230 likes | 455 Views
Öffentliches Wirtschaftsrecht. Öffentliche Unternehmen. „Öffentliche Unternehmen“ Begriff. Unionsrechtliches Begriffsverständnis Art. 106 AEUV Transparenzrichtlinie Rechtsprechung des EuGH Problem: Leistungen der Daseinsvorsorge. Begriffsverständnis im deutschen Recht.
E N D
Öffentliches Wirtschaftsrecht Öffentliche Unternehmen
„Öffentliche Unternehmen“Begriff • Unionsrechtliches Begriffsverständnis • Art. 106 AEUV • Transparenzrichtlinie • Rechtsprechung des EuGH • Problem: Leistungen der Daseinsvorsorge
Begriffsverständnis im deutschen Recht • Keine Legaldefinition • Verselbständigte Einheit • Wirtschaftliche Tätigkeit • Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit • Oder Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge
Öffentliche Hand • Sie ist alleiniger Träger des Unternehmens • Oder sie beherrscht dieses auf sonstige Weise. • Bei Wahl einer privatrechtlicher Organisationsform: • Öffentliche Hand ist Träger wenn sie 100% der Anteile hält. Das ist eine „Eigengesellschaft“. • Gemischtwirtschaftliches Unternehmen: Trägerschaft liegt vor, wenn beherrschender Einfluss vorliegt.
Öffentlich-rechtliche Organisationsformen • Regiebetrieb: Verwaltungsabteilung • Eigenbetrieb • Gemeindeordnungen und Eigenbetriebsgesetze der Länder • Rechtlich unselbständige, aber organisatorisch und finanzwirtschaftlich verselbständigte Sondervermögen der Kommune
Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts • Alternative zur Gründung einer GmbH oder AG. Kommune hat Einwirkungsmöglichkeiten ohne Widerspruch zum Gesellschaftsrecht • Errichtung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes • Umwandlung von Eigenbetrieben möglich • Juristische Person, rechtlich verselbständigt • Kann selbst Aufgabenträger sein • Kann Satzungen und Verwaltungsakte erlassen • Gebühren erheben
Zweckverband • Form der interkommunalen Zusammenarbeit • Körperschaft des öffentlichen Rechts • Mit eigenen Organen ausgestattet • Aufgaben der sich zusammenschließenden Kommunen werden auf den Zweckverband übertragen • Er kann anstelle der betr. Kommunen Satzungen und Vae erlassen, Gebühren, Beiträge erheben.
Privatrechtliche Organisationsformen • GmbH • Für kleine und mittlere Unternehmen • Weniger strenge dispositive Vorschriften: größere Spielräume für die Satzung • Machtverteilung innerhalb der Gesellschaft: Schwerpunkt: Gesellschafterversammlung, Möglichkeit der Erteilung von Weisungen an die Geschäftsführung • Aufsichtsrat hat Zustimmungs- und Weisungsrechte
Aktiengesellschaft • Für größere Unternehmen • Organe: Vorstand, Hauptversammlung, Aufsichtsrat • Machtverteilung innerhalb der Gesellschaft: starke Stellung des Vorstands: eigenverantwortliche Geschäftsführungsbefugnis unbeschränkt, es sei denn, der Vorstand selbst wünscht eine Entscheidung der Hauptversammlung über Fragen der Geschäftsführung. • Aufsichtsrat: Zustimmungs-, aber keine Weisungsrechte
UnionsrechtlicheVorgaben • Grundfreiheiten • Staat: Adressat der Grundfreiheiten auch als öff. Unternehmen • Öffentliche Unternehmen auch Berechtigte der Grundfreiheiten (Art. 54 II AEUV).
Wettbewerbsregeln für öffentliche Unternehmen • Art. 106 I AEUV: Allgemeine Regeln • Art. 106 II AEUV: Ausnahmetatbestand für Unternehmen, die DAWI erbringen. • Allg. Wettbewerbsregeln (Art. 106 I AEUV) • Gleichbehandlung privater u. öffentlicher Unternehmen • Verbindung mit Art. 345 AEUV • Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV • Kartell- und Beihilferegelungen der Art. 101-109 AEUV
Ausnahmen für DAWIArt. 106 II AEUV • Wettbewerbsregeln dürfen die Erfüllung von DAWI nicht behindern • Betrauung durch Hoheitsakt • Staatlicher Gestaltungsspielraum • Abweichung von Wettbewerbsregeln erforderlich
Verfassungsrecht • Zulässigkeit wirtschaftlicher Tätigkeit des Staates? Keine expliziten Aussagen im GG. • Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit gestattet, soweit sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erfolgt.
Verfassungsrecht • Bedeutung der Grundrechte: sie wirken verpflichtend und berechtigend. • Sie zeigen dem Staat die Grenzen auf, die seiner Wettbewerbsteilnahme i. Verhältnis zu privaten Konkurrenten gesetzt sind. • Grundrechtsbindung bei staatl. Handeln in PR-Form umstritten: Verwaltungsprivatrecht. • Umgekehrt: Sind öff. Unternehmen unter Berufung auf Art. 19 III GG Träger der Grundrechte? • Keine grundrechtstypische Gefährdung bei U in rein öff. Trägerschaft. • Bei gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften, Kriterium des beherrschenden Einflusses • Beteiligungsverhältnisse • Sonstige Steuerungsmöglichkeiten
Haushaltsrecht • Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit • Gründungen und Beteiligungen von Bund und Ländern dürfen nur erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: • Wichtiges Interesse: Bezug zu öff. Aufgaben • Subsidiaritätsklausel • Begrenzung der Einzahlungsverpflichtung auf einen bestimmten Betrag • Beherrschung des Unternehmens bzw. angemessener Einfluss
Wettbewerbsrecht • GWB gilt auch für öffentliche Unternehmen • Vergaberecht des GWB • UWG enthält keine Vorschrift der Geltungserstreckung auf öff. Unternehmen. • Die Rspr. wendet § 3 UWG an, soweit das Verhalten im Wettbewerb, d.h. die Art u. Weise (Wie) ihrer Wettbewerbsbeteiligung betroffen ist. • Schutz der Privatwirtschaft vor dem Zugang der öff. Hand zum Markt (das „Ob“)?
Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden • Art. 28 II GG als Legitimationsgrundlage wirtschaftlicher Betätigung • Aufgabenfindungsrecht • Entscheidungsbefugnis über Art u. Weise der Erledigung der örtl. Angelegenheiten • Zwei Gemeindehoheiten: • Organisationshoheit • Finanzhoheit • Kompetenzgrenze in räumlicher Hinsicht
Kommunalverfassungsrechtliche Beschränkungen in sachlicher Hinsicht • Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung i.A. • Negativtatbestände (§ 97 II SächsGO): bestimmte Einrichtungen (insbes. der Daseinsvorsorge) werden über eine Fiktion für nichtwirtschaftlich erklärt. • Positivbestimmungen
Kommunalverfassungsrechtliche Beschränkungen in sachlicher Hinsicht • Schrankentrias • Öffentlicher Zweck • U steht in angemessenem Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde u. zum voraussichtlichen Bedarf • Subsidiaritätsklausel • Markterkundung (Analyse von Chancen u. Risiken)
Kommunalverfassungsrechtliche Beschränkungen in sachlicher Hinsicht • Genehmigungs- und Anzeigepflichten für bestimmte Rechtsgeschäfte sind vorgesehen. • Beispiel: Wasserwerke-Skandal.
Kommunalverfassungsrechtliche Beschränkungen in sachlicher Hinsicht • Zulässigkeit der Führung von Unternehmen in Privatrechtsform • Geltung der Schrankentrias • Spezielle Subsidiaritätsklauseln • Beschränkung der Einzahlungsverpflichtung und Haftung der Gemeinde • Angemessener Einfluss im Gesellschaftsvertrag, Weisungsgebundenheit der kommunalen Vertreter
Kommunalverfassungsrechtliche Beschränkungen in räumlicher Hinsicht • Geltung der Schrankentrias • Die berechtigten Interessen der Gebietskörperschaften, auf deren Territorium die wirt. Betätigung der Gemeinde ausgreift, müssen gewahrt sein. • Genehmigung für ein Tätigwerden im Ausland • Bindung an die verf.-rechtl. KompetenzO • Abwehrrecht betroffener Gemeinden