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Fall 11 : E stirbt unverheiratet und ohne letztwillige Verfügung. Er hinterlässt seinen Sohn S sowie seine Mutter M, seinen von ihr abstammenden Halbbruder B 1, seinen Bruder B 2, dessen Tochter N 1 und N 2, einen Sohn des vorverstorbenen Bruders B 3. S schlägt die Erbschaft aus.
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Fall 11: E stirbt unverheiratet und ohne letztwillige Verfügung. Er hinterlässt seinen Sohn S sowie seine Mutter M, seinen von ihr abstammenden Halbbruder B 1, seinen Bruder B 2, dessen Tochter N 1 und N 2, einen Sohn des vorverstorbenen Bruders B 3. S schlägt die Erbschaft aus. Wie ist die Erbfolge nach E?
S N1 N2 E B1 B2 B3 M V 1/2 1/2
1. Schritt: gesetzliche Erbfolge, weil keine Erbeinsetzung durch Verfügung von Todes wegen nach § 1937 • 2. Schritt: Entscheidung über maßgebliche Ordnung: hier 1. und 2. Ordnung, S gehört zur 1., die übrigen Verwandten zur 2. Ordnung; diese kommt nach § 1953 zum Zuge, weil S ausgeschlagen hat • 3. Schritt: innerhalb 2. Ordnung Trennung von Vater- und Mutterlinie: Mutter lebt noch, erhält ½, § 1925 Abs. 2, 3 Satz 1 • 4. Schritt: für Erbfolge nach Vater Bildung von Linien: zwei Linien nach B 2 und B 3, B 1 scheidet aus, weil kein Abkömmling des Vaters ist • 5. Schritt: Linie von B 2 wird von diesem repräsentiert, seine Tochter N 1 wird verdrängt, § 1925 Abs. 3 Satz 1 iVm § 1924 Abs. 2, B 2 erhält ¼; in Linie von B 3 tritt N 2 an Stelle seines Vaters, § 1925 Abs. 3 Satz 1 iVm mit § 1924 Abs. 3; N 2 erhält ¼ • Ergebnis: Miterbengemeinschaft aus M (1/2), B 2 (1/4) und N 2 (1/4)