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Das Prinzip der Umwelthaftung in Deutschland. Peter Hart Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Zivilrechtliche Umwelthaftung Umwelthaftungsgesetz. Umwelthaftungsgesetz vom 10. Dezember 1990
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Das Prinzip der Umwelthaftung in Deutschland Peter Hart Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Zivilrechtliche UmwelthaftungUmwelthaftungsgesetz • Umwelthaftungsgesetz vom 10. Dezember 1990 • Ersatz von Individualschäden (Schädigungen der Gesundheit und von Sachen einschließlich Umweltgüter in Privateigentum) • Verschuldensunabhängige Haftung der Betreiber bestimmter Anlagen (IPPC-Anlagen und Störfallbetriebe) – Haftungshöchstbetrag 85 Mio. Euro • Schadensverursachung durch Umwelteinwirkungen des Betriebs • Beweiserleichterungen bei Abweichungen von der Betriebsgenehmigung/Havarien • Auskunftsansprüche des Geschädigten gegen Betreiber/Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde • Deckungsvorsorgepflicht vorgesehen; erforderliche Rechtsverordnung zur Bestimmung der Anforderungen an die Deckungsvorsorge bis heute nicht erlassen.
Zivilrechtliche UmwelthaftungAtomhaftung • Atomgesetz und Atomrechtliche Deckungsvorsorgeverordnung • Ausfüllung Pariser Atomhaftungsübereinkommen - Ersatz von Individualschäden • Verschuldensunabhängige Haftung der Betreiber nuklearer Anlagen – summenmäßig unbeschränkt • Festsetzung der Deckungsvorsorge im Genehmigungsbescheid • Deckungsvorsorgeverordnung: • Art der Vorsorge (Versicherung oder andere Sicherheit) • Umfang (Haftungsausschlüsse) • Höhe (Regeldeckungssummen für bestimmte Anlagen, bei Kernkraftwerken 2,5 Mrd. Euro) • Nachweis
Öffentlich-rechtliche UmwelthaftungUmsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie • Konzeption der Umsetzung: • Umweltschadensgesetz • Anpassungen des Wasserhaushaltsgesetzes • Anpassungen des Bundesnaturschutzgesetzes Verwaltungskosten- und Verwaltungsvollstreckungsrecht (keine Regelung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten) • Vorrang weitergehender öffentlich-rechtlicher Vorschriften • Keine Regelung zivilrechtlicher Schadensersatz- ansprüche • Duldungspflicht Privater ggfs. mit Entschädigungspflicht
Grundzüge des Umweltschadensgesetzes • Anwendungsbereich • Verantwortlichkeit der in Anlage 1 genannten Tätigkeiten • für Biodiversitäts-, Gewässer- und Bodenschäden • ohne Verschulden • Verantwortlichkeit anderer beruflichen Tätigkeiten • für Biodiversitätsschäden • nur bei Verschulden
Pflichten des VerursachersInformationspflicht bei Umweltschäden/Gefahr von Umweltschäden Gefahrenabwehrpflicht Schadensbegrenzungspflicht Sanierungspflicht (primäre, ergänzende und Ausgleichssanierung) Pflichten und Befugnisse der Behörden/ZuständigkeitenÜberwachungspflicht Durchsetzung der Verursacherpflichten (Anordnungen, Verwaltungszwang) Bestimmung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen Mitwirkungsmöglichkeiten Dritter/Öffentlichkeit bei Festlegung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen Antragsbefugnis und Klagemöglichkeit Betroffener/klageberechtigter Vereinigungen zur Durchsetzung der Sanierungspflichten durch BehördeVerzicht auf Detailregelungen zum Verfahren oder Fristen
Wesentliche Fragen:Umweltschäden und Erheblichkeitsschwellen • Definition Umweltschaden • a) Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen: • erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands nach Maßgabe des Bundesnaturschutzgesetzes • b) Schädigung der Gewässer: • erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Zustand oder das Potenzial eines bestimmten Gewässers im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes • c) Schädigung des Bodens: • Beeinträchtigung der Bodenfunktionen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes und Gefahren für die menschliche Gesundheit
Wesentliche Fragen:Schadensbegriff und Genehmigung • Keine Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen • bei zuvor ermittelten und zugelassenen nachteiligen Auswirkungen • - im Rahmen einer FFH - Verträglichkeitsprüfung • oder (wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist) • - auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung • Keine Schädigungen der Gewässer • bei nachteiligen Auswirkungen, die nach der Wasserrahmenrichtlinie zulässig sind. • Für Schädigungen des Bodens • keine gesonderten Regelungen
Wesentliche Fragen: Kostenfreistellungen - insbesondere für genehmigte Tätigkeiten • Zwingende Kostenfreistellungen nach der Umwelthaftungsrichtlinie: • Art. 8 Abs. 3: Verursachung durch Dritte oder mittelbar durch behördliche Anweisung – zivilrechtliche Ersatzansprüche • Optionale Kostenfreistellungen nach der Umwelthaftungsrichtlinie: • Art. 8 Abs. 4: nur für die durchgeführte Sanierung und unverschuldete Verursachung (Nachweis) eines Schadens, der • a) durch Emissionen oder Ereignisse, die auf Grundlage der in Anhang III genannten Vorschriften ausdrücklich erlaubt wurden, • b) durch Emissionen oder Tätigkeiten, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, der Schadensverursachung nicht als wahrscheinliche Ursache von Umweltschäden angesehen wurden (Nachweis), • verursacht wurde. • Entscheidung über optionale Kostenfreistellung Zuständigkeit der Bundesländer
Wesentliche Fragen:Deckungsvorsorgepflicht • § 12 Regierungsentwurf des Umweltschadensgesetz (gestrichen) • Keine obligatorische Deckungsvorsorge • Rechtsverordnungsermächtigung • - nur zur Umsetzung von EG-Recht und zum • - Inhalt, Umfang und Überwachung einer Deckungsvorsorgepflicht • Versicherungswirtschaft bietet Umweltschadensversicherungen an.
Vollzugserfahrungen • Bisher keine Umweltschadensfälle im Sinne des Umweltschadensgesetzes bekannt • Einzelfall: Versenkung von Steinen in einem FFH-Gebiet in der AWZ – kein Umweltschaden, da keine nachteiligen Auswirkungen auf Erhaltungsziele des FFH-Gebietes.