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Voraussetzungen des § 613a BGB. Dr. Gunnar Straube Fachanwalt für Arbeitsrecht. Gesetzestext -Betrieb oder Betriebsteil -Übergang -auf anderen Inhaber -durch Rechtsgeschäft. Betrieb -BAG: wirtschaftliche Einheit besteht aus -organisatorischer Gesamtheit von Perso-nen und/oder Sachen
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Voraussetzungen des § 613a BGB Dr. Gunnar Straube Fachanwalt für Arbeitsrecht
Gesetzestext -Betrieb oder Betriebsteil -Übergang -auf anderen Inhaber -durch Rechtsgeschäft
Betrieb -BAG: wirtschaftliche Einheit besteht aus -organisatorischer Gesamtheit von Perso-nen und/oder Sachen -zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit -mit eigener Zielsetzung
Betriebsteil -Teileinheiten (Teilorganisationen) -selbständige, abtrennbare organisatorische Einheiten, die Teilzweck verfolgen -untergeordnete Hilfsfunktion reicht -Qualität des Betriebsteils muß schon bei Veräußerer bestehen
Bsp: Kaufm. Verwaltung (BAG 24.8.2006) -für Baugesellschaft und Firmengruppe -eigene Teilbereiche Einkauf, FiBu, Entgelt-abrechnung, allgem. Verwaltung -einheitliche Leitung
Bsp: Kaufm. Verwaltung (BAG 24.8.2006) -Teilzweck -selbstständige Teilorganisation durch eige-ne 4 Teileinheiten und eigene Leitung -eigene Räumlichkeiten -andere Bereiche eigene Bereichsleiter -Zuordnung Arbeitnehmer!
Übergang -Keine Definition -Berücksichtigung aller den Vorgang kenn-zeichnenden Tatsachen -Gesamtwürdigung -Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit
Teilaspekte -Art des Unternehmens / Betriebs -Übergang der materiellen Betriebsmittel -Wert der immateriellen Aktiva -Übernahme Hauptbelegschaft -Übergang Kundschaft -Grad der Ähnlichkeit der Tätigkeit -Dauer einer Unterbrechung
Weitere Merkmale -Personal -Führungskräfte -Arbeitsorganisation -Betriebsmethoden -Betriebsmittel
Gesamtwürdigung -Unterschiedliches Gewicht der Kriterien -je nach ausgeübter Tätigkeit -und Produktions- und Betriebsmethoden
Fragestellung -Was macht Identität der Einheit aus? Was sind identitätsprägenden Merkmale? -Werden identitätsprägenden Merkmale übernommen? -Bleibt Identität der Einheit erhalten?
Entscheidungen zu Branchen -Einzelhandel -Reinigungsgewerbe -Facility-Management -Müllsortieranlagen
Sächliche Betriebsmittel wesentlich -wenn ihr Einsatz eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktions-zusammenhangs ausmacht -und sie somit unverzichtbar zur auftragsge-mäßen Verrichtung der Tätigkeit sind
Beispiel: Schlachthof (BAG 29.3.2007) -Schlachtung, Zerlegung von jährlich 300.000 Schweinen, 15.000 Sauen, 25.000 Rindern -täglich 800 Schweine, 50 Sauen, 70 Rinder -minütliche Zuführung zu Arbeitsstationen -ohne technische Einrichtung nicht möglich!
Kunden- und Lieferantenbeziehungen -Übernahme kann Betriebsübergang sein -insbesondere Dienstleistungsbereich -genaue Bedeutung unklar
Beispiel: Druckservice (BAG 6.4.2006) -einziger Auftrag ist in wirtschaftlicher Hin-sicht für Fortbestand des Betriebs wesent-lich -und stellt eine maßgebliche Kundenbezie-hung dar -Indiz für Betriebsübergang
Personal -soweit es im Wesentlichen auf menschli-che Arbeitskraft ankommt -kann Gesamtheit von Arbeitnehmern wirt-schaftliche Einheit darstellen -Übernahme nach Zahl und Sachkunde we-sentlichen Teil des Personals
Beispiel: Reinigungsauftrag (BAG 24.5.2005) -Reinigungskräfte mit Essenausgabe -kein Übergang von Betriebsmitteln -60 % gering Qualifizierter: (-) -85 % gering Qualifizierter: (+) -Spezialwissen: wesentliche Teile
„Umgehungsstrategien“ -zeitweise Stilllegung (6-9 Monate?) -reine Funktions(Auftrags-)nachfolge -Eingliederung in andere Organisations-struktur -Dreiseitiger Vertrag -Dienstleistungsvertrag
Beispiel: Bahn-Bistro (BAG 6.4.2006) -Ersatz Interregio mit Bistro Cafe durch ICE mit Restaurantwagen -andere Organisationsstruktur (wie bei allen übrigen Zugverbindungen der DB) -eigenes Know-how, eigene Organisation -übergreifenden Personal- und Warenein-satz
Beispiel: Bahn-Bistro (BAG 6.4.2006) -keine Identitätswahrung bei Eingliederung in eigene Organisationsstruktur -Legt man sich ins gemachte Bett?
Beispiel: Klinikum (BAG 14.8.2007) -technische Dienstleistung für Teil einer Klinik (Instandhaltung usw.): 19 MA -zukünftig für alle Aufgaben nur ein Auftrag -neue Gesellschaft: 1.900 MA
Beispiel: Klinikum (BAG 14.8.2007) -Erfüllung der Aufgaben in wesentlich ver-änderten organisatorischen Zusammenfas-sung von Ressourcen -Aufgabe als Teilbereich in neue Gesamt-struktur integriert -jede Veränderung spricht gegen 613 a!
Beispiel: Konzernstruktur -verschiedene operative Einheiten -„Dienstleistungsgesellschaft“ -Eingliederung in vorhandene Konzern-struktur spricht gegen § 613 a BGB
Beispiel: Dreiseitiger Vertrag -Aufhebungsvertrag mit Betriebsveräußerer -Arbeitsvertrag mit BQG -trotz § 613 a wirksam, wenn Vertrag auf endgültiges Ausscheiden gerichtet ist -Umgehung, wenn zugleich neues Arbeitsver-hältnis vereinbart oder verbindlich in Aussicht gestellt (keine sichere Aussicht)
Anderer Inhaber -Betriebsübergang tritt mit Wechsel des Betriebsinhabers ein -Entscheidend ist die Übernahme der Orga-nisations- und Leitungsmacht
Normalfall: Veräußerer verläßt Betrieb • Verbleib des Verkäufers im Betrieb -Sicherungsübereignung -Dienstleistungsvertrag
Beispiel: Frischelager (BAG 14.8.2008) -Handel und Logistik mit Frischeprodukten -Entgegennahme, Zwischenlagerung, Kom-missionierung nach Kundenbestellung -Vorübergehender Eigentumserwerb
Beispiel: Frischelager (BAG 14.8.2008) -andere Gesellschaft stellt Leitung -Personalbefugnis (Einstellungs- und Entlas-sung; disziplinarische Vorgesetzte) -Übernahme aller Kundenbeziehungen -Kauf des gesamten Anlagevermögens
Beispiel: Frischelager (BAG 14.8.2008) -Dienstleistungsvertrag -Durchführung bisheriger Tätigkeiten durch Veräußerer -Nutzungrecht für (veräußerte) technische Hilfsmittel -Auftragsabwicklung über Vertragpartner
Beispiel: Frischelager (BAG 14.8.2008) -Keine Übernahme Betriebsmittel, Arbeits-organisation, Personal (Dienstleistung!) -Übernahme Kundenbeziehungen kein Be-triebsübergang (Tätigkeit bleibt gleich!) -keine Übernahme der gesamten Organisa-tions- und Leitungsmacht
Beispiel: Frischelager (BAG 14.8.2008) „Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Handlungsbevollmächtigen in tatsächlicher Hinsicht die Leitungsmacht in einer Weise übernommen hatten, die einer Übernahme dieses Betriebes durch die Beklagte gleichkam.“
Beispiel: Frischelager (BAG 14.8.2008) -Zulässige Gestaltung, keine Umgehung -Grundsatz: kein Betriebsübergang -Ausnahme trotz DV: eine der Betriebs-übernahme „gleichkommende“ Übernah-me der Leitungsmacht
Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) • Betriebsbedingte Kündigung • Umwandlung (UmwG)
Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) -Betriebsübergang muß nicht gleichzeitig Betriebsänderung sein -beides kann aber zusammenfallen (bei Teil-betriebsübergang wird häufig Betriebs-spaltung vorliegen)
betriebsbedingte Kündigung -§ 613a Abs. 4 BGB: Kündigung „wegen“ Betriebsübergang ist unwirksam -“wegen“ = Betriebsübergang ist tragende Grund -zulässig: vorherige Sanierung, Betriebsver-äußerung aufgrund Erwerberkonzept
betriebsbedingte Kündigung -Betriebsveräußerung und –stilllegung schließen sich systematisch aus -bei Übergang gerade nicht stillgelegt, son-dern fortgeführt -Stilllegung als Kündigungsgrund: Stillle-gungswille ist maßgeblich!
betriebsbedingte Kündigung -Stilllegung endgültig geplant und eingeleitet: Kündigung selbst bei Vorbehalt wirksam -bei laufenden Verhandlung: unwirksam
Umwandlung (UmwG) -Umwandlung ist gesellschaftsrechtlicher Vorgang -§ 1 UmwG: Verschmelzung, Spaltung, Ver-mögensübertragung, Formwechsel -Spaltung: Aufspaltung, Abspaltung, Ausglie-derung (des Vermögens!)
Umwandlung (UmwG) -Arbeitsrecht in Übergangs- und Schlußvor-schriften (§§ 322 UmwG) -§ 324: § 613a Abs. 1 bleibt unberührt -Rechtsgrundverweisung: § 613a Abs. 1 bei Umwandlung selbständig zu prüfen
Umwandlung (UmwG) -Betriebsübergang und Umwandlung fallen nicht zwangläufig zusammen -Betriebsübergang kann vor Wirksamwer-den der Umwandlung erfolgen -keine arbeitsrechtliche Rückwirkung auf Umwandlungsstichtag