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innovation zweite säule BVG-Apéro. Gesetzliche Vorschriften: Störende Schranken oder wertvolle Guidelines? Beispiel Anlagen beim Arbeitgeber Antoine Cuénod 12. Juni 2006. Übersicht. „Facts & Figures“ Ausmass & Risiken Fazit. Ausgangslage. Firma AG x. VE x. Darlehen (D). bis 20%.
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innovationzweite säuleBVG-Apéro Gesetzliche Vorschriften: Störende Schranken oder wertvolle Guidelines? Beispiel Anlagen beim Arbeitgeber Antoine Cuénod 12. Juni 2006
Übersicht • „Facts & Figures“ • Ausmass & Risiken • Fazit
Ausgangslage Firma AG x VE x Darlehen (D) bis 20% Zinsen (Z) • Firma (AG) erhält von Bank keinen Kredit • 2. Vorsorgeeinrichtung (VE) gewährt der Firma ein Darlehen zu Konditionen, die beiden vorteilhaft erscheinen • 3. Anlage beim AG im Vermögen der VE bildet enormes Klumpenrisiko für Versicherte sowie Interessenkonflikt. Kredit Bank
BVG Revision: 3. Paket 1/06 (u.a.) • Art. 57 BVV2: • … Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen. … • Art. 58 BVV2: • … Grundpfänder auf Grundstücken des Arbeitgebers, welche zu mehr als 50% … als Geschäftsliegenschaft dienen, gelten nicht als Sicherstellung. …
Stand 2002: Ausmass erheblich • Über 1800 privatrechtliche, nicht-kollektive Vorsorgeeinrichtungen hatten insgesamt CHF 1.8 Mrd. Guthaben beim Arbeitgeber (von total CHF 3.9 Mrd. Forderungen im privaten Sektor) • Der durchschnittliche Anteil solcher Guthaben an der Bilanzsumme der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen betrug 16%, bei einem mittleren Betrag von knapp CHF 1Mio pro VE. • 2004 +12%: CHF 4.4 Mrd. Forderungen beim Arbeitgeber der VE privaten Rechts Quelle: Bd.Amt f. Stat., keine Details für 2004
Auswirkung & Szenarien • Die gesetzte Frist (1.1.2006) zur Einhaltung von Art. 57 BVV2 war für viele Betroffene zu kurz. • Hunderten KMU‘s droht Konkurs • Denkbare Szenarien : 1. Fristverlängerung auf Verordnungsstufe 2. Individuelle Ausnahmen und Fristverlängerungen 3. Private Initiativen
Praxis Aufsichtsbehörden 2006 (Bsp. BVS ZH) • Limite 1 unveränderbar (Art. 57 Abs. 1 BVV2) • Limite 2 von 10% möglich (Art. 57 Abs. 1 BVV2) • Anlagereglement • jährlicher schlüssiger Bericht (Art. 59 BVV2) • Sofern per 1.1.06 Senkung auf 5% resp. 10% nicht möglich war • Schriftliche Begründung durch VE • Abzahlungsvereinbarung über max. 3 Jahre • Bestätigung durch Revisionsstelle des AG Quelle: Infotage BVG 2006
Praxis Aufsichtsbehörden 2006(Bsp. SSF GE) • Placements auprès de l’employeur – extension des possibilités de placement – définition des fonds libres. Quelle: SSF, GE, Juni 06
Fazit • Gesetz erlaubt(e) riskante Strategie (Klumpenrisiko für Versicherte sowie Interessenkonflikt). • Gesetzliche Veränderung war notwendig. • Vorgesehene Frist war unrealistisch und Auswirkungen wurden zuwenig berücksichtigt. • Ausmass kommt im 2. Sem. 06 zum Vorschein. • Aufsichtsbehörden werden zu Bonitätsanalysten und Risikoüberwachern.
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