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Wirtschaftsrecht I: Kartellrecht. Art. 96 Wettbewerbs politik 1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen . 2 Er trifft Massnahmen
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Wirtschaftsrecht I: Kartellrecht
Art. 96 Wettbewerbspolitik 1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen. 2 Er trifft Massnahmen a. zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts; b. gegen den unlauteren Wettbewerb.
Erlasse zum Schutz des Wettbewerbs Kartellgesetz (KG vom 1.7.1996) Preisüberwachungsgesetz (PüG, 1.7.1986) Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, 1.3.1988) Binnenmarktgesetz (BGBM, 1.7.1996)
Kartellgesetz Art. 3Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften 1Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oderLeistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften: a. die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen; b. die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten. 3 Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
Kartellgesetzgebung • Kartell als vertraglicher Zusammenschluss von Unternehmen • BV 27 (Wirtschaftsfreiheit) und BV 96 (Kartellartikel ) als verfassungsrechtliche Grundlagen • KG verfolgt das Ziel des „wirksamen“ Wettbewerbs • KG als „Missbrauchsgesetzgebung“ • Tendenz, Marktrisiken kalkulierbar zu machen • Aufgabe, aktuelle oder potentielle Beschränkungen des wirksamen Wettbewerbs zu verhindern
Zweck des Kartellrechts Das Kartellgesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern (KG 1) 1) Verbot unzulässiger Wettbewerbsabreden (KG 5 f.) 2) Verbot unzulässiger Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen (KG 7 f.) 3) Präventive Kontrolle geplanter Unternehmenszusammenschlüsse (KG 9 ff.)
BG über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG) 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Art. 2 Geltungsbereich Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften Art. 4 Begriffe 2. Kapitel: Materiellrechtliche Bestimmungen Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden Art. 6 Gerechtfertigte Arten von Wettbewerbsabreden Art. 7 Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen Art. 8 Ausnahmsweise Zulassung aus überwiegenden öffentlichen Interessen Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen Art. 11 Ausnahmsweise Zulassung aus überwiegenden öffentlichen Interessen
Kapitel: Zivilrechtliches Verfahren • Art. 12 Ansprüche aus Wettbewerbsbehinderung • Art. 13 Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs • Art. 14 Gerichtsstand • Art. 15 Beurteilung der Zulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung • Art. 17 Vorsorgliche Massnahmen • Kapitel: Verwaltungsrechtliches Verfahren • Art. 18 Wettbewerbskommission (Weko) • Art. 19 Organisation • Art. 20 Geschäftsreglement • Art. 21 Beschlussfassung • Art. 23 Aufgaben des SekretariatsArt. 26 Vorabklärung • Art. 27 Eröffnung einer Untersuchung • Art. 30 Entscheid • Art. 31 Ausnahmsweise Zulassung
Kapitel: Verwaltungsrechtliches Verfahren • Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen • Art. 32 Einleitung des Prüfungsverfahrens • Art. 33 Prüfungsverfahren • Art. 34 Rechtsfolgen • Art. 35 Verletzung der Meldepflicht • Art. 37 Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs • Verfahren und Rechtsschutz • Art. 39 Grundsatz • Art. 40 Auskunftspflicht • Art. 44 Beschwerde an die Rekurskommission • Art. 45 Empfehlungen an Behörden
Kapitel: Verwaltungsrechtliches Verfahren • Verwaltungssanktionen • Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (inkl. Bonusregelung) • Art. 50 Verstösse gegen einvernehmliche Regelungen und behördliche Anordnungen • Art. 53 Verfahren und Rechtsmittel • 5. Kapitel: Strafsanktionen • Art. 54 Widerhandlungen gegen einvernehmliche Regelungen und behördliche Anordnungen • Art. 55 Andere Widerhandlungen • Art. 56 Verjährung • Art. 57 Verfahren und Rechtsmittel
Geltungsbereich des Kartellgesetzes (KG 2) persönlicher Geltungsbereich (KG 2 I, Ibis) - Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts - Unternehmensqualität im ökonomischen Sinn - Ausnahme: vertragliche Absprachen, die den Arbeitsmarkt betreffen (GAV) sachlicher Geltungsbereich (KG 2 I) - Vornahme von Wettbewerbsabreden (KG 4 I) - Ausübung von Marktmacht (nicht marktbeherrschend, aber gesteigerter Markteinfluss) - Beteiligung an Unternehmenszusammenschlüssen (KG 4 III) räumlicher Geltungsbereich (KG 2 II) - Auswirkungsprinzip ↔ Territorialitätsprinzip - Exportkartelle u.U. ausgenommen
Ausnahmen vom Geltungsbereich (KG 3) • Ausschluss des Wettbewerbs durch öffentlich-rechtliche Vorschriften (KG 3 I) • - staatliche Markt- oder Preisordnungen (Bsp. Tarifordnungen im Bereich der obligatorischen KV) • - Unternehmen, die öffentliche Aufgaben zu erfüllen haben (Bsp. Unternehmen der Wasserversorgung, SUISA) • 2) Gesetzgebung über das geistige Eigentum (KG 3 II) • 3) Preisüberwachungsgesetz (KG 3 III)
Unzulässige Wettbewerbsabrede (KG 5) • Wettbewerbsabrede (KG 4 I) • - zwei oder mehr Unternehmen • - Vereinbarung (rechtlich erzwingbar oder rechtlich nicht erzwingbar) • - Horizontal- oder Vertikalabrede • - bezwecken oder bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung • 2) „auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen“ • - sachlich relevanter Markt • - räumlich relevanter Markt • - zeitlich relevanter Markt • 3) Erhebliche Beeinträchtigung ohne Rechtfertigung der wirtschaftlichen Effizienz oder Beseitigung des Wettbewerbs
Vereinbarung rechtlich erzwingbar - Verträge - verbindliche Verbandsstatuten - verbindliche Verbandsbeschlüsse rechtlich nicht erzwingbar - Empfehlungen, sofern sie tatsächlich befolgt werden - Richtlinien - „gentlemen‘s agreements“
Relevanter Markt Wettbewerb immer in einem bestimmten Marktsegment Definition dieses Marktes, um feststellen zu können, ob Wettbewerbsbeschränkung tatsächlich vorliegt keine gesetzliche Definition Substituierbarkeit (Austauschbarkeit) als entscheidendes Kriterium Bedarfsmarktkonzept
Drei verschiedene Wettbewerbsabreden (KG 5) • Unerhebliche Wettbewerbsbeschränkung (Bagatellfälle) • zulässig • 2) Erhebliche Wettbewerbsbeschränkung („weiche Kartelle“) • Rechtfertigung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz (KG 5 II) • „Rechtfertigung“ über KG 8 • Wettbewerbsabreden, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen(„harte Kartelle“) • „Rechtfertigung“ nur über KG 8
Wettbewerbsabreden, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen („harte Kartelle“) Beseitigung von Wettbewerb (nicht bloss erhebliche Beeinträchtigung) Funktionsunfähigkeit aller Wettbewerbsparameter (Preis, Menge, Bezugsquellen, usw.) Ausschluss von Restwettbewerb Vermutungstatbestände für Horizontalabreden (KG 5 III) - Preiskartelle - Mengenkartelle - Gebietskartelle Vermutungstatbestände für Vertikalabreden (KG 5 IV) - Abrede über Mindest- oder Festpreise - Abreden über absoluten Gebietsschutz in Vertriebsverträgen Ausnahmsweise Zulassung aus überwiegenden öffentlichen Interessen (KG 8)
Erhebliche Wettbewerbsbeschränkung („weiche Kartelle“) Qualitative Erheblichkeit - Ausweichmöglichkeiten für die Marktgegenseite? - Restwettbewerb zulässig? - „Eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung ist (zumindest) dann zu bejahen, wenn die Abrede einen auf dem entsprechenden Markt relevanten Wettbewerbsparameter betrifft, wobei die Beteiligten einen erheblichen Marktanteil halten“ [BGE 129 II 18 ff. (24), E. 5.2.1.)] Quantitative Erheblichkeit - Marktanteile und Umsätze - Keine Mindestgrenze (im Gegensatz zum EU-Kartellrecht) Beschluss Weko für vertikale Abreden (RPW 2002, 404 ff.) Rechtfertigung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz (KG 5 II) - Kompensation der negativen Folgen - Effizienzsteigerung muss wirtschaftlicher Art sein
Voraussetzungen von KG 5 II (kumulativ) - keine Beseitigung des Wettbewerbs (KG 5 II b) - Notwendigkeit der Wettbewerbsbeschränkung KG 5 II a als abschliessende Aufzählung „Rechtfertigung“ nach KG 6 - Verordnungen - Allgemeine Bekanntmachungen der Weko Bsp. Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel (RPW 2002/4, 770 ff.) „Rechtfertigung“ über KG 8
Kartellgesetz Art. 5Unzulässige Wettbewerbsabreden 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen (sog. „relevanter Markt“) erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
Kartellgesetz Art. 4Begriffe 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
Wettbewerbsabreden Beseitigung Keine Beseitigung unzulässig zulässig aus öff.Interessen Beschränkung keine Beschränkung erheblich unerheblich nicht gerechtfertigt gerechtfertigt unzulässig zulässig aus öff.Interessen