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Das Recht der Erneuerbaren Energien in Deutschland und der EU Horst Hartwig Rechtsanwalt

Das Recht der Erneuerbaren Energien in Deutschland und der EU Horst Hartwig Rechtsanwalt. 09. Mai 2012. Grund für Förderung erneuerbarer Energien. Es gibt vielfältige und abhängig von der jeweiligen Situation und geographischen Lage unterschiedliche Gründe für die Förderung wie beispielhaft:.

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Das Recht der Erneuerbaren Energien in Deutschland und der EU Horst Hartwig Rechtsanwalt

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  1. Das Recht der Erneuerbaren Energien in Deutschland und der EU Horst Hartwig Rechtsanwalt 09. Mai 2012

  2. Grund für Förderung erneuerbarer Energien • Es gibt vielfältige und abhängig von der jeweiligen Situation und geographischen Lage unterschiedliche Gründe für die Förderung wie beispielhaft: • Verpflichtung durch internationale Verträge • Entstehung von neuen Arbeitsplätzen • Unabhängigkeit von Rohstoff- bzw. Energieimporten und den volatilen Weltmarktpreisen • Langfristige Versorgungssicherheit • Regionale Wertschöpfung und Produktion • Wenig klimaschädliche Emissionen

  3. Einheitlicher Europäischer Rahmen Richtlinie 2009/28/EG setzt einen einheitlichen Rahmen für erneuerbare Energien: • Festlegung verbindlicher europäischer Gesamtziele für Anteil an EE (EU 20% EE am Bruttoenergieverbrauch bis 2020) • Nationale Gesamtziele variieren von 10% (Malta) bis 49% (Schweden) • Nationale Aktionspläne • Umsetzung durch die Mitgliedstaaten bis zum 05. Dezember 2010

  4. Förderinstrumente in Europa Förderinstrumente, die sich in Europa etablierten (Auswahl): • Einspeisevergütung • Mengenregelungen (Quoten) • Subventionen • (vergünstigte) Kredite • Steuerliche Vergünstigungen • Premiumtarife (z.B. Markt- und Flexprämie)

  5. Entwicklung des EEG in Deutschland • 1991: Einführung einer Abnahme- und Vergütungspflicht für Strom aus erneuerbaren Energien durch das Stromeinspeisungsgesetz • 2000: Inkrafttreten des Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG): • Anschlusspflicht, festgelegte Einspeisevergütung und Abnahmepflicht durch Netzbetreiber • 2004: 1. Novelle des EEG (EEG 2004): • Anpassung an EU Rechtsetzung, Anpassung der Fördersätze, Stärkung der Rechte ggü. Netzbetreiber • 2009: 2. Novelle des EEG (EEG 2009): • Neufassung des EEG und Detailregelungen • 2012: 3. Novelle des EEG (EEG 2012)

  6. Änderungen durch das EEG 2012 • Die Novelle des EEG führte zahlreiche Veränderungen in das EEG ein. Die wichtigsten davon sind die Folgenden: • Modifikation der Möglichkeiten der Direktvermarktung (Einführung von Marktprämie und Flexibilitätsprämie) • Anpassung der Förderungen • Anpassung Degression • Übergangsfristen

  7. Zielsetzung Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) • Ziel des Gesetzes: • Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes Entwicklung einer nachhaltigen Energieversorgung • Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromversorgung: • 35% bis 2020 • 50% bis 2030 • 65% bis 2040 • 80% bis 2050

  8. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) • Förderfähige Anlagen: • Erneuerbare Energien: • Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas

  9. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) • Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht • Die Netzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet: • Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien: „unverzüglich vorrangig“ an ihr Netz anzuschließen (§ 5 Abs. 1 EEG) • den gesamten angebotenen Strom aus diesen Anlagen „unverzüglich vorrangig“ abzunehmen (§ 8 Abs. 1 EEG) • und den eingespeisten Strom zu vergüten (§ 16 Abs. 1 EEG)

  10. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) • Vergütung • Gesetzlich festgelegte Vergütung für jeweilige Technologie • Daher besondere Vorschriften für Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse, Geothermie, Windeenergie; Windenergie Repowering, Windenergie Offshore, solare Strahlungsenergie und solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden • Innerhalb der Technologie variiert die Höhe der vorgeschriebenen Vergütung je nach Energieleistung der Anlage • Vergütung unterliegt Degression – höhere Vergütung für Strom aus neuen Anlagen

  11. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) • Ausgleichmechanismus – EEG-Umlage • EEG berücksichtigt regionale Unterschiede hinsichtlich des Anteils von EEG-Strom und der damit verbundenen Kosten • § 36 EEG sieht horizontalen Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern vor, bis alle einen relativ gleichen Anteil an Strom abgenommen und vergütet haben • Komplexes Abnahme- und Vergütungssystem • Abwälzung der entstehenden Mehrkosten auf Endverbraucher

  12. Erfolg des EEG • Anstieg des Anteils von Strom aus erneuerbaren Energien von 3 % (1991) auf beinahe 17 % (2010) • Bedeutung als Wirtschaftsfaktor: in Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien wurden im Jahr 2010 ca. 26 Milliarden Euro investiert (2009: 20,7 Milliarden Euro) • Ausbau der erneuerbaren Energien hat ca. 370.000 Arbeitsplätze geschaffen. Die Zahl der in diesem Sektor Beschäftigten hat sich seit 2004 mehr als verdoppelt • Kopieren des Gesetzes und der Fördermechanismen in zahlreichen Ländern und Staaten

  13. Dynamik von Stromeinspeisung und Vergütung nach StromEinspG und EEG in Deutschland

  14. Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung in Deutschland

  15. Ausblick • Das EEG hat sich als erfolgreiches Förderinstrument erwiesen • EEG ist flexibles Instrument, um sich an Veränderungen anzupassen oder unerwünschten Entwicklungen entgegenzusteuern • Festschreibung der Vergütung über lange Zeiträume sorgt dennoch für genug Planungssicherheit für Investoren • Weiterer Anstieg der Investitionen in diesem Sektor zu erwarten

  16. VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!! FRAGEN?

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