 4 Satz 2 SGB 8)

  13. Fall: Krankenhilfe für Pflegekinder? Ein Pflegekind, das bei Pflegeeltern lebt, wird krank. Die Pflegeeltern selbst sind bei der AOK Bayern krankenversichert. Sie bitten die Sozialarbeiterin im Jugendamt um Auskunft, ob das Pflegekind familienversichert ist und sie beantragen vorsorglich Krankenhilfe vom Jugendamt. Muss die AOK oder das Jugendamt für die Behandlungskosten aufkommen ?

  14. Lösungsvorschlag: Es kommen sowohl Krankenhilfe durch das Jugendamt nach§ 40 SGB 8 wie auch Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse nach dem SGB 5 in Betracht. Nach § 10 Absatz 1 SGB 8 ist vorrangig die Eintrittspflicht der Krankenkasse zu prüfen. Leistungen des Jugendamtes sind demgegenüber subsidiär. Gemäß § 10 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 SGB 5 sind Pflegekinder über ihre Pflegeeltern in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei familienversichert. Nur wenn das Kind nicht über seine Pflegeeltern versichert wäre, würde das Kind vom Jugendamt Krankenhilfe gemäß den §§ 40, 33 SGB 8 erhalten können. Die Eltern sind entsprechend zu beraten. Ihren vorsorglich gestellten Antrag auf Krankenhilfe sollten sie zurücknehmen.

  15. Fall: Freddy Freddy wird mit 16 wegen mehrfachen Diebstahls verurteilt. Die Eltern kommen nicht mehr mit ihm klar. Freddy zieht zur Oma. Seine Lehre bricht er ab. Zur Schule geht er auch nicht. Mit 17 wird er wird wegen Raubes zu Jugendarrest verurteilt. Weil er deswegen Streit mit der Oma hat, zieht er zu seiner Freundin, die noch bei Ihren Eltern lebt. Obwohl diese gut verdienen, wollen sie , dass Freddy sich wenigstens an den Kosten des Haushalts beteiligt.Da weder Eltern noch Großeltern Freddy unterhalten können, beantragt er Geldzahlungen beim Jugendamt. Dort teilt man ihm mit, seine Eltern seien nicht bereit, Freddy in ihren Haushalt aufzunehmen. Sie hätten die Unterbringung von Freddy durch das Jugendamt beantragt. Daher biete man ihm jetzt ein betreutes Wohnen an. Freddy lehnt erzieherische Hilfe entschieden ab. Er habe von Betreuung die Nase voll. Durch seine Freun-din werde er viel besser betreut als durch irgendwelche „Sozialmiezen“. Heim sei das allerletzte. Da würde er sofort die Fliege machen. Das ein-zige, was er vom Staat brauche, sei etwas “Kohle”. Es gelingt trotz aller Bemühungen nicht, Freddy zur Annahme einer erzieherischen Hilfe zu bewegen. Welche Leistungen müssen Jugendamt, Sozialamt und ArGe Freddy gewähren, wenn er bei seiner Haltung bleibt?

  16. Lösungsvorschlag: Solange Freddy bei den Eltern der Freundin wohnt, ist das Jugendamt nicht nach §8a Absatz 3 Satz 2 SGB 8 verpflichtet ihn in Obhut zu nehmen und ihm nach § 42 SGB 8 Unterhalt zu gewähren, weil dort keine dringende Gefahr für Freddy besteht. Die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme nach § 42 SGB 8 liegen nicht vor, weil Freddy mit einer Inobhutnahme nicht einverstanden ist. I. Leistungen des JugendamtesNach § 27 SGB 8 könnten Freddys Eltern Anspruch auf Hilfen zur Er-ziehung haben. Sie haben eine Unterbringung durch das Jugendamt be-antragt. Das Freddys Entwicklung zu einer gemeinschaftsfähigen Per-sönlichkeit gefährdet ist, steht angesichts seiner Vorstrafen außer Frage. Da Eltern und Großeltern von Freddy sich selbst zur Erziehung von Freddy außer Stande sehen, ist Hilfe durch das Jugendamt erforderlich. Fraglich ist, ob für Freddy irgendeine erzieherische Hilfe geeignet sein kann, wenn er sie „entschieden ablehnt“. Insbesondere eine Unter-bringung von Freddy nach § 34 SGB 8 ist nur möglich, wenn er die Hilfe annimmt und in der Einrichtung bleibt.

  17. Fortsetzung der Lösung Gleiches gilt auch für alle anderen Hilfen zur Erziehung. Alle Hilfsange-bote sind nur geeignet, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche die Hilfe auch annehmen wird. Bei einem 17jährigen ist mit der Annahme der Hilfe nicht zu rechnen, wenn er sämtliche erzieherische Hilfen „entschieden abgelehnt“ hat und „es trotz aller Bemühungen nicht gelungen ist, ihn zur Annahme der Hilfen zu bewegen“. Da für Freddy erzieherische Hilfen derzeit ungeeignet sind, dürfen sie seinen Eltern auch nicht bewilligt werden II. Leistungen der Grundsicherung für ArbeitssuchendeWenn Freddy Anspruch auf ALG2 hat, hat er nach § 5 Abs. 2 SGB 2 keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB 12. Weil Freddy zwischen 15 und 65 ist, seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland hat und erwerbsfähig ist, erfüllt er die Anspruchsvoraus-setzungen der §§ 7 ff. SGB 2, wenn er hilfsbedürftig ist. Freddy ist nach § 9 Absatz 1 SGB 2 nicht hilfsbedürftig, wenn er seinen Lebensunter-halt von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

  18. Fortsetzung der Lösung Das Jugendamt hat Freddy Heimunterbringung und betreutes Wohnen nach § 34 SGB 8 angeboten. Während der Unterbringung hat das Jugendamt nach § 39 Absatz 1 Satz 1 SGB 8 den notwendigen Unterhalt des Jugendlichen (einschließlich eines angemessenen Taschengeldes) sicherzustellen. Zwar hat Freddy dieses Hilfsangebot nicht angenommen. Aber es ist ihm angeboten worden. Und Leistungen erhält man nicht erst, wenn man sie annimmt, sondern bereits, wenn sie einem angeboten werden. Da Freddy damit bereits die zur Sicherung seines Lebensunterhalts not-wendigen Leistungen vom Jugendamt erhält, ist er nicht hilfsbedürftig im Sinne von § 9 Absatz 1 SGB 2. Da Freddy nicht hilfsbedürftig ist, hat er keinen Anspruch auf ALG 2. III. SozialhilfeAuf Hilfe zum Lebensunterhalt hat Freddy nach § 2 Absatz 1 SGB 12 aus denselben Gründen ebenfalls keinen Anspruch, da er bereits Hilfe durch das Jugendamt erhält.

  19. Einrichtungen der Jugendhilfe Jugendhäuser§ 11 SGB 8Jugendzentren, Jugendverbandsheime, Jugendbildungsstätten Jugend-wohnheime§ 13 SGB 8 Beratungsstellen§§ 11, 17, 28 SGB 8 Kindertages-einrichtungen§ 22 SGB 8Kinderkrippe, Kinder-garten, Kinderhort Jugendamt Mutter-Kind-Einrichtungen§ 19 SGB 8 Familien-bildungs-stätten§ 16 SGB 8

  20. Verbindlichkeit der Jugendarbeit, § 11 SGB VIII Objektive Rechtsverpflichtung § 11 SGB VIII Leistungsträger Verantwortlichkeit zur Schaffung entsprechender Angebote Qualität: Unbedingte Rechtsverpflichtung (Muss-Vorschrift) Keine Ansprüche Zielgruppe: Junge Leute bis 27 Jahre

  21. Verbindlichkeit der Jugendsozialarbeit Objektive Rechtsverpflichtung § 13 SGB 8 • Leistungsträger • Qualität: • § 13 Absatz 1 SGB 8: Regelrechtsansprüche • § 13 Absatz 2 SGB 8: Ermessensansprüche • § 13 Absatz 3 SGB 8: Ermessensleistungen Ansprüche Adressat: Junge benachteiligte Menschen

  22. Die Jugendsozialarbeit, § 13 SGB 8 • Voraussetzung (Adressat): • Junge Menschen • Sozial benachteiligt/individuell beeinträchtigt • Kompensation notwendig • Junge Menschen § 13 Absatz 2 SGB 8: Schaffung geeigneter und sozialpädagoisch begleiteter Aus-bildungs- und Beschäftigungs-maßnahmen § 13 Absatz 1 SGB 8: Angebot sozialpädagogischer Hilfen zur Förderung der Ausbildung u.a. § 13 Absatz 3: Angebot geeigneter Unterkünfte

  23. Verbindlichkeit des erzieherischen Jugendschutzes Objektive Rechtsverpflichtung § 14 SGB VIII Leistungsträger Verantwortlichkeit zur Schaffung von Angeboten des erzieherischen Jugendschutzes Qualität: Regelrechtsverpflichtung (Soll-Vorschrift) Keine Ansprüche ggü. Leistungsträger auf Erfüllung dieser Pflicht Zielgruppe

  24. Unterstützung der Familie durch den Staat Allgemeine Förderung der Erziehung , § 16 SGB 8 Familie in Not - Hilfen in besonderen Lebenslagen Partnerschafts- und Trennungsberatung, §§ 17, 18 Gemeinsame Wohnformen für Alleinerziehende, § 19 SGB 8 Betreuung von Kindern in Notsituationen, § 20 SGB 8 Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht, § 21 SGB 8 Familienbildung Familienberatung Familienerholung Sonstige Förderung

  25. Verbindlichkeit der Angebote für die Familie Objektive Rechtsverpflichtung § 16 SGB 8 • Leistungsträger • Verantwortlichkeit für Existenz allg. Angebote • Familienbildung • Familienberatung • Familienerholung • Qualität: Regelrechtsverpflichtung (Soll-Vorschrift) Keine Ansprüche • Zielgruppe • Mütter, Väter, EB • junge Menschen

  26. Unterstützung der Familie durch den Staat Allgemeine Förderung der Erziehung, § 16 SGB 8 Spezielle Leistungen • § 18 SGB 8:Unterstützung und Beratung in speziellen Situationen: • Alleinsorge • Unterhalt • Umgang • § 17 SGB 8: Beratung in Fragen der Partnerschaft: • Konflikte, Präventive Beratung • Trennung und Scheidung

  27. Fall: Unterstützung beim Unterhalt Frau F hat sich von ihrem Mann M scheiden lassen. Das gemeinsame 9jährige Kind K lebt bei F. In einem gerichtlich beurkundeten Scheidungsfolgenvergleich hat sich M verpflichtet, an F 300 € Unterhalt für K und 500 € Unterhalt für F zu zahlen. Vor drei Monaten hat M jedoch alle Zahlungen ohne Angabe von Gründen eingestellt. Auf telefonische Nachfrage sagte er nur, dass er von jetzt ab keinen Cent zahle.F beantragt beim Jugendamt Beratung. Ferner verlangt sie schriftlich, das Jugendamt möge außergerichtlich und notfalls auch gerichtlich gegen M vorgehen.Was muss das Jugendamt unternehmen ?

  28. Lösungsvorschlag: Die Rechtsberatung ist in Deutschland nach § 1 Rechtsdienstleistungs-gesetz grundsätzlich Rechtanwälten vorbehalten. Das Jugendamt ist dazu nach § 18 Absatz 1 SGB 8 bezüglich der geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes gegenüber Müttern und Väter nerpflichtet, die allein für das Kind sorgen. Unerheblich ist ob den Eltern die Sorge um das Kind gemeinsam zusteht. Die Beratungspflicht besteht auch gegenüber einem Elternteil, der die elterliche Sorge faktisch ausübt. Die Beratung darf sich nach dem klaren Wortlaut des § 18 Absatz 1 SGB 8 nur auf die Unterhaltsansprüche des Kindes beziehen. Wegen der Unterhaltsansprüche der beiden Elternteile gegeneinander darf das Jugendamt nicht beraten. Eine Ausnahme macht § 18 Absatz 2 SGB 8 nur für den Betreuungsunterhalt der nichtehelichen Mutter eines Kindes. Diese Ausnahme trifft auf F nicht zu. Das Jugendamt darf sie nicht wegen der ihr zustehenden Unterhaltsforderungen beraten. Es muss sie aber über den Kindesunterhalt für K beraten.

  29. Fortsetzung der Lösung Da für K bereits ein Unterhaltstitel geschaffen wurde und die Voraussetzungen für eine Abänderungsklage wegen eingetretener Änderungen nicht vorliegen, besteht kein Bedarf für eine Beistandschaft des Jugendamtes nach § 1712 BGB und F braucht auch nicht über den dem K zustehenden Unterhalt beraten zu werden. Vielmehr bedarf sie der verfahrensrechtlichen Beratung, wie der bestehende Unterhaltstitel vollstreckt werden kann.Der gerichtlich protokollierte Prozessvergleich (621 Absatz 1 ZPO) ist nach § 794 Absatz 1 Nr. 1 ZPO ein vollstreckbarer Titel. Der Lohnanspruch des M könnte auf dieser Grundlage durch einen Pfändungs- und Überweisungs-beschluss des Vollstreckungsgerichts teilweise gepfändet werden. Außerdem muss das Jugendamt F darüber beraten, dass ihr bis zur Beitreibung des Unterhalts für K ein Unterhaltsvorschuss nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 3 UVG für die Dauer von bis zu 3 Jahren zusteht. Dazu müßte allerdings der gegen M vorhandene Unterhaltstitel für die Dauer der Zahlung des Jugendamtes nach § 7 Absatz 1 UVG auf das Land übertragen werden.

  30. Fortsetzung der Lösung Gerichtlich und außergerichtlich darf das Jugendamt für F nicht zur Geltendmachung ihres eigenen Unterhaltsanspruchs tätig werden. Zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist nach § 1 Rechtsberatungs-gesetz eine Erlaubnis notwendig, die das Jugendamt nicht besitzt. Nach § 3 Rechtsberatungsgesetz darf das Jugendamt nur im Rahmen seiner Zuständigkeit erlaubnisfrei fremde Rechtsangelegenheiten besorgen. Nach § 1712 BGB ist das Jugendamt zuständig für die Geltendmachung von Kindesunterhalt, nicht aber für die Geltend-machung von Ehegattenunterhalt. Nach § 1713 Absatz 1 Satz 2 BGB kann F für K die Unterhaltsbeistandschaft auch dann beantragen, wenn ihr nicht die Alleinsorge zusteht. Es genügt, dass sich K tatsächlich in ihrer Obhut befindet. Dadurch wird das Jugendamt neben F (und eventuell auch M) gesetz-licher Vertreter von K (§§ 1716, 1915, 1793 BGB). Es kann damit K auch vor Gericht vertreten und kann die Vollstreckung aus dem Unterhaltstitel beantragen.

  31. Betreuung von Müttern/Vätern in gemeinsamen Wohnformen, § 19 SGB 8 • Voraussetzung • Alleinsorge für Kind unter 6 Jahren • Unterstützungsbedarf auf Grund Persönlichkeitsentwicklung • Rechtsfolge: Anspruch (Regelrechtsanspruch (Soll) • Betreuung in geeigneter Wohnform • Unterhalt und Krankenhilfe

  32. Versorgung von Kindern in Notsituationen Ausfall eines Elternteils§ 20 Absatz 1 SGB 8 Ausfall beider Elternteile§ 20 Absatz 2 SGB 8 Unterstützung des anderen Elternteils bei der Betreuung des Kindes Versorgung des Kindes im Haushalt

  33. Versorgung von Kindern in Notsituationen • Voraussetzung • Kind • Ausfall eines Elternteils aus zwingenden Gründen • Unterstützungsbedarf des anderen Elternteils, § 20 Absatz 1 Nummer 1-3 SGB 8 oder § 20 Absatz 2 Nummer 3 SGB 8 • Rechtsfolge: Anspruch (Regelrechtsanspruch (Soll) • Unterstützung bei Betreuung und Versorgung des Kindes • Versorgung des Kindes im Haushalt

  34. Unterstützung bei der Erfüllung der Schulpflicht • Voraussetzungen des § 21 SGB 8 • ständiger berufsbedingter Ortswechsel der Eltern • Erfüllung der Schulpflicht gefährdet • Rechtsfolge: • Anspruch auf Beratung und Unterstützung • In geeigneten Fällen Übernahme der Kosten in geeigneter Wohnform

  35. Die örtliche Zuständigkeit Sind 2 Eltern vorhanden: gem. gew. Aufenthaltsort, § 86 I Bei zwei Aufenthaltsorten • Gemeinsame Sorge, § 86 II 2: • Elternteil, bei dem MJ gew. Aufenthalt • Hilfsweise: Elternteil, bei dem MJ zuletzt tats. Aufenthalt • Hilfsweise gew. bzw. tats. Aufenthalt d. MJ Alleinsorge, § 86 II 1 Gew. Aufenthalt des PSB

  36. Leistungen bei Tagespflege § 23 SGB 8 1. Vermittlung einer Tagespflegeperson, Absatz 1 2. Beratung, Absatz 2 3. Aufwendungsersatz Vom JA vermittelte Tagespflege Selbstbeschaffte Tagespflege Voraussetzung: Eignung und Kindeswohldienlichkeit • Voraussetzungen • Materiell: Eignung und Kindeswohldienlichkeit • Formell: Feststellung der Eignung • Anspruchsinhaber • Kostenersatz: Tagesmutter • Feststellung: Eltern Anspruchsinhaber: Tagesmutter

  37. Kostenerstattung für Tagespflege, § 23 SGB 8 • Voraussetzungen • Materiell • Eignung der Tagepflegeperson • Eignung der Tagespflege und Erforderlichkeit für Kindeswohl • Formell: Vermittlung durch das JA • Rechtsfolge • Anspruch auf Kostenersatz nach § 23 Absatz 3 Satz 1 SGB 8 Anspruchsinhaber: Tagespflegeperson

  38. Kostenerstattung bei selbstbeschaffter Tagespflege • Voraussetzungen • Materiell • Eignung der Tagepflegeperson • Eignung der Tagespflege und Erforderlichkeit für das Kindeswohl • Formell • Feststellung der Eignung durch das JA = VA PSB hat Anspruch auf Feststellung: • Rechtsfolge • Anspruch der Tagespflege auf Kostenersatz nach § 23 Absatz 3 Satz 2 SGB 8

  39. Aufgaben und Leistungen bei der Tagespflege Jugendamt • § 23 SGB 8 • Beratung • Kostenersatz • § 23 SGB 8 • Vermittlung • Beratung • Feststellung Tagespflegeperson PSB Vertrag

  40. Aufgaben und Leistungen bei der Tagespflege Jugendamt Pflegeerlaubnis, § 44 SGB 8 • § 23 SGB 8 • Vermittlung • Beratung • Feststellung • § 23 SGB 8 • Beratung • Kostenersatz Tagespflegeperson PSB Vertrag

  41. Tageseinrichtungen, § 24 SGB 8 • Kleinkinder • Vorhaltepflicht entsprechend Bedarf • Keine Ansprüche • Kinder im Kindergartenalter • Anspruch auf Bildung/Betreuungkein Anspruch auf Ganztagesplätze • Schulkinder • Vorhaltepflicht entsprechend Bedarf • Keine Ansprüche Eltern

  42. Erzieherische Hilfen § 27 SGB 8 Voraussetzungen Erzieherischer Bedarf Geeignetheit der Hilfe Erforderlich-keit der Hilfe Einverständniseines Elternteils Prognose, dass gemessen an den Zielen des § 1 SGB 8 bei dem Jugendlichen die Entwicklung nicht seinem Alter ent-spricht und die weitere Entwick-lung gestört ist. Die nach Ermessen aus-gewählte Hilfe nach den §§ 28 bis 35 muss konkret ge-eignet sein, um die Störung zu beseitigen. Erforderlich ist Hilfe nur, soweit im Umfeld des Kindes oder Ju-gendlichen nicht ausreichend Ressourcen vorhanden sind. Anspruchsinhaber ist „ein Personensorge-berechtigter“.Also kann die Hilfe nicht gegen dessen Willen gewährt werden. Ausnahme: §§ 8a Absatz 3 SGB 8, 1666 BGB.

  43. Fall: Hilfe wider Willen? F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte.Der unverheiratete M ist ihr „Beschützer“. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin auf dem Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen „fürs Geschäft optimal“, wenn K ins Heim käme.Was muss die Sozialarbeiterin tun ?

  44. Lösungsvorschlag: Einstweilen ist über eine Inobutnahme und auf Dauer über die Gewäh-rung einer Hilfe zur Erziehung zu entscheiden. Das Jugendamt ist nach§ 42 SGB 8 verpflichtet, K in Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Kindeswohl die Inobhutnahme erfordert. Da K in der Vergangenheit wiederholt von seinem betrunkenen Vater geschlagen wurde, besteht auch in Zukunft die Gefahr einer körperlichen Misshandlung durch M. Diese Gefahr kann kurzfristig nicht anders als durch eine Inobhutnahme abgewendet werden. Außerdem ist bei einem 5 jährigen Kind das Kindeswohl gefährdet, wenn es in Zuhältermilieu aufwächst. Da F der Inobhutnahme widerspricht, ist nach § 42 SGB 8 eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen. Das Jugendamt hat nach § 8a Absatz 3 SGB 8 beim Familiengericht zu beantragen, dass F nach § 1666 BGB wegen Kindeswohlgefährdung das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird und das Familiengericht einer Heimunterbringung von K zustimmt.

  45. Fortsetzung der Lösung Eine Heimunterbringung ist rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 SGB 8 vorliegen und die Auswahl der Hilfe nach den §§ 27 Absatz 2 und 34 Satz 1 SGB 8 ermessensfehlerfrei ist. Da K in der Vergangenheit wiederholt von seinem betrunkenen Vater geschlagen wurde, ist auch in Zukunft eine dem Wohl des Kindes ent-sprechende Erziehung im Sinne von § 1 Absatz 1 SGB 8 nicht gewähr-leistet, solange K seine Kindheit im Zuhältermilieu verbringen muss. Da im Umfeld des K die zur Beseitigung des erzieherischen Defizits notwendigen Ressourcen nicht vorhanden sind, sind erzieherische Hilfen erforderlich. Die Heimunterbringung nach § 34 SGB 8 ist geeignet, den negativen Auswirkungen des Prostituierten- und Zuhältermilieus sowie weiteren Gewalterfahrungen entgegenzuwirken. Nichtstationäre erzieherische Hilfen sind in dieser Hinsicht weniger wirksam. Die Heimunterbringung ist deshalb erforderlich. Angesichts des Ausmaßes der Kindeswohlge-fährdung im elterlichen Haushalt ist die mit der Heimunterbringung verbundene Trennung von der Mutter angemessen.

  46. Fall: Heimunterbringung Moritz ist 14 Jahre alt und nach langwierigen Prozessen steht nun von Seiten des Jugendamtes und der Eltern fest, dass er in einem Heim untergebracht werden soll. 1.Haben Moritz und seine Eltern ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Heimes? 2.Wer kommt für die Kosten des Heimes auf? 3.Haben die Eltern noch ein Mitspracherecht bei der Erziehung von Moritz, solange Moritz im Heim untergebracht ist? 4.Bis zu welchem Alter kann Moritz längstens in dem Heim bleiben?

  47. Lösungsvorschlag 1. Mitspracherecht bei der Auswahl der Einrichtung Die Personensorgeberechtigten dürfen als Leistungsberechtigte (vgl. § 27 SGB 8) in Bezug auf die Auswahl der Einrichtung Wünsche äußern(§ 5 SGB 8). Diesen soll Rechnung getragen werden, soweit sie angemessen sind. Im Regelfall muss das Jugendamt also den Wünschen entsprechen, insbesondere dann, wenn sie keine Mehrkosten verursachen. Nach § 8 SGB 8 sind auch die Kinder und Jugenlichen an den sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen. Die Personensorgeberechtigten und das Kind müssen deswegen gemäߧ 36 Absatz 1 SGB 8 über die in Betracht kommenden Hilfen beraten werden. Nach § 36 Absatz 2 Satz 2 SGB 8 wird der Hilfeplan zusammen mit den betroffenen Kindern oder Jugendlichen und mit ihren Personensorgeberechtigten aufgestellt.

  48. Fortsetzung der Lösung II 2. Übernahme der Kosten Wer die Kosten zu tragen hat, ist in den §§ 36a und 39 SGB 8 geregelt. Nach § 36a SGB 8 muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Heimkosten tragen, weil er die Heimunterbringung bewilligt hat(sog. Steuerungsverantwortung). Nach § 39 SGB 8 muss der öffentliche Träger der Jugendhilfe während der Dauer des von ihm bewilligten Heimaufenthaltes auch den Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen sicherstellen. Ob die Eltern wegen der Heimkosten und wegen des Unterhalts zu Kostenbeiträgen herangezogen werden können, hängt nach§ 90 Absatz 2 SGB 8 von ihrer Leistungsfähigkeit ab.

  49. Fortsetzung der Lösung II 3. Mitspracherecht der Eltern nach Heimunterbringung Den Eltern steht das ihnen nach § 1626 BGB zustehende Sorgerecht auch nach der Heimunterbringung zu, soweit es ihnen nicht nach§ 1666 BGB ganz oder teilweise entzogen wurde. § 37 SGB 8 regelt die Zusammenarbeit zwischen Kindern und Jugenlichen, ihren Eltern, der betreuenden Einrichtung und dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Es muss also auch nach der Heimunterbringung noch eine Zusammenarbeit zwischen den Personensorgeberechtigen, dem Jugendamt und dem Heim geben.. Die Eltern haben also das von ihnen eingeforderte Mitspracherecht bei der Erziehung von Moritz.

  50. Fortsetzung der Lösung II 4. Aufenthaltsdauer im Heim (Dauer der Jugendhilfe) Hilfen zur Erziehung können nach § 27 SGB 8 an die Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen erbracht werden, also nach § 7 Nummer 2 bis zur Vollendung von deren 18. Lebensjahr. Nach § 41 SGB 8 soll sie auch jungen Volljährigen gewährt werden, also nach § 7 Nummer 3 Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Allerdings darf die Hilfe nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bewilligt werden. Eine Fortsetzung der Hilfe an junge Volljährige darf allerdings in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum auch über das 21. Lebensjahr hinaus erfolgen..

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