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Kauf und Tausch

Kauf und Tausch. Praktische Bedeutung ...! Historische Entwicklung : Schenkung  Tausch  K auf Die unentgeltliche Schenkung ist Wurzel der entgeltlichen Verträge Regelung im Gesetz: Tausch : Austausch " Sache gegen Sache “; §§ 1045 ff ABGB

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Kauf und Tausch

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  1. Kauf und Tausch • PraktischeBedeutung ...! • HistorischeEntwicklung: Schenkung  Tausch  KaufDie unentgeltliche Schenkung ist Wurzel der entgeltlichen Verträge • Regelung im Gesetz: • Tausch: Austausch "Sache gegen Sache“; §§ 1045 ff ABGB • Kauf : Austausch"Sache gegen Geld“; §§ 1053 ff ABGB • Kauf = Prototyp entgeltlicher Verträge • Kauf und Tausch sind Konsensualverträge / -kontrakte • Beide Verträge sind formfrei! • Auch der Liegenschaftskauf ? • Abschluß des Kaufvertrags • Kaufvertrags-Perfektion = gültig geschlossen, aber noch nicht erfüllt; noch kein Eigentumserwerb! • Auch die Kaufpreiszahlung bewirkt nicht den Eigentumsübergang Barta: Zivilrecht online

  2. Sachen § 285 ABGB (weiter Sachbegriff) bewegliche und unbewegliche körperliche und unkörperliche künftige Sachen fremde Sachen vertretbare und unvertretbare Sachen Stück- oder Spezieskauf Gattungs- oder Genuskauf Geld Kaufpreis muß bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein, zB: ortsüblicher oder branchenüblicher Preis Marktpreis Börsenpreis Listenpreis Schätzpreis durch Sachverständige Kaufgegenstand - Kaufpreis Barta: Zivilrecht online

  3. Was gilt heute als Geld? Mögliche Zahlungsarten • Bargeld • Banküberweisung • Kreditkarte • Scheck • Wechsel • Chip-Karte • Zahlung durch Aufrechnung, zB Kontokorrent • Kundenkarte • Telefon(wert)karte • Zession etc Barta: Zivilrecht online

  4. Kauf: Gegenseitige Rechte und Pflichten §§ 1061, 1062 ABGB • Verkäufer und Käufer sind zugleich Gläubiger und Schuldner • Gegenseitiger und entgeltlicher Vertrag • Synallagma: Zwischen Leistung und Gegenleistung besteht bei entgeltlichen Verträgen eine mehrfache Verknüpfung der gegenseitigen Rechte (als Gläubiger) und Pflichten (als Schuldner) • Neben(leistungs)rechte und -pflichten: • Verwahrung des Kaufgegenstands; § 1061 ABGB • Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten (zB Montage-, Gebrauchs- oder Reparaturanweisung; Informationspflichten/rechte, Hotline) Geldschuldner + Sachgläubiger Geldgläubiger + Sachschuldner Recht auf Kaufpreis Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises Haupt(leistungs)pflichten VK K Recht auf Übergabe des Kaufgegenstands Pflicht Eigentum am Kaufgegenstand zu verschaffen (Verschaffungspflicht, Übergabe) Barta: Zivilrecht online

  5. Besonderheiten des Liegenschaftskaufs (1) • formfrei • Wie jeder Kaufvertrag • Schriftliche Vertragsausfertigung ist für die Verbücherung (Eigentumsübertragung) aber notwendig ! • Grundbuchsverfahren ist ein Aktenverfahren • Eintragung ist Erfüllung des mündlich geschlossenen Vertrags • Aufsandung(serklärung): § 32 GBG • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts • Allenfalls weitere Genehmigungen nötig ! • ZB grundverkehrsbehördliche Genehmigung Barta: Zivilrecht online

  6. Liegenschaftskauf (2) • Sicherungsmöglichkeiten sind wichtig: • Ein- oder zweiseitige • Anmerkung der Rangordnung + RangO-Bescheid – sichert den VK und K; §§ 53 ff GBG • Restkaufpreishypothek • sichert nur Verkäufer • Treuhandlösung • sichert beide, jedoch...! • Zurückhalten derAufsandungserklärung • Sichert nur Verkäufer – Eine Art Eigentumsvorbehalt! • Nunmehr: BTVG 1997 Barta: Zivilrecht online

  7. Arten des Kaufs • Normaler Kauf = Zug um Zug – Prinzip: • § 1052 ABGB • Kreditkauf • § 1063 ABGB • Vorauszahlungskauf • § 27 KSchG • Handkauf oder Realkauf • Barkauf • Stückkauf, Gattungskauf • Versendungskauf • § 429 ABGB • Ratenkauf: § 16 ff KSchG • Abzahlungsgeschäft Barta: Zivilrecht online

  8. Arten des Kaufs (2) • Fahrniskauf und Liegenschaftskauf • Kauf als Zielschuldverhältnis und als Dauerschuldverhältnis • Handelskauf • §§ 373 ff HGB • Spezifikationskauf • § 375 HGB • Internationaler Kauf • nach UN-Kaufrecht (Wiener Kaufrecht 1988) (UNCITRAL), CISG Barta: Zivilrecht online

  9. Verkäufer Lieferung unter Eigentumsvorbehalt Käufer Drittfinanzierung: Absatzfinanzierung (Abtretungskonstruktion) Kreditvertrag Bank - Verkäufer Auszahlung der Kreditsumme an Verkäufer • Zession(Abtretung) • Kaufpreisforderung • Eigentumsvorbehalt am Kaufgegenstand • Rücktrittsrecht bei Verzug Raten-Kaufvertrag Sonstige Kaufvertragspflichten,zB Gewährleistung,bleiben beim Verkäufer Bank Ratenzahlung Barta: Zivilrecht online

  10. Verkäufer Lieferung unter Eigentumsvorbehalt Käufer Drittfinanzierung: Konsumfinanzierung (Darlehenskonstruktion) Auszahlung der Kreditsumme an Verkäufer • Zession(Abtretung) • Kaufpreisforderung • Eigentumsvorbehalt am Kaufgegenstand • Rücktrittsrecht bei Verzug Kaufvertrag Sonstige Kaufvertragspflichten,zB Gewährleistung,bleiben beim Verkäufer Bank Kreditvertrag Bank - Käufer Ratenzahlung Barta: Zivilrecht online

  11. Sonderfall der Konsumfinanzierung: Autokauf • Bank und Käufer vereinbaren, dass der Käufer bei Verzug das Auto herausgeben muss • Abtretung des Kaufpreisanspruchs und Eigentumsvorbehalts durch Verkäufer an Bank:Bank ist Eigentümerin • Bank kann Auto schätzen lassen und freihändig verkaufen– Erlös wird Käufer gutgeschrieben • Diese Vorgangsweise ist für Käufer günstiger als gerichtliche Versteigerung • § 22 KSchG entspricht gelebter Praxis Barta: Zivilrecht online

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