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Mediation. Mediation als Leistungsbaustein in der Rechtsschutzversicherung. Von eindimensionaler zu mehrdimensionaler Sichtweise. Macht Recht Interessen. §. Machtkampf Gerichtsverfahren Mediation. Referentin Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner
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Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner Mediation Mediation als Leistungsbaustein in der Rechtsschutzversicherung Von eindimensionaler zu mehrdimensionaler Sichtweise Macht Recht Interessen § Machtkampf Gerichtsverfahren Mediation Referentin Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner Steuerberaterin Wirtschaftsmediatorin (DGMW) 01.04.2011
Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner Mediation in der Versicherungswirtschaft Versicherungswirtschaft erkennt in der konsensualen Streitbeilegung, speziell im außergerichtlichen Media- tionsverfahren, grundsätzlich erhebliche Potentiale Optimaler Service für Versicherungsnehmer wirtschaftlicher Vorteil für RS-Versicherer RS-Versicherer wollen die Bereitschaft der breiten Bevölkerung, die Mediation stärker zu nutzen, deutlichfördern Mediation soll als zusätzlicher Leistungsbaustein etabliert werden: ausgewogener gesetzlicher Rahmen Das Recht der Mediation Die Rolle des Rechts in der Mediation Einführung der Mediationsklausel Sicherstellung der Qualität der Mediationsleistung
Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner Mediation in der Rechtsschutzversicherungspraxis • Viele RS-Versicherer haben Mediation bereits bundesweit eingeführt • Zwei Modelle • Ausbildung eigener Mitarbeiter zu Mediatoren, die Versicherungsnehmer in geeigneten Fällen bei Deckungsanfrage auf das Verfahren hinweisen und teilweise selbst Mediationen durchführen • Versicherer weist Versicherungsnehmer bei Deckungsanfrage in geeigneten Fällen auf Media- tionsverfahren hin, vermittelt dann an externen Dienstleister, der einen Mediatorenpool betreibt • Jeweils Kostenübernahme durch den RS-Versicherer • Veranstaltungen, Publikationen
Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner Formen der Mediation • Die Modelle der Meditation hängen zusammen mit den Zielen der Mediation. Sie beeinflussen auf unterschiedliche Weise die Selbstbestimmung der Konfliktpartner. • Wichtige Modelle: • Individual-Autonomy-Project Fördert die Privatautonomie der Konfliktpartner • Reconciliation-Project Oberstes Ziel Versöhnung; stark emotional • Service-Delivery-Project • Oberstes Ziel möglichst zeiteffektiv und kostengünstig • eine Einigung zu erzielen. Emotionen werden möglichst • vermieden oder klein gehalten • Mediation versus Shuttle-Mediation
Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner Die Rolle des Rechts in der Mediation Rechtsverwendung statt Rechtsanwendung Recht setzt Grenzen für vertragliche Gestaltung Fairnesskontrolle Markiert im Falle der Nichteinigung die Ausstiegsgrenze Gesetz hilft Ideenreichtum zu formulieren Rechtsnormen - Vorteile für Parteien (z. B. Wohngeld, Steuerliche Vorteile) Vor rechtsverbindlicher Vereinbarung müssen rechtliche Ansprüche bekannt sein Rechtsberatung in der Mediation Fallbezogene Rechtsaufklärung in der Mediation Willensbildung durch rechtsaufklärende Beratung Rechtsaufklärende Beratung zur Vertragsgestaltung
Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner Gesetzlicher Rahmen / Gesetzesentwurf zur Förderung der Mediation vom 12.01.2011 • Ziel Mediation und andere Verfahren der Konfliktlösung zu fördern Regeln für außergerichtliche Mediation gerichtsnahe Mediation gerichtsinterne Mediation Richtlinie 2008/52 EG des Europäischen Parlaments im deutschen Recht bis 21.05.2011 umsetzen Entwicklung der Mediation Die EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen
Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner Begründung für das Gesetz • Inhalt des Entwurfs • Der Gesetzgeber schafft Anreiz für eine einvernehmliche Streitbeilegung, um Konfliktlösung zu beschleunigen, den Rechtsfrieden nachhaltig zu fördern und die staatlichen Gerichte zu entlasten • Mediation im Bewusstsein der Bevölkerung zu verankern • Der Entwurf unterscheidet nicht zwischen nationalenund grenzüberschreitenden Streitigkeiten • Vertraulichkeit, Verschwiegenheit, Vollstreckbarkeit • § 203 BGB Verjährungshemmungkeine Regelung notwendig • Schaffung der Rechtsgrundlage in den meisten Prozess-ordnungen • Die Mediation wird in Zukunft an Zivil-, Arbeits-, Familien-,Sozial- und Verwaltungsgerichten möglich sein • Grundlegende Verhaltenspflichten und Aufgaben der Mediatoren • Aus- und Fortbildungsvorschriften
Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner Gesetzentwurf zur Förderung der Mediation vom 12.01.2011 • Artikel 1 • Mediationsgesetz • § 1 • Begriffsbestimmungen § 2 Verfahren; Aufgaben des Mediators § 3 Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen § 4 Verschwiegenheitspflicht § 5 Aus- und Fortbildung des Mediators § 6 Wissenschaftliche Forschungsvorhaben;finanzielle Förderung der Mediation § 7 Übergangsbestimmung
Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner Erste Bewertung des Gesetzesentwurfs zur Förderung der Mediation 1) Definition des Mediators und der Mediation, ohne das Berufsbild des Mediators einzuschränken (+) Vielfalt der Quellberufe erhöht die Wahl- und Einsatzmöglichkeiten Festlegung von Offenbarungspflichten und Tätigkeits- beschränkungen (+) Schafft Vertrauen und erhöht Attraktivität der Mediation Pflicht zur Verschwiegenheit (+) Schafft Vertrauen und erhöht die Attraktivität der Mediation Regelung zur Vollstreckbarkeit der Mediationsvereinbarung (+) • Einfache und kostengünstige Möglichkeit erhöht Attraktivität der Mediation 1) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. - D. Wendt Münster, 16. Februar 2011
Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner Erste Bewertung des Gesetzesentwurfs zur Förderung der Mediation 2) • Keine gesetzliche Regelung zur Qualität von Aus- und Fortbildung des Mediators (-) • Gefahr der Verunsicherung, insbesondere von • Verbrauchern • Mindeststandards sollen durch Verbände erarbeitet • werden • Förderung der Mediation erscheint nur durch Ein- führung eines einheitlichen Gütesiegels möglich • Keine finanziellen Anreize zur Durchführung eines außer- gerichtlichen Mediationsverfahrens (-) • Teilweise Anrechnung von Gerichtsgebühren bei fehlgeschlagener Mediation könnte Attraktivität der Mediation auch für skeptische Konfliktparteien erhöhen 2) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. - D. Wendt Münster, 16. Februar 2011
Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner Inhalte der unverbindlichen GDV-Mediationsklausel Definition Mediation Vermittlung des Mediators durch den Rechtsschutz-versicherer Sicherstellung der Qualität der Mediationsdienst- leistung zu Gunsten des Versicherungsnehmers Keine Beschränkung auf verschiedene Berufsgruppen Kostenübernahme durch den RechtsschutzversichererIndividuelle Regelung von Anwendungsbereich und Leistungsumfang möglich Klärung der Verantwortlichkeit
Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner Kenntnisse der Verfahren und Prozeduren Verhandlungs- wissen, Verhandlungs- technik Fach- und fallbezogenes Wissen Kommunikative Grundfertigkeiten Mediator Juristisches Detailwissen, z. B. Erbrecht Handelsrecht Gesellschaftsrecht Interpretatives Know-how, Klärungshilfe Wissen um Konflikte und ihre Verläufe Beherrschung von Strategien der Deeska- lation Aus dieser Übersicht wird deutlich, wo der Akzent unserer Darstellung liegt. Uns interessiert das Wissen des Mediators: • als Verfahrensspezialist (als Spielleiter) • als Verhandlungsführer • als kommunikativer und vermittelnder Experte • als Konfliktmanager Schlüsselkompetenzen des Mediators
Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner Wichtige Institutionen Verbände Der Bereich der Mediation ist gekennzeichnet durch eine große Anzahl von Verbänden, die nicht alle an einem Strang ziehen Sie kümmern sich mit großem Engagement um Ausbildung und Rahmenbedingungen für die Mediatoren Fünf große Verbände auf Bundesebene:- Bundesverband Mediation (BMEV)- Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familienmediation (BAFM)- Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt (BMWA)- Deutsche Gesellschaft für Mediation in der Wirtschaft (DGMW)- CfM Centrale für Mediation Verbände regional- EUCON- MZM (Mediationszentrale München) Weitere Institutionen - IHK (Industrie- und Handelskammer München) - Europa-Universität Viadrina(Frankfurt/Oder) - FernUniversität Hagen - DATEV - Steinbeis Transferzentrum - DVA Deutsche Versicherungsakademie Neu: Deutsche Stiftung Mediation
Abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung 2 Jahre Berufserfahrung Kernausbildung DGMW zertifiziert 120 h Teilnahmebesch. des Veranstalters Zertifikat mit Hinweis Kernausbildung DGMW in Wirtschaftsmediation Praktische Prüfung Andere Seminare 30 h Fall 1 Teilnahmebescheinigungen Fall 2 Seminar, angel. Supervision, Covision oder Hospitation 20 h Vorstellung Fall 1 und Dokumentation Fall 3 Angeleitete Einzel- oder Gruppensupervision 30 h Fall 4 Abschluss-Supervision Vorstellung Fall 2 und Dokumentation Vollständige Dokumentation Fall 3 + 4 Abschluss der Ausbildung, Zertifizierung und Rezertifizierung zum Wirtschaftsmediator (DGMW) Standard für Mediationsausbildung – Zertifizierung Der Antrag auf Zertifizierung soll in der Regel innerhalb von vier Jahren nach Abschluss der Kernausbildung erfolgen. Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner
Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner “Fair”-handeln Mediation Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit „Früher habe ich mich mit Euch auseinander gesetzt - heute setze ich mich mit Euch zusammen.“ (Graffito) Referentin Dipl.-Kfm. Irmgard Grünberg-Ostner Steuerberaterin Wirtschaftsmediatorin (DGMW) www.gruenberg-ostner.de 01.04.2011