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Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Social Media – FACEBOOK und Co. Fluch oder Segen?. Öffentlichkeitsarbeit dringend benötigt. Zwei Insassen sterben nach Verkehrsunfall – Retter finden die Unfallstelle nicht. Stadtbrandmeister und zwei Feuerwehrmitglieder müssen sich vor Gericht verantworten.
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Öffentlichkeitsarbeit dringend benötigt Zwei Insassen sterben nach Verkehrsunfall – Retter finden die Unfallstelle nicht Stadtbrandmeister und zwei Feuerwehrmitglieder müssen sich vor Gericht verantworten Kein neues Fahrzeug – verminderte Steuereinnahmen zwingen Gemeinde zu Sparmaßnahmen Keine Freiwilligen mehr zu finden - Feuerwehr vor der Schließung Immer neue Anforderungen an ehrenamtliche Helfer Anzahl der Hilfeleistungseinsätze steigt !
Informationshunger der Medien - 2 Fernsehteams- Pressekonferenzen - Radiointerviews • Medienanfragen aus der ganzen Welt - 2 Fernsehteams- 2 Zeitungsreporter (u.a. dpa) • Anfragen von Zeitungs- und Radioredaktionen per Telefon - 2 Fernsehteam- 3 Zeitungsreporter- Anfragen von Zeitungsredaktionen per Telefon - 4 Fernsehteams- 6 Zeitungsreporter- Radioanfragen per Handy - Zeitungsanfragen per Handy
Schnell um umfassend Informieren – aber rechtlich einwandfrei
Schnell um umfassend Informieren – aber rechtlich einwandfrei
Und was soll das Ganze jetzt ? • Die Feuerwehren sollen Facebook • A) nicht unterschätzen • B) nicht ignorieren • Die Kreisfeuerwehr hat mit der Facebookseite der TEL Süd einen ersten Test gestartet
Die rechtliche Seite • Verhaltensregeln in der Öffentlichkeit - Handlungsempfehlungen Verschwiegenheit beim Umgang mit neuen Medien-Plattformen wie Facebook & Co. • Als ehrenamtlicher Feuerwehrmann handelt man in Ausübung der Tätigkeit als sog. „für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter“ • Mit Eintritt in die Feuerwehr und damit Aufnahme des Ehrenamtes, spätestens aber in der Unterrichtseinheit „Rechte und Pflichten“ in der TM1 Ausbildung wird man über die Amtsverschwiegenheit aufgeklärt • Siehe § 25 der Nds. Gemeindeordnung „Amtsverschwiegenheit“ • Siehe § 353b des StGB „Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht“
Die rechtliche Seite 2 • Fazit: • Informationen, die Feuerwehrmitgliedern durch Ihre Mitgliedschaft in der Feuerwehr bekannt geworden sind, dürfen nicht durch diese an die Öffentlichkeit gebracht werden • Keine Einsatzinfos (Berichte, Statements, Bilder) bei facebook, StudiVZ, Twitter, Google+ usw. • Keine Fotos von Gruppendiensten, Wettbewerben, nicht übergebenen Einsatzfahrzeugen… zum Zwecke der Weitergabe an unbeteiligte Dritte • Keine Kommentare mit Insiderwissen zu Einsatzberichten oder kommunalen Feuerwehrfachthemen in Foren oder auf Internetseiten Die Verschwiegenheitspflicht gilt im Übrigen selbstverständlich auch weiterhin gegenüber Zivilpersonen sowie Pressevertretern an Einsatzstellen Ausnahme: • Die Veröffentlichung / Stellungnahme wurde mit den Einsatzleiter / OrtsBM abgestimmt bzw. durch diesen autorisiert ----- z.B. Pressesprecher
Handlungsempfehlungen für die Einsatzkräfte • Ergänzende Hinweise zur Pressearbeit: • Informationen über Feuerwehreinsätze unter der Leitung einer Kreisfeuerwehrführungskraft werden ausschließlich durch diesen, einen Pressesprecher der Kreisfeuerwehr oder einen durch diese bestimmten Dritten veröffentlicht. • Informationsveröffentlichungen über Feuerwehreinsätze unter Beteiligung von Kreisfeuerwehreinheiten sind vor der ersten Veröffentlichung inhaltlich mit einem Pressesprecher der Kreisfeuerwehr abzustimmen. • Informationsveröffentlichungen einzelner Ortsfeuerwehren über die Beteiligungen an Einsätzen im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu Kreisfeuerwehreinheiten müssen in jedem Fall einen Hinweis auf die Fundstelle der offiziellen Berichterstattung „Nennung der offiziellen Quelle“ enthalten und sind ebenfalls im Vorfeld mit einem Pressesprecher der Kreisfeuerwehr abzustimmen
Ende Habe fertig !