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Kauf und Tausch. Praktische Bedeutung ...! Regelung im Gesetz: Tausch : Austausch " Sache gegen Sache “; §§ 1045 ff ABGB Kauf : Austausch " Sache gegen Geld “; §§ 1053 ff ABGB
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Kauf und Tausch • PraktischeBedeutung ...! • Regelung im Gesetz: • Tausch: Austausch "Sache gegen Sache“; §§ 1045 ff ABGB • Kauf : Austausch"Sache gegen Geld“; §§ 1053 ff ABGB • HistorischeEntwicklung: Schenkung Tausch KaufDie unentgeltliche Schenkung ist Wurzel der entgeltlichen Verträge • Kauf = Prototyp entgeltlicher Verträge • Kauf und Tausch sind Konsensualverträge / -kontrakte • Beide Verträge sind formfrei! – Auch der Liegenschaftskauf ? • Abschluß des Kaufvertrags • Kaufvertrags-Perfektion = gültig geschlossen, aber noch nicht erfüllt; noch kein Eigentumserwerb! • Auch die Kaufpreiszahlung bewirkt nicht den Eigentumsübergang Barta: Zivilrecht online
§ 1045 ABGB „Der Tausch ist ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere Sache überlassen wird. Die wirkliche Übergabe ist nicht zur Errichtung; sondern nur zur Erfüllung des Tauschvertrages, und zur Erwerbung des Eigentumes notwendig.“ Barta: Zivilrecht online
§ 1053 ABGB „Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem anderen überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den Titeln ein Eigentum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt erst durch die Übergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Übergabe behält der Verkäufer das Eigentumsrecht.“ Barta: Zivilrecht online
Kaufgegenstand = Sachen • § 285 ABGB: weiter Sachbegriff • Bspw bewegliche + unbewegliche • körperliche + unkörperliche Kaufpreis = Geld • … mußbestimmt oder • wenigstensbestimmbarsein! zB: • ortsüblicher oder • branchenüblicher Preis • Marktpreis • Börsenpreis • Listenpreis • Schätzpreis durch Sachverständige • Auch künftige oder • fremde Sachen sowie • vertretbare + unvertret-bare Sachen: Stück- oder Spezies- und Gattungs- oder Genuskauf Barta: Zivilrecht online Barta: Zivilrecht online
Was gilt heute als Geld? Mögliche Zahlungsarten • Bargeld • Banküberweisung • Kreditkarte • Scheck • Wechsel • Chip-Karte • Zahlung durch Aufrechnung, zB Kontokorrent • Kundenkarte • Telefon(wert)karte • Zession etc Barta: Zivilrecht online
Kauf: Gegenseitige Rechte und Pflichten §§ 1061, 1062 ABGB Geldschuldner + Sachgläubiger Geldgläubiger + Sachschuldner Kaufpreis-zahlungs-pflicht Rechtauf Kaufpreis VK K Haupt(leistungs)pflichten Rechtauf Übergabe des Kaufgegenstands PflichtKaufgegenstand zu übergeben: Verschaffungspflicht • VK und K sind zugleich Gläubiger und Schuldner und können daher in Gläubiger- und Schuldnerverzug geraten • Sog Synallagma: Zwischen Leistung und Gegenleistung besteht bei entgeltlichen Verträgen eine mehrfache (zB genetische oder funktionale ) Verknüpfung der gegenseitigen Rechte (als Gläubiger) und Pflichten (als Schuldner) Barta: Zivilrecht online
K VK Haupt(leistungs)pflichten Haupt- und Neben(leistungs)pflichten zB beim Kauf Pflicht zur Kaufpreiszahlung Rechtauf Kaufpreis Rechtauf Übergabe des Kaufgegenstands PflichtKaufgegenstand zu übergeben • Neben Haupt(leistungs)pflichtenbestehen häufig auch Neben(leistungs)rechte und -pflichten: • zB Verwahrung des Kaufgegenstands; § 1061 ABGB • Insbes aber Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungs-pflichten: zB Montage-, Gebrauchs- oder Reparaturanweisung; Informationsrechte: zB Hotline Barta: Zivilrecht online
Besonderheiten des Liegenschaftskaufs (1) • Auch formfrei gültig! Aber: schriftliche Vertragsausfertigung für Verbücherung nötig • Sie ist Erfüllung(shandlung) des auch mündlich gültig geschlossenen Vertrags ! • Grundbuchsverfahren ist ein Aktenverfahren • Aufsandung(serklärung): § 32 GBG • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts • Allenfalls weitere Genehmigungen nötig ! • ZB grundverkehrsbehördliche Genehmigung Barta: Zivilrecht online
Liegenschaftskauf (2) • Sicherungsmöglichkeiten sind wichtig: • Ein- oder zweiseitige • Anmerkung der Rangordnung + RangO-Bescheid – sichert den VK und K; §§ 53 ff GBG • Restkaufpreishypothek • sichert nur Verkäufer • Treuhandlösung • sichert beide, jedoch...! • Zurückhalten derAufsandungserklärung • Sichert nur Verkäufer – Eine Art Eigentumsvorbehalt! • Nunmehr: BTVG 1997 Barta: Zivilrecht online
Normaler Kauf = Zug um Zug– Prinzip: § 1052 ABGB Kreditkauf § 1063 ABGB Vorauszahlungskauf § 27 KSchG Hand- oder Realkauf Barkauf Stück- und Gattungskauf Versendungskauf § 429 ABGB Ratenkauf:§ 16 ff KSchG Abzahlungsgeschäft Fahrnis- undLiegenschaftskauf Kauf als Zielschuldverhältnis Kauf als Dauerschuldverhältnis Handelskauf §§ 373 ff HGB Spezifikationskauf § 375 HGB Internationaler Kauf nach UN- oder Wiener Kaufrecht 1988 (UNCITRAL) Zivilrecht online Arten des Kaufs Barta: Zivilrecht online
Abzahlungsgeschäft: Gesetzliche Voraussetzungen • Das Abzahlungsgeschäft ist grundsätzlich ein KaufV (Käufer muss Verbraucher, Verkäufer Unternehmer sein): • über bewegliche körperliche Sachen, • die vor vollständiger Bezahlung dem Verbraucher übergeben werden, wobei • der Käufer das Entgelt in Teilzahlungen zu entrichten hat. • Gesamtentgelt: max 25.000 € (310.000 öS) • Anzahlung + mindestens 2 Teilzahlungen • Formpflicht: Ratenbrief • Laufzeit: max 5 Jahre Barta: Zivilrecht online
Drittfinanzierung: Konsumfinanzierung VK Auszahlung der Kreditsumme (durch Bank) an VK gegen Zession (an Bank): 1. Der Kaufpreisforderung und 2. des ETV am Kaufgegenstand Beachte: Bestimmte KaufV-Pflichten bleiben beim VK; (zB GWL) KaufV Lieferung unter ETV Zession: Kaufpreis- forderung + ETV Bank KreditV K Barta: Zivilrecht online
Sonderfall der Konsumfinanzierung: Autokauf § 22 KSchG: Entspricht gelebter Praxis • Bank und Käufervereinbaren, dass der Käufer bei Verzug das Auto herausgeben muss • Bank ist ohnedies Eigentümerin: Abtretung des Kaufpreisanspruchs und ETV durch VK an Bank • Bank kann: Auto schätzen lassen und freihändig verkaufen –Erlös wird Käufer gutgeschrieben • Diese Vorgangsweise ist auch für Käufer günstigerals gerichtliche Versteigerung Barta: Zivilrecht online
Drittfinanzierung: Absatzfinanzierung KreditV wird zw VK und B geschlossen: VK Abschluss des KreditV und Auszahlung der Kreditsumme an VK gegen Zession (an Bank) von: 1. Kaufpreisforderung und 2. ETV am Kaufgegenstand Beachte: Bestimmte KaufV- Pflichten (zB GWL) bleiben bei VK KreditV Kauf-vertrag Lieferung unter ETV Zession Bank Ratenzahlung Barta: Zivilrecht online K
Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB Kauf Barta: Zivilrecht online
ABGB, HGB und KSchG Zusammenspiel der Vorschriften von ABGB, HGB und KSchG: Sie gelangen häufig gleichzeitig zur Anwendung • KSchGSonderregeln für Verbraucher HGBSonderregeln für Kaufleute ABGBGrundlage für alle Rechtsgeschäfte Gemeinsamer Anwendungsbereich Barta: Zivilrecht online
Konsumentenschutzgesetz / KSchGBGBl 1979/140 • Schutz von Verbrauchern vor Überrumpelungundunlauterem Wettbewerb • Einarbeitung des alten RatenG • Überlegungen des Gesetzgebers: • Beeinträchtigung der Vertragsfreiheit (vor allem der Inhaltsfreiheit) durch Vertragsschablonen und aggressiveVertriebsmethoden JETZT: • Massengeschäft • größere Tragweite der Geschäfte • UndurchschaubarkeitderProduktionundderVertriebs- methodenfürKonsumenten • KonzentrationderAnbieter • RiesigesWarenangebot • SITUATION FRÜHER: • Einzelverträge • Rechtsgeschäfte über einfache Bedarfsgegenstände • persönlicher Kontakt der Kontrahenten • Geringe wirtschaftliche Unterschiede • Überschaubarkeit des Marktes Barta: Zivilrecht online
§ 1: Legaldefinitionen - zB Verbraucher, Unternehmer § 2 Abs 2: relativ zwingendes Recht §§ 3, 4: Rücktrittsrecht bei Haustürgeschäften § 5: Kostenvoranschläge §§ 5a-5j: Vertragsschlüsse im Fernabsatz + § 31a § 6: unzulässige Vertragsbestandteile § 7 Mäßigung von An- und Reugeld §§ 8, 9, 9a, 9b 23: Gewährleistung + Garantie § 12: Verbot der Gehaltsabtretung § 13: Terminsverlust § 14: Gerichtsstand § 15: Verträge über wiederkehrende Leistungen §§ 16-25: Abzahlungsgeschäfte §§ 25a-25d: Kredite von Ehegatten und Verbrauchern §§ 28, 29: Verbandsklage §§ 30a ff: Immobiliengeschäfte §§ 31b-31f: Reiseveranstaltungsvertrag KSchG 1979 Barta: Zivilrecht online