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Kauf und Tausch

Kauf und Tausch. Praktische Bedeutung ...! Regelung im Gesetz: Tausch : Austausch ‚ Sache gegen Sache‘ ; §§ 1045 ff ABGB Kauf : Austausch ‚ Sache gegen Geld‘ ; §§ 1053 ff ABGB

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Kauf und Tausch

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  1. KaufundTausch • PraktischeBedeutung ...! • Regelung im Gesetz: • Tausch: Austausch ‚Sache gegen Sache‘; §§ 1045 ff ABGB • Kauf : Austausch ‚Sache gegen Geld‘; §§ 1053 ff ABGB • HistorischeEntwicklung: Schenkung  Tausch  KaufDie unentgeltliche Schenkung ist Wurzel der entgeltlichen Verträge • Kauf = Prototyp entgeltlicher Verträge • Kauf und Tausch sind Konsensualverträge/ -kontrakte • Beide Verträge sind formfrei! – Auch der Liegenschaftskauf ? • Abschluß des Kaufvertrags • Kaufvertrags-Perfektion = gültig geschlossen, aber noch nicht erfüllt; noch kein Eigentumserwerb! • Auch Kaufpreiszahlungbewirkt nicht Eigentumsübergang Lesetip: M. Mauss, Die Gabe. Form und Funktion des Austauschs in archaischen Gesellschaften (stw, 2001) Barta: Zivilrecht online

  2. Kaufgegenstand = Sachen • § 285 ABGB: weiter Sachbegriff • bewegliche + unbewegliche • körperliche + unkörperliche Kaufpreis = Geld • mußbestimmt oder • wenigstensbestimmbarsein zB: • ortsüblicher oder • branchenüblicher Preis • Marktpreis • Börsenpreis • Listenpreis • Schätzpreis durch Sachverständige • künftige Sachen • fremde Sachen • vertretbare + unvertret-bare Sachen: Stück- oder Spezies- und Gattungs- oder Genuskauf Barta: Zivilrecht online Barta: Zivilrecht online

  3. Was gilt heute als Geld? Mögliche Zahlungsarten • Bargeld • Banküberweisung • Kreditkarte • Scheck • Wechsel • Chip-Karte • Zahlung durch Aufrechnung, zB Kontokorrent • Kundenkarte • Telefon(wert)karte • Zession etc Barta: Zivilrecht online

  4. Kauf: Gegenseitige Rechte und Pflichten §§ 1061, 1062 ABGB Geldschuldner + Sachgläubiger Geldgläubiger + Sachschuldner Kaufpreis-zahlungs-pflicht Rechtauf Kaufpreis VK K Haupt(leistungs)pflichten Rechtauf Übergabe des Kaufgegenstands PflichtKaufgegenstandzuübergeben: Verschaffungspflicht • VK und K sind zugleich Gläubiger und Schuldner und können daher in Gläubiger- und Schuldnerverzug geraten • Sog Synallagma: Zwischen Leistung und Gegenleistung besteht bei entgeltlichen Verträgen eine mehrfache (genetische, funktionale etc) Verknüpfung der gegenseitigen Rechte (als Gläubiger) und Pflichten (als Schuldner) Barta: Zivilrecht online

  5. K VK Haupt(leistungs)pflichten Haupt-undNeben(leistungs)pflichten zB beim Kauf Pflicht zur Kaufpreiszahlung Rechtauf Kaufpreis Rechtauf Übergabe des Kaufgegenstands PflichtKaufgegenstand zu übergeben • Neben Haupt(leistungs)pflichtenbestehen häufig auch Neben(leistungs)rechteund -pflichten: • zB Verwahrung des Kaufgegenstands; § 1061 ABGB • Insbes aber Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungs-pflichten: zB Montage-, Gebrauchs- oder Reparaturanweisung; Informationsrechte: zB Hotline Barta: Zivilrecht online

  6. BesonderheitendesLiegenschaftskaufs(1) • Auch formfrei gültig! Aber: schriftlicheVertragsausfertigung für Verbücherung nötig • Sie ist Erfüllung(shandlung) des mündlich geschlossenen Vertrags ! • Grundbuchsverfahren ist ein Aktenverfahren • Aufsandung(serklärung): § 32 GBG • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts • Allenfalls weitereGenehmigungen nötig ! • ZB grundverkehrsbehördliche Genehmigung Barta: Zivilrecht online

  7. Liegenschaftskauf(2) • Sicherungsmöglichkeiten sind wichtig (ein- oder zweiseitige, je nachdem, wen sie sichern): • AnmerkungderRangordnung + RangO-Bescheid –sichert den VK und K; §§ 53 ff GBG • Restkaufpreishypothek • sichert nur Verkäufer • Treuhandlösung • sichert beide, jedoch...! • ZurückhaltenderAufsandungserklärung • Sichert nur Verkäufer – Eine Art Eigentumsvorbehalt! • Nunmehr auch: BTVG 1997 Barta: Zivilrecht online

  8. NormalerKauf = Zug um Zug– Prinzip: § 1052 ABGB Kreditkauf § 1063 ABGB Vorauszahlungskauf § 27 KSchG Hand-oderRealkauf Barkauf Stück-undGattungskauf Versendungskauf § 429 ABGB Ratenkauf:§ 16 ff KSchG Abzahlungsgeschäft Fahrnis-undLiegenschaftskauf Kauf als Zielschuldverhältnis Kauf als Dauerschuldverhältnis Handels-oderUnternehmenskauf §§ 373 ff HGB Spezifikationskauf § 375 HGB Internationaler Kauf nach UN- oder WienerKaufrecht 1988 (UNCITRAL) Zivilrecht online ArtendesKaufs Barta: Zivilrecht online

  9. Drittfinanzierung:Konsumfinanzierung VK Auszahlung der Kreditsumme (durch Bank) an VK gegen Zession (an Bank): 1. Der Kaufpreisforderung und 2. des ETV am Kaufgegenstand Beachte: Bestimmte KaufV-Pflichten bleiben beim VK; (zB GWL) KaufV Lieferung unter ETV Zession: Kaufpreis- forderung + ETV Bank KreditV K Barta: Zivilrecht online

  10. Sonderfall der Konsumfinanzierung: Autokauf § 22 KSchG: Entspricht gelebter Praxis • Bank und Käufervereinbaren, dass der Käufer bei Verzug das Auto herausgeben muss • Bank ist ohnedies Eigentümerin: Abtretung des Kaufpreisanspruchs und ETV durch VK an Bank • Bank kann: Auto schätzen lassen und freihändig verkaufen –Erlös wird Käufer gutgeschrieben • Diese Vorgangsweise ist für Käufer günstigerals gerichtliche Versteigerung Barta: Zivilrecht online

  11. Drittfinanzierung: Absatzfinanzierung KreditV wird zw VK und B geschlossen: VK Abschluss des KreditV und Auszahlung der Kreditsumme an VK gegen Zession (an Bank) von: 1. Kaufpreisforderung und 2. ETV am Kaufgegenstand Beachte: Bestimmte KaufV- Pflichten (zB GWL) bleiben bei VK KreditV Kauf-vertrag Lieferung unter ETV Zession Bank Ratenzahlung Barta: Zivilrecht online K

  12. Vergleich: SchuldR - SachenR Unterschiedliche Zielsetzungen • SachR→ Aufgabe: Sach(güter)zuordnung; sorgt für Rechtssicherheit von Gebrauchs- und Vermögenswerten – Daher: TypenzwangBeispiele: Eigentum, PfandR, Servituten, BauR etc • SchuldR → Dient derInteressen(fein)abstimmungrechtsgeschäftlich handelnder Parteien– Daher: VertragsfreiheitBeispiele: Kauf, Schenkung, BestandV, ArbeitsV, WerkV, Factoring, Leasing, Franchising etc • Zusammenwirken beider Bereiche im Rahmen der Lehre von Titel und Modus → dient der Rechtssicherheit und Gerechtigkeit Barta: Zivilrecht online

  13. Gegenüberstellung: SachenRSchuldR NachGschnitzer zB Eigentum zB Kauf Barta: Zivilrecht online

  14. Titel & Modus:§ 380 ABGB • Titel = Rechtsgrund, rechtlicher Erwerbungsgrund RömR: causa • Modus = taugliche Erwerb(ung)sartzB: für Eigentumserwerb: §§ 426 ff ABGB (bewegliche Sachen) • § 380 ABGB: „Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigentum erlangt werden." • § 425 ABGB: „Der bloße Titel gibt noch kein Eigentum. Das Eigentum und alle dinglichen Rechte überhaupt können..., nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden." • Nicht nur der Eigentumserwerb folgt der Lehre von Titel und Modus, sondern der Erwerb aller dinglRe;vgl §§ 449 ff: PfandR oder §§ 480 f ABGB: Servituten Beachte: Ist Modus eigenes dingliches Rechtsgeschäft? (str.) - Heute: Unterscheidung zwischen: Verpflichtungs-(Rechtsänderung wird zugesagt) und Verfügungsgeschäft: Rechtsänderung wird bewirkt Barta: Zivilrecht online

  15. SinnvonTitel und Modus • Zweck(dieser ‚Lehre‘): • Aufgabe des SachenR = Sachgüterzuordnung • Dafür reicht Titelgeschäft nicht hin, zumal es keineAußenwirkung zeitigt • Dies ist Aufgabe des Modus, der für die nötige Publizität/ Erkennbarkeit der SachenRe sorgt! • Konsequente Durchführung dieser Lehre beim Liegenschaftserwerb • Grundbuch ! • BeweglicheSachen→ Übergabe: §§ 426, 427, 428 ABGB – Problem: Besitzkonstitut ! Barta: Zivilrecht online

  16. Eigentumserwerbund § 426 § 427 § 428 PfandR-Erwerb § 451 § 452 Formender Übergabe Vergleichzwischen = körperlicheÜbergabe = symbolischeÜbergabe = Übergabe durch Erklärung entsprechendeBestimmungfehlt im PfandR • Besitzkonstitut • Übergabe kurzer Hand • Besitzanweisung Rspr: Besitzkonstitut im PfandR nicht zulässig: Faustpfandprinzip ! Merke: DerPublizitätsgedanke wird im PfandR strenger gehandhabt! Barta: Zivilrecht online

  17. Übergabsarten–Überblick:§§ 426 ff ABGB • Für bewegliche Sachen • § 426 ABGB: körperliche Übergabe • § 427 ABGB: Übergabe durch Zeichen/ symbolische Übergabe • § 428 ABGB: Übergabsarten durch Erklärung • 1.HalbS: Besitzkonstitut; Besitzauftragung/ constitutum possesorium • 2.HalbS: Übergabe kurzer Hand; Besitzauflassung/ traditio brevi manu • 3. Fall: Praxis - Besitzanweisung • § 429 ABGB: sog Versendungskauf - Eigentumserwerb: wann? • Für unbewegliche Sachen (auch Bauwerke): § 431 ABGB • Außerbücherliche/ körperliche Übergabe bewirkt Besitz-, nicht ETs-Übertragung: • zB durch Betreten, Begehen, Einzäunen von Grundstücken, Übergabe von Haus-/ Wohnungsschlüsseln • Eigentum wird aber grundsätzlich nur durch bücherliche Übergabe erlangt = EintragunginsGrundbuch; aberAusnahmen: etwa Erbgang, Enteignung Barta: Zivilrecht online

  18. ÜbergabedurchErklärung: § 428 ABGB • § 428 • HalbS • ABGB Besitzkonstitut bisheriger Besitzer wird Inhaber für Übernehmer constitutum possesorium Besitzauftrag § 428 2. HalbS ABGB Übergabe kurzer Hand bisheriger Inhaber wird Besitzer für Veräußerer traditio brevi manu; Besitzauflassung § 428 ABGB Praxis/Rspr 3. Fall: Besitzanweisung bisheriger Inhaber für Veräußerer wird Inhaber für Übernehmer Barta: Zivilrecht online

  19. Besitzkonstitut: § 428 1. HalbS ABGB • Synonyme: Besitzauftragung, constitutum possesorium • Bisheriger (Sach)Besitzer (und ETü) wird zum bloßen (Sach)Inhaber: Besitzverhältnisse bleiben nach außen hin gleich ! zB:KaufV und idF LeihV ET-Übergabe durch Erklärung Verkäufer = zB Entlehner Käufer = zB Verleiher Barta: Zivilrecht online

  20. Übergabe kurzer Hand: § 428, 2. HalbSABGB • Synonyme: Besitzauflassung, traditio brevi manu • Bisheriger (Sach)Inhaber wird Besitzer (und idF ETü): zB: LeihV und idF KaufV Eigentumsübergabe durch Erklärung = real erfolgt hier keine körperliche Übergabe mehr Verleiher = zB späterer Verkäufer Entlehner = zB späterer Käufer Barta: Zivilrecht online

  21. zB Kauf von Südfrüchten KaufV Besitzanweisung • Im Gesetz nicht geregelter ‚dritter‘ Fall des § 428 ABGB; von Praxis entwickelt – Kommt aus ALR Import- geschäft VK K = Importeur K wird durch Anweisung von VK an L neuer Eigentümer und kann nun selber über die gekaufte Ware durch Anweisung verfügen Anweisung VerwahrungsV Barta: Zivilrecht online Lagerhaus

  22. Versendungskauf: § 429 ABGB (1) • >In der Regel werden überschickte Sachen erst dann für übergeben gehalten, wenn sie der Übernehmer erhält; es wäre denn, daß dieser die Überschickungsart selbst bestimmt oder genehmigt hätte.< • Praxisdreht diese Regelum!Übersendung durch Post, Bahn gilt als genehmigt ! → Fiktion • Bräuchte eine KSchG-Regel! Barta: Zivilrecht online

  23. Versendungskauf: § 429 ABGB (2) • Eigentum + Gefahrgehen grundsätzlich auch hier mit Übergabe(an den Erwerber) über; aber auch dafür bestehen wichtigeAusnahmen: • Übernehmer bestimmt Überschickungsart selbst oder • er hat diese genehmigt. Und das wird bei Übersendung durch Post oder Bahn angenommen! – Umkehrung der Regel • Dann gehen Eigentum (und Gefahr) schon mit ÜbergabeanTransportanstaltüber! – Widerspruch mit dem Rechtsgefühl des Volkes ! Barta: Zivilrecht online

  24. Versendungskauf: § 429 ABGB Kaufvertrag VK K Übergabe des Kaufgegenstands: K erwirbt bereits Eigentum durch Übergabe des K-Gegenstands an T und trägt ab jetzt auch die Gefahr Transport erfolgt auf Gefahr von K, der schon Eigentümer ist T VK = Verkäufer K = Käufer T = Transportanstalt: zB Post oder Bahn Barta: Zivilrecht online Beachte: Vgl damit auch die allgemeine Regelung der §§ 1061 iVm 1047 ABGB

  25. RechtsgeschäftlicheÜbertragung von Rechtspositionen bewegliche: Übergabsformender §§ 426 ff • Daneben kennt unser PrivatR auch zahlreiche gesetzliche Übertragungsnormen für Rechte und Pflichten; zB §§ 1409 ABGB oder 12,13 MRG • Bei Sachen unbewegliche: • Eintragung ins GB • Ausnahme: §§ 434, 435 ABGB • Bei Forderungen und Rechten:  Zession • Bei Orderpapieren (zB Wechsel): Indossament • Bei Schulden/Pflichten: Schuldübernahme • Übertragung von Rechten und Pflichten Vertragsübernahme; Zustimmung aller ! + AVRAG Barta: Zivilrecht online

  26. DasGrundbuch(1) • Das Grundbuch ist ein öffentlichesBuch, in das die dinglichenundverdinglichbarenRechte an Liegenschaften eingetragen werden • Große juristische Leistung, die weltweit nachgeahmt wurde; stammt aus dem antiken Griechenland  Ägypten • WichtigsteRechtsquellen: • Allgem. GrundbuchsanlegungsG / AGAG 1929; BGBl Nr 2/1930 • GrundbuchsG / GBG 1955; BGBl Nr 39 • GrundbuchsumstellungsG / GUG 1980; BGBl Nr 550, Umstellung auf Datenbank Barta: Zivilrecht online Barta: Zivilrecht online Kap 2 - Grundbuch 26

  27. DasGrundbuch(2) • Das GB verzeichnet alle Liegenschaften; Ausnahme: öffentliches Gut • Funktion: Rechtsicherheit (durch Publizität) • Stellt als öffentliches Buch Liegenschaftsverkehr rechtlich klar und sichert ihn ab • ermöglicht Hypothekarkredit (Wirtschaft!) • Grundbuchseintragung= Intabulation = Verbücherung • Modus für Liegenschaften; entspricht der Übergabe (§§ 426 ff) beweglicher Sachen • Publizität = bewirkt Erkennbarkeit dinglicher Rechtspositionen Barta: Zivilrecht online Barta: Zivilrecht online Kap 2 - Grundbuch 27

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