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AG 14 Unterlassen. Aufbau. I. Tatbestand (objektiv und subjektiv) 1. Erfolgseintritt 2. Unterlassen a) Erforderlichkeit einer Rettungshandlung b) Möglichkeit einer Rettungshandlung c) Tun / Unterlassung 3. Quasi-Kausalität 4. Objektive Zurechnung 5. Garantenpflicht
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AG 14 Unterlassen
Aufbau I. Tatbestand (objektiv und subjektiv) 1. Erfolgseintritt 2. Unterlassen a) Erforderlichkeit einer Rettungshandlung b) Möglichkeit einer Rettungshandlungc) Tun / Unterlassung 3. Quasi-Kausalität 4. Objektive Zurechnung 5. Garantenpflicht 6. Gleichstellungsklausel (falls erforderlich) II. Rechtswidrigkeit Rechtfertigende Pflichtenkollision III. Schuld Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Unterlassen Zustand vorher Zustand nachher (Erfolg) Unterlassen • Tun Zustand vorher Zustand nachher (Erfolg) Bestehenden Kausalverlauf nicht unterbrechen Kausalverlauf in Gang setzen
Unterbrechung • Besteht ein Kausalverlauf, der zum tatbestandlichen Erfolg führen würde?= Erforderlichkeit der Rettungshandlung • Gibt es eine Möglichkeit diesen Kausalverlauf zu unterbrechen?= Möglichkeit einer Rettungshandlung(Ausschluss der Schicksalhaftigkeit) • Hat das Verhalten des Beschuldigten den Kausalverlauf in Gang gesetzt oder hat er den bestehenden nicht unterbrochen
Quasi Kausalität • Ergibt sich aus den vorherigen Feststellungen:Denkt man sich eine bestimmte Verhaltensweise hinzu (Rettungshandlung), entfiele der Erfolg! • m.M. Risikoerhöhungslehrees ist nicht erforderlich, dass der Erfolg entfallen wäre, es reicht wenn das Eintrittsrisiko verringert worden wäre
Objektive Zurechnung • Hätte sich gerade das zum Erfolg führende Risiko durch die Rettungshandlung abwenden lassen? = Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Risiko Erfolg Risiko schaffen Risiko abschaffen
Bewacher Verkehrssicherung Beaufsichtigung Ingerenz Inverkehrbringen Garantenstellung • Beschützer • Gesetzlich • Näheverhältnis • Gefahrgemeinschaft • Freiw. Übernahme • Amtsträger Garantenpflicht
Gleichstellung, § 13 I Halbs. 2 StGB • Nur erforderlich bei normierten Begehungsweisen • Mordmerkmale 2. Gruppe • Zwang (§ 240 StGB) • Täuschung (§ 263 StGB)
Subjektiver Tatbestand • Wille zur Herbeiführung des Erfolges • Wissen um • Erforderlichkeit der Rettungshandlung • Möglichkeit der Rettungshandlung • Umstände, die die Garantenstellung begründen(Irrtum über Garantenpflichten => § 17 StGB)
Rechtswidrigkeit • „normale“ Rechtfertigungsgründe • Rechtfertigende Pflichtenkollision • mehrere Handlungsspflichten schließen einander aus • Höherrangige Pflichten überwiegen, bei Gleichwertigkeit freie Entscheidung • Abgrenzung nach Schutzgut, Nähe zur Gefahr, Schadenswahrscheinlichkeit
Schuld • „normale“ Entschuldigungsgründe • Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltensstr. lässt Tatbestand entfallen In § 323c StGB normiert Rechtspflicht die von Rechts wegen nicht zumutbar ist, ist widersprüchlich
Versuch der Unterlassung Ansetzen zur Tat (str.) • Erste Rettungsmöglichkeit • Letztmögliche Rettungsmöglichkeit • Wenn nach Ansicht des Beschuldigten keine weiteren erfolgversprechenden Rettungsmöglichkeiten mehr gegeben sind