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G e s e l l s c h a f t e n. Personengesellschaften. Körperschaften. GbR. oHG. Vereine. Kapital- gesellschaften. Genossen- schaften. KG. Stille Gesellschaft. eG. e.V. AG. Partnerschaft. Wirtschafts- verein. KGaA. EWIV. GmbH. Nicht rechtsfähige Verein. Vereine des BGB.
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G e s e l l s c h a f t e n Personengesellschaften Körperschaften GbR oHG Vereine Kapital-gesellschaften Genossen-schaften KG Stille Gesellschaft eG e.V. AG Partnerschaft Wirtschafts-verein KGaA EWIV GmbH Nicht rechtsfähige Verein
Vereine des BGB rechtsfähiger Verein nichtrechtsfähiger Verein wirtschaftlich§ 22 BGB nicht wirtschaftlich(Idealverein)§ 21 BGB nicht wirtschaftlich wirtschaftlich § 54 BGB Angleichung an den rechtsfähigen Verein
Anwendbare Vorschriften - nicht rechtfähiger Vereine Regelfall: Gleichbehandlung mit rechtsfähigem Verein ⇒ Nichtanwendung von Vorschriften über die Gesellschaft Keine Gesamtvertretung aller Gesellschafter, §§ 709, 714 BGB Keine Haftungsmilderung, § 708 BGB Keine Auflösung bei Tod des Mitglieds, § 727 BGB
Anwendbare Vorschriften Regelfall: Gleichbehandlung mit rechtsfähigem Verein Anwendung von Vorschriften des Vereinsrechts Bestellung des Vorstand, § 27 BGB Beschlußfassung im Vorstand nach Mehrheitsprinzip, §§ 28 I, 32 I 3 BGB Deliktshaftung des Vereins für Vorstandsverschulden, § 31 BGB Beschlußfassung in Mitgliederversammlung ¾ Mehrheit bei satzungsänderndem Beschluß, § 33 I 1 BGB Einstimmigkeit bei zweckänderndem Beschluß, § 33 I 2 BGB Ausschluß vom Stimmrecht, § 34 BGB Entziehung von Sonderrechten, § 35 BGB Einberufung der Mitgliederversammlung, §§ 36, 37 BGB Mitgliedschaft: Erwerb, Verlust, Unübertragbarkeit Auflösung des Vereins, § 41 BGB Insolvenzantragspflicht, § 42 II BGB
Ausnahme: Unanwendbarkeit vereinsrechtlicher Vorschriften Normen, die die Eintragung voraussetzen Publizitätsvorschriften, §§ 68 ff. BGB Grundbuchfähigkeit, str. Umstrittene Anwendbarkeit (§ 39 BGB) Austritt oder Kündigung (§ 723 BGB) Zunehmende Anerkennung der vereinsrechtlichen Lösung bei: Vorstands-Notbestellung durch Amtsgericht, § 29 Liquidationsrecht (§§ 730 ff. BGB oder §§ 47 ff. BGB)
Haftung im nichtrechtsfähigen Verein Haftung des Vereins Verein als Vertragspartner, str. Anwendung von §§ 278 BGB, 831 BGB Haftung des Vereins aus gesetzlichen Schuldverhältnissen Anwendung des § 31 BGB
Haftung im nichtrechtsfähigen Verein Haftung der Mitglieder keine persönliche Haftung der Mitglieder Voraussetzung: nichtwirtschaftlicher Verein (BGH NJW-RR 2003, 1265 = WM 2003, 1670) Begründung str.
Haftung im nichtrechtsfähigen Verein Haftung des Handelnden § 54 Satz 2 BGB Vereinsmitglied i.d.R. kein Dritter (BGH NJW-RR 2003, 1265 = WM 2003, 1670) akzessorische Haftung Haftungsausschluß im Einzelfall (Vereinbarung) Ausnahme: § 37 ParteiG
Der nichtrechtsfähige Verein in Prozeß, Vollstreckung und Insolvenz Zivilprozeß passiv parteifähig (§ 50 II ZPO) nach h.M.: Wahlrecht („kann“) aktive Parteifähigkeit str. historischer Gesetzgeber: (–) Politische Parteien (+), § 3 Satz 1 ParteiG BGH: Gewerkschaften (+) sonst str. (vgl. jetzt BGHZ 146, 341) Zwangsvollstreckung § 735 ZPO: = Titel gegen den Verein reicht für die ZV in das Vereinsvermögen nach h.M. auch möglich: § 736 ZPO: Titel gegen alle Mitglieder Insolvenz § 11 I 2 InsO: Insolvenzfähigkeit
Vereine des BGB rechtsfähiger Verein nichtrechtsfähiger Verein wirtschaftlich§ 22 BGB nicht wirtschaftlich(Idealverein)§ 21 BGB nicht wirtschaftlich wirtschaftlich § 54 BGB Angleichung an den rechtsfähigen Verein
Normzweck des § 22 BGB Verzicht auf die Rechtfähigkeit oder Annahme einer anderen Rechtsform : AG; GmbH, eG Gläubigerschutz im Vordergrund Keine Umgehung der Gläubigerschutzregeln
Struktur des Vereins Mitglieder TeilnahmeStimmrecht §§ 32 ff. BGB Mitgliederversammlung z.B. Kaufvertrag§ 433 BGB Bestellung§ 27 BGB Kunde Vorstand Vertretung§§ 26, 28 BGB V e r e i n
Merkmale des Vereins auf Dauer angelegte Verbindung mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks körperschaftlich strukturiert Führung eines Gesamtnamens Vertretung durch ein Organ (Vorstand) Unabhängigkeit von der Identität der Mitglieder
Gründung und Eintragung des e.V. Mussvorschriften Sollvorschriften Errichtung durch Satzung (§ 25 BGB) Inhalt: § 57 BGB weiterer Satzungsinhalt (§ 58 BGB) nichtwirtschaftlich (§ 21 BGB) 7 Gründungsmitglieder (§ 56 BGB) Bestellung eines Vereinsvorstandes (§ 26 BGB) Anmeldung durch den Vorstand (§ 59 I BGB) Form: § 77 BGB Unterschrift auf Satzungsurkunde (§ 59 III BGB) Beifügung der Satzung und Urkunden (§ 59 II BGB)
Tätigkeitsbereiche eines Vereins Ideeller Bereich (begünstigt) Vermögensverwaltung (begünstigt) Wirtschaftlicher Zweckbetrieb (begünstigt) Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (steuerpflichtig)
Abgrenzung: wirtschaftlicher - nichtwirtschaftlicher Verein Drei Grundtypen des wirtschaftlichen Vereins Volltypus des unternehmerisch tätigen Vereins Merkmale des handelsrechtlichen Unternehmensbegriffs Planmäßig und entgeltlich als Anbieter an einem Markt tätig Verein mit unternehmerischer Tätigkeit an einem inneren Markt Angebotstätigkeit an einem Binnenmarkt Genossenschaftlich tätiger Verein Typische Form unternehmerischer Kooperation Grundsatz: keine Eintragungsfähigkeit Ausnahme: Nebenzweckprivileg Abgrenzung nach quantitativen Maßstäben unbrauchbar qualitative Zuordnung zur Haupttätigkeit = funktionelle Unterordnung der Nebentätigkeit
Der Vorstand Geschäftsführung- und Vertretungsorgan (§§ 26 - 28 BGB) Beschlußfassung durch Mehrheitsbeschluß (§ 28 I BGB) § 28 I BGB betrifft auch das Außenverhältnis (oft abweichende Satzungsklausel ) Einzelvertretung spricht für Einzelgeschäftsführungsbefugnis Beschränkung der Vertretungsmacht möglich (§ 26 II 2 BGB) Aber: Verkehrsschutz: §§ 70, 68 BGB Aber: Eindeutige Formulierung in der Satzung erforderlich Innenverhältnis zur Mitgliederversammlung: § 27 III BGB -> Auftragsrecht der §§ 664 - 670 ff. BGB Haftungsmilderung: wie Arbeitnehmerhaftung (gilt nicht im Außenverhältnis) Haftung im Außenverhältnis: § 31 BGB (Haftung des Verein) § 823 BGB (persönliche Haftung)
Mitgliederversammlung Willensbildungsorgan (§ 32 BGB) unmittelbare Vereinsdemokratie Ausnahme bei Großverbänden: Repräsentationsorgane Aufgaben Bestellung / Abberufung des Vorstandes (§ 27 BGB) Bestellung von Liquidatoren (§ 48 BGB) Satzungsänderung (§ 33 BGB) Auflösung des Vereins (§ 44 BGB) Willensbildung durch Beschluß Normalfall: Mehrheitsbeschluß § 32 I 3 BGB: „Mehrheit der erschienenen Mitglieder“ Ausnahme: ¾ Mehrheit bei Satzungsänderung (§ 33 I 1 BGB) Ausnahme: Einstimmigkeit bei Zweckänderung (§ 33 I 2 BGB) nur bei Änderung der Geschäftsgrundlage des Vereins
Inhalt der Mitgliedschaft Rechte des Mitglieds Benutzungsrechte / Leistungsrechte Teilhaberechte: Stimmrecht passives Wahlrecht Schutzrechte: Klagerechte gegen rechtwidriges Handeln der Organe
Inhalt der Mitgliedschaft Rechte des Mitglieds (Ausübung nicht durch Dritte: § 38 Satz 2 BGB) Sonderrechte = Vorzugsrechte (durch Satzung) Mehrfachstimmrecht Organstellung kraft Sonderrechts Vetorecht Entzug: § 35 BGB Pflichten des Mitglieds Beitragsleistung
Vereinsstrafgewalt I Kernpunkte der Vereinsstrafendiskussion: Begründet die Vereinsmitgliedschaft ein korporatives Unterworfensein ? Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle aus der Verbandsautonomie ? Mittel der Vereinsstrafe: Ehrenstrafe (förmlicher Verweis) Geldstrafe zeitweilige / dauernde Entziehung von Nutzungsrechten Ausschluss aus dem Verein
Vereinsstrafgewalt II Gerichtliche Kontrolle BGHZ 21, 370: satzungsmäßige Ermächtigung, die nicht sitten- oder gesetzwidrig ist Verhängung in satzungsgemäßem und fairem Verfahren ( nicht gesetzwidrig, sittenwidrig, offenbar unbillig) BGHZ 87, 337 Überprüfung der Tatsachenermittlung Herrschende Lehre: Volle Überprüfung der Rechtmäßigkeit Aber: Ermessens- und Beurteilungsspielraum
Beendigung des Vereins Verlust der Rechtsfähigkeit nicht schon mit Wegfall der Eintragungsvoraussetzungen Verein kraft Verleihung -> Rücknahme oder Widerruf (§§ 48 f. VwVfG) eingetragener Verein: behördliche Entziehung (§ 43 BGB) Löschung im Vereinsregister (§§ 159, 142 FGG) anfängliche und nachträgliche Mängel Entziehungsverfügung des Gerichts (§ 73 BGB) Mitgliederzahl sinkt unter 3 Rechtsfolge str. h.M. : Auflösung -> §§ 45 ff. BGB a.A. : Umwandlung in nichtrechtsfähigen Verein
Beendigung des Vereins Auflösung und Liquidation Zeitablauf / satzungsmäßiges Auflösungsereignis (selten) Auflösungsbeschluß (§ 41 BGB) Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 42 I BGB n.F.) Verbot nach §§ 3 ff. VereinsG „Entziehung der Rechtsfähigkeit“ nach §§ 43 I, 45 BGB Sitzverlegung ins Ausland Fortfall sämtlicher Mitglieder, nach h.M.: Vollbeendigung nach a.A.: nur Auflösung; Notliquidator möglich (§ 29 BGB) Rechtsfolgen: § 45 BGB: Anfall des Vermögens an satzungsmäßig bestimmte Person oder § 46 BGB: Anfall an den Fiskus § 47 BGB: Liquidation gemäß §§ 48 ff. BGB, wenn kein Anfall an den Fiskus :Fortbestand des Vereins als e.V. in Liquidation (§ 49 II BGB)
Beendigung des Vereins Umwandlung Umwandlungsgesetz: § 3 UmwG - verschmelzungsfähige Rechtsträger §124 UmwG - Spaltungsfähige Rechtsträger § 191 UmwG - einbezogene Rechtsträger beim Formwechsel
Abgrenzung : Nichtrechtsfähiger Verein - Gesellschaft Abgrenzungsregeln: 1. Betrieb eines Unternehmens -> Gesellschaft vollkaufmännisch: oHG oder KG nicht vollkaufmännisch: GbR 2. Körperschaftliche Organisation große Mitgliederzahl vereinsmäßige Satzung Fremdorganschaft Mehrheitsentscheidungen in Mitgliederversammlungen freier Eintritt und Austritt Auftreten unter Vereinsnamen 3. Mischformen Beurteilung im Einzelfall, welche Normen passend sind
Frage:Wie kann sich ein nicht rechtsfähiger Verein in einen rechtsfähigen Verein umwandeln? Müssen dazu alle Mitglieder neu eintreten? Antwort:Es ist die Aufnahme einer Bestimmung in die Satzung unter Einhaltung der für Satzungsänderungen geltenden Form- und Verfahrensvorschriften erforderlich, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll. Die Identität des Vereins ändert sich hierdurch nicht. Gleichzeitig sollte die Notwendigkeit weiterer Satzungsänderungen geprüft werden (für eingetragene Vereine gelten strengere Satzungsvorgaben als für andere Vereine). Frage:Wieviel Personen sind als Gründungsmitglieder eines Vereins erforderlich? Antwort:Ein Verein wird im Vereinsregister nur eingetragen, wenn er mindestens sieben Gründungsmitglieder hat. Wenn der Verein nicht eingetragen werden soll , sind für seine Gründung drei Personen ausreichend.
Frage:Was ist der Unterschied zwischen einen Club und einem Verein ? In der Gründung , Auflösung usw.? Antwort:Es kann sich bei einem Club - auch ohne schriftliche Vereinbarungen / Satzung - je nach Ausgestaltung und Handhabung der Regularienum um ein rechtlich unverbindliches Miteinander, einen nichtrechtsfähigen Verein oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handeln. Die Übergänge sind fließend. Ein nichtrechtsfähiger Verein unterscheidet sich von einer GbR insbesondere durch seine Unabhängigkeit vom Wechsel der Mitglieder und von einem rechtlich unverbindlichen Miteinander eben durch deren Unverbindlichkeit.
Frage:Kann oder muss die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder in der Satzung ausgeschlossen werden? Antwort:Bei nichtrechtsfähigen, also nicht eingetragenen Vereinen, sollte die Satzung eine haftungsbegrenzende Klausel enthalten, mit der die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder - vielleicht auch des Vorstandes - bei nicht von ihnen selbst zu verantwortenden Verpflichtungen ausgeschlossen wird. Bei eingetragenen Vereinen hat die Klausel keine Bedeutung. Frage:Kann die Vereinssatzung vorsehen, dass es im Verein Mitglieder mit Stimmrecht und solche ohne Stimmrecht gibt? Antwort:Eine solche Ungleichbehandlung ist zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist.
Frage:Haben die Vereinsmitglieder einen Anspruch auf Einsichtnahme in alle Vereinsunterlagen, z.B. die Konten, Verträge oder Mitgliederlisten? Antwort: Das einzelne Vereinsmitglied hat diese Rechte nur bei Darlegung eines berechtigten (besonderen) Interesses und nur in dem daraus sich ergebenden Umfang: am ehesten hat es einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Mitgliederlisten. Frage:Wie kann sich der Verein gegen eine das Vereinsleben störende Opposition wehren? Antwort:Auch abweichende Auffassungen haben in einem Verein ihre Berechtigung. Wenn allerdings das Vereinsleben durch unkreatives "Stören" ganz erheblich beeinträchtigt wird, kann - nach Abmahnung - eventuell ein Vereinsausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten in Betracht kommen. Denn jedes Vereinsmitglied ist zur Förderung der Vereinsziele verpflichtet.
Frage:Wieviel Mitglieder müssen bei der Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) anwesend sein, damit Beschlussfähigkeit besteht? Antwort:Wenn die Satzung keine Vorgaben zur Beschlussfähigkeit enthält und auch nicht die seltene Ausnahme eines Gewohnheitsrechts eingreift, muss ein Mitglied anwesend sein. Anwesenheit und Beschlussfassungen sollten später nachweisbar sein. Bei geringer Teilnehmerzahl ist besonders darauf zu achten, ob Versammlungsort und -termin vereinsüblich ausgewählt und bekannt gemacht wurden.
Frage:Wenn der 1. Vorsitzende in der Einladung zur Mitgliederversammlung vermerkt, dass Anträge zu dieser nur bis zu einem bestimmten Datum gestellt werden dürfen, kann man dann trotzdem auf der Mitgliederversammlung "Anträge zur Geschäftsordnung" stellen? Antwort:Sachanträge zur Mitgliederversammlung können bis zu einer angemessenen oder einer in der Satzung festgelegten Frist vor der Versammlung gestellt werden. Fristsetzungen durch den 1. Vorsitzenden können nur als Anhaltspunkt für die Angemsessenheit dienen. Anträge zur "Geschäftsordnung" sind solche, die den formalen Ablauf der Versammlung betreffen und können noch in dieser gestellt werden.
Frage:Wie können Mitglieder Anträge auf der Mitgliederversammlung stellen? Antwort:Wenn die Vereinssatzung dazu keine Regelungen enthält, müssen Beschlussfassungen über Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern (z.B. als Tagesordnungsergänzung) angekündigt werden. Dazu muss das Mitglied dem Vorstand den Antrag unverzüglich nach Einladung zur Mitgliederversammlung mitteilen und falls dieser keine Ergänzung der Tagesordnung vornehmen möchte, entweder den Vorstand auf der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft ziehen oder eine ausreichende Minderheit zur eventuell gerichtlich zu erzwingenden Neueinberufung der Mitgliederversammlung aktivieren.
Frage:Muss der Wortlaut einer geplanten Satzungsänderung /-neufassung der Einladung zur Mitgliederversammlung beiliegen oder genügt eine Tischvorlage? Antwort:Wenn die Vereinssatzung keine abweichende Bestimmung enthält, muss der Einladung zur Mitgliederversammlung eine so ausführliche Tagesordnung beigefügt werden, dass die Mitglieder die Bedeutung der Tagesordnungspunkte beurteilen können. Dazu muss bei Satzungsänderungen in der Einladung mindestens darauf hingewiesen werden, welche Vorschriften der Satzung in welcher Weise geändert werden sollen. Die Angabe des genauen Wortlauts ist nicht erforderlich.
Frage:Welche Konsequenz hat die Erteilung der Entlastung bzw. die Versagung der Entlastung für den ganzen Vorstand oder einzelner Mitglieder? Antwort:Eine Entlastung kann zu einem Verzicht auf im Zeitpunkt des Entlastungsbeschlusses bekannte oder bei normaler Prüfung der vorgelegten Unterlagen erkennbare Regressansprüche führen. Bei einer Versagung der Entlastung bleibt die Inregressnahme hinsichtlich dieser Ansprüche weiterhin möglich. Bei einer gemeinnützigen Organisation gefährdet der Verzicht auf offensichtlich bestehende Ersatzansprüche die Steuerbegünstigung.
Frage:Ist ein Vorstand gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, der anwesenden Mitglieder oder aller Vereinsmitglieder erzielt hat? Antwort:Solange die Vereinssatzung keine abweichende Regelung enthält, ist für die Wahl die Mehrheit der bei dem Wahlgang abgegebenen Stimmen erforderlich. Frage:Wie lange vor einer Mitgliederversammlung müssen die Einladungen versendet werden? Antwort:Wenn sich dies nicht aus der Satzung ergibt, muss ein für teilnahmeinteressierte Vereinsmitglieder ausreichender Zeitvorlauf eingeplant werden. Andernfalls sind die Versammlungsbeschlüsse nichtig.