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AG GesR AG 2 Die Expressreinigung. Grundsatz der Selbstorganschaft. Geschäftsführung und Vertretung einer Gesellschaft müssen (auch) durch die (phG) Gesellschafter erfolgen können.
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AG GesR AG 2 Die Expressreinigung
Grundsatz der Selbstorganschaft Geschäftsführung und Vertretung einer Gesellschaft müssen (auch) durch die (phG) Gesellschafter erfolgen können. Die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft folgt gerade aus dem Gedanken, dass die Gesellschafter die Macht haben, die Gesellschaft zu verpflichten, für ihr Schicksal also verantwortlich sind (Grundsatz der Selbstorganschaft). Folgen einer unwirksamen Geschäftsführungs- / Stellvertretungsabrede Rückgriff auf die gesetzlichen Regelungen unter Bezugnahme auf den Willen aller Beteiligter
Unterscheidung zwischen Innen- und Außenverhältnis bei Personenhandelsgesellschaften Warum? Gesetz nennt es selber: § 123 Abs. 1 HGB: „Die Wirksamkeit … tritt im Verhältnis zu Dritten mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird.“ Innenverhältnis Außenverhältnis formlos ■ § 123 I = HReg-Eintragung ■ § 123 II = Geschäftsaufnahme mit Zustimmung aller Gesellschafter
Kommanditistenhaftung Grundsätze der Kommanditistenhaftung [summenmäßig beschränkt] ■ § 171 Abs. 1, 1. HS HGB: Er haftet summenmäßig beschränkt ■ § 171 Abs. 1, 2. HS HGB: Er haftet gar nicht, wenn er seine Einlage gezahlt hat. Ab welchen Zeitpunkt entsteht die Privilegierung des § 171 HGB? § 176 Abs. 1: „Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister … eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter“ Sinn und Zweck des § 176 HGB: Auch wenn die KG bereits durch die Aufnahme der Geschäfte entsteht (s.o.), ist für den Verkehr, der Geschäfte mit der Gesellschaft abschließt, nicht ersichtlich, wer wieviel haftet. Dies wird erst durch die Eintragung ins Handelsregister ersichtlich.
Stellvertretung GbR Stellvertretung OHG / KG § 125 I = Einzelvertretung § 125 II = Gesamtvertretung § 125 III = gem. Gesamtvertretung Stellvertretung ist an die Geschäftsführungsbefugnis gekoppelt. Beschränkbarkeit Beschränkbarkeit Beschränkbar durch Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis § 126 II = Dritten gegenüber unwirksam Fall: A und B gründen eine Gebrauchtwagengesellschaft. Es wird vereinbart, dass A nur Autos und B nur Motorräder verkaufen soll. Als A eine günstige Gelegenheit wittert, verkauft er ein Motorrad an C. B ist über den niedrigen Verkaufspreis empört. Er teilt dem C mit, dass das Motorrad im Eigentum der Gesellschaft stehe. Mangels Vertretungsmacht des A konnte die Gesellschaft nicht wirksam verpflichtet werden. Lösung: GbR wird nicht Vertrags- partner. Lösung: OHG wird Vertragspartner
Was rechtfertigt diese unterschiedlichen Ergebnisse hinsichtlich des Umfangs der Vertretungsmacht? Bei der GbR hat der Verkehrsschutz nach den Vorstellungen des Gesetz- gebers nicht dieselbe Bedeutung wie für das Recht der Handelsgesellschaften und die kaufmännische Vertretung. Beschränkungen der Vertretungsmacht sind daher grundsätzlich zulässig. Es gibt neuere Entwicklungen, die auf Grund der fließenden Übergänge zwischen GbR und OHG eine analoge Anwendung des § 126 HGB wollen. Die Gegen- meinung bildet aber wohl noch immer die h.M.
AG GesR AG 3 Vetternwirtschaft
Karsten (K) und Ludwig (L) sind persönlich haftende Gesellschafter der K & L KG, Max (M) ist als Kommanditist mit einer Einlage von 10.000 € beteiligt. Die Gesellschaft ist ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen. Im Gesellschaftsvertrag wurde vereinbart, dass M seinen PKW, VW Golf (Zeitwert 8.000 €) in die Gesellschaft einbringt und damit seine Einlageverpflichtung erfüllt. Nachdem M der KG den VW Golf zur Verfügung gestellt hatte, verkauft K den Wagen für 5.000 € an seine Ehefrau Frieda (F). Der VW Golf wird der F übergeben und übereignet. Der K & L KG gehört auch ein Grundstück, das bislang als Lagerplatz genutzt wurde, zur Zeit jedoch nicht mehr benötigt wird. In einem Gespräch mit K schlägt L vor, das Grundstück zu verkaufen. K spricht sich entschieden dagegen aus, weil ihm zu Ohren gekommen sei, dass die Gemeinde plane, einen Bebauungsplan für das Gebiet aufzustellen, in dem das Grundstück liegt. Dadurch werde das Grundstück eine erhebliche Wertsteigerung erfahren. Dennoch schließt L eine Woche später mit seinem Vetter (V) einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über das Grundstück (Kaufpreis 100.000 €), weil er diesem noch einen Gefallen schuldig war. Als K von dem Vorgang erfährt, widerspricht er dem Geschäft und beruft darüber hinaus eine Gesellschafterversammlung ein, mit dem Ziel, dem L die Geschäftsführungsbefugnis zu entziehen. K, den wegen der durch die KG verursachten Umweltverschmutzungen Gewissensbisse plagen, überlegt sich, ob er aus dem Gesellschaftsvermögen dem Verein Greenpeace eine Spende in Höhe von 25.000 € zukommen lassen soll.
Grundsatz: § 117 [Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis] „Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.“ Warum nur Entziehung auf Klageweg? • Schutz des geschäftsführenden Gesellschafters • Er trägt ein erhebliches Haftungsrisiko und wird oft erhebliches Vermögen eingebracht haben 2. Rechtssicherheit Nach Urteil weiß man, wer geschäftsführungsbefugt ist und wer nicht– würde man auf das Urteil verzichten, wüsste man intern und extern nur z.T. schwer, ob die Voraussetzungen des § 117 (wichtiger Grund) vorliegen.
AG 3 Lösung Grundsatz: § 117 [Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis] „Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.“ Erleichterung durch Gesellschaftsvertrag • Entziehung durch Gesellschafterbeschluss (nicht Klage) • Festlegen absoluter Gründe
Obersatz: Die Klage auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. 1) Statthafte Klageart Gestaltungsklage: In der ZPO nicht geregelt, zulässig nur in den gesetzlich bestimmten Fällen (z.B. Scheidung). Rechtsänderung tritt erst mit gerichtlicher Entscheidung (ansonsten Feststellungsklage). Auch ist eine Gestaltungsklage keine Leistungsklage (Feststellungsklage + Titel zur Vollstreckung).
2) Zulässigkeit • Vorprüfung: Die übrigen Gesellschafter sind nur gemeinsam klagebefugt, und • ihnen gegenüber kann über die Geschäftsführungsbefugnis des Beklagten nur • einheitlich entschieden werden. Zwischen ihnen besteht daher eine • notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 und 2 ZPO) b) Gerichtsbezogene Voraussetzungen ■Sachlich: keine Sonderzuweisung Streitwert, § 3 ZPO ~ über 5.000 Euro ZE: LG ist nach § 1 ZPO i.V.m. §§ 23, 71 GVG sachlich zuständig ■Örtlich: Allg Gerichtsstand = Wohnsitz des Beklagten, §§ 12, 13 ZPO Bes Gerichtsstand = § 22 ZPO, Gerichtsstand der Gesellschaft § 17 ZPO = Sitz ZE: Die Kläger haben nach § 35 ZPO hinsichtlich der Gerichtsstände ein Wahlrecht c) Parteibezogene Voraussetzungen von Kläger und Beklagtem: Klage erhebt nicht die KG, sondern nach § 117 „die übrigen Gesellschafter“. Da Kläger und Beklagter natürliche Personen sind, sind sie partei- und prozessfähig (§§ 50 – 52 ZPO). Postulationsfähigkeit nach § 78 ZPO liegt vor
3) Begründetheit Die Klage ist begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch den Klägern zusteht ■ Rechtsgrundlage für den Anspruch: § 117 HGB • Wichtiger Grund: Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn den übrigen Gesellschaftern auf Grund der Umstände des Einzelfalles und nach Abwägung aller beteiligten Interessen eine Geschäftsführung seitens des Gesellschafters nicht weiter zugemutet werden kann, weil sie wichtige Belange der Gesellschaft gefährden würde § 117 Hs. 2 HGB: „ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung …“ Sachverhalt ■ Verkauf des Grundstücks unter dem Verkehrswert + ■ Handeln trotz Widerspruchs des K, § 115 I HGB + Ergebnis zu Frage 1a: Die Gestaltungsklage auf Entzug der Geschäftsführungs- befugnis des L ist begründet. Eine etwaige Klage auf Entziehung der Vertretungs- macht (§ 127 HGB) wäre mangels Abweichung zum o.g. Fall ebenfalls zulässig und begründet.
Frage 1 b): Welche Ansprüche stehen der KG gegen L zu, wenn das Grundstück tatsächlich Bauland wird und nun 250.000 Euro wert wäre? Obersatz: Die KG könnte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen L haben aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag in Höhe von 150.000 Euro. A) Anspruch entstanden • Schuldverhältnis: Gesellschaftsvertrag (Die Gesellschaft ist sowohl • im Innen- als auch im Außenverhältnis wirksam). Die KG ist auf Grund • ihrer rechtlichen Selbstständigkeit (§ 161 II, 124 HGB) in der Lage Ansprüche zu • stellen, insbesondere Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
2) Pflichtverletzung: Einen Gesellschafter treffen nicht nur Pflichten gegenüber den anderen Gesellschaftern, sondern auf Grund der rechtlichen Selbstständigkeit einer Gesellschaft auch Pflichten gegenüber der Gesellschaft (sog. Sozialansprüche) • So treffen den einzelnen Gesellschafter Pflichten, die auch gegenüber der • Gesellschaft bestehen, wie z.B.: • Erfüllung von Geschäftsführungspflichten • Erfüllung der Beitragszahlung ■ Sachverhalt: Verkauf des Grundstücks unter dem Verkehrswert + ■ Sachverhalt: Handeln trotz Widerspruchs des K, § 115 I HGB + 3) Verschulden: Über §§ 161 II, 105 III HGB findet § 708 BGB für die Frage des Verschuldens- maßstabes des § 276 BGB Anwendung. Vorliegend handelte L aber Vorsätzlich, weshalb die Grenze des § 277 BGB erreicht ist.
4) Rechtsfolge Umfang des Schadensersatzanspruchs Nach § 251 I BGB hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu ent- schädigen, soweit die Herstellung nicht möglich ist. Herstellung = § 249 I BGB: L müsste also den Zustand herstellen, der bestehen würde, wann das zum Schadensersatz verpflichtende Verhalten nicht eingetreten wäre. Vorliegend ist das der Schluss des Kaufvertrages (Übereignung gab es noch nicht). Da er diesen weder anfechten noch von ihm zurücktreten kann, ist die Herstellung ausgeschlossen. Zwischenergebnis: Der Anspruch der KG ist entstanden B) Der Anspruch ist nicht erloschen C) Er ist auch durchsetzbar Ergebnis: Die KG hat gegen L einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag in Höhe von 150.000 Euro
Frage 1 b): Welche Ansprüche stehen K und M gegen L zu, wenn das Grundstück tatsächlich Bauland wird und nun 250.000 Euro wert wäre? Obersatz: Die KG könnte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen L haben aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag in Höhe von 150.000 Euro. A) Anspruch entstanden • Schuldverhältnis: Gesellschaftsvertrag 2) Pflichtverletzung L müsste eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben. Fraglich ist aber, inwiefern ein und dieselbe Pflicht (Geschäftsführung) gegenüber der Gesellschaft und gegenüber den Mitgesellschaftern bestehen kann?
L müsste eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben. Fraglich ist aber, inwiefern ein und dieselbe Pflicht (Geschäftsführung) gegenüber der Gesellschaft und gegenüber den Mitgesellschaftern bestehen kann? Argumente für Individualansprüche Argumente gegen Individualansprüche ■ Es kann Fälle geben, in denen bei Verwaltung der Gesellschaft ein Schaden entsteht und dieser Schaden kein Schaden der Gesellschaft ist, sondern ein individueller Schaden eines Mitgesellschafters. ■ Rechtsfähigkeit der Gesellschaft ■ Anspruchsvermehrung, die dasselbe Ziel verfolgen (auch bei Individualansprüchen erfolgt Leistung an die Gesellschaft), ist wenig praktikabel. Entscheidung: Grundsätzlich existieren keine Individualansprüche der Gesellschafter gegen ihre Mitgesellschafter. Ausnahmsweise ist dies aber zu bejahen, wenn es einen individuellen Schaden eines Mitgesellschafters gibt. (Vgl. AG 1 – Dort konnte die Mitgesellschafterin C einen Anspruch gegen ihren Mitgesellschafter wegen Zerstörung der Fotokamera (kein Ges-Vermögen) geltend machen (individueller Schaden))
Ergebnis: Vorliegend existiert keine Ausnahme, die für die Annahme eines Individualanspruchs spricht. Mithin besteht kein Anspruch der Mitgesellschafter gegen L aus § 280 I BGB i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag auf Schadensersatz in Höhe von 150.000 Euro.
Frage 1 c): Wie kann M den Anspruch der Kommanditgesellschaft geltend machen? Dabei ist auf die Erfolgsaussichten einer möglichen Klage einzugehen. Obersatz: Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. 1) Zulässigkeit der Klage a) Gerichtsbezogene Voraussetzungen (siehe oben)
b) Parteibezogene Voraussetzungen Kläger - M möchte den Sozialanspruch einklagen ■ § 50 ZPO (M ist als nat. Person rechtsfähig) aa) Parteifähigkeit: bb) Prozessfähigkeit: ■ §§ 51, 52 ZPO (M kann sich vertraglich verpflichten) cc) Prozessführungsbefugnis: ■ Grundsatz: Man macht ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend Problem: M will ein fremdes Recht (Sozialanspruch der KG) im eigenen Namen geltend machen. Nur möglich im Wege der Prozessstandschaft Möglichkeit 1: Gewillkürte Prozessstandschaft ■ Ermächtigung (hier -) ■ Eigenes Interesse ■ Kostensicherheit bei Niederlage
Möglichkeit 2:Gesetzliche Prozessstandschaft Grundsatz: Im HGB findet sich nichts Aber: Begründet der Geschäftsführer einen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft auf Grund eines Fehlers bei der Geschäftsführung, so kann die Gesellschaft nur dann den Anspruch durchsetzen, wenn der Geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Gesellschafter den Prozess (gegen sich selber) anstrebt. Sein Interesse daran wird gegen Null tendieren Deshalb muss die Möglichkeit geschaffen werden, den Anspruch der Gesellschaft doch gegen den Gesellschafter durchzusetzen. Aber diese Durchbrechung der Regelung über die Kompetenzverteilung (Geschäftsführung / Stellvertretung) ist nur gerechtfertigt, wenn sich der geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter In treuwidriger Weise weigert die Ansprüche der Gesellschaft durchzusetzen. Diese Möglichkeit nennt man „actio pro socio“ (Klage eines Gesellschafter für alle Gesellschafter) Eine solche Weigerung findet sich aber im Sachverhalt nicht. Es darf auch auf Grund der Durchbrechung nicht einfach davon ausgegangen werden. Ergebnis: Die Klage ist wegen fehlender Prozessführungsbefugnis unzulässig.
Hilfsgutachten 2) Begründetheit der Klage Der Kommanditgesellschaft steht der Sozialanspruch zu. Die KG hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen L aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag in Höhe von 150.000 Euro. Ergebnis: Die Klage des M ist unzulässig, darüber hinaus aber begründet.
Frage 2): Wie kann M vorgehen, wenn sich K und L weigern, den Kaufpreisanspruch gegen F geltend zu machen? Vorgehen gegen K und L Vorgehen gegen F direkt M kann den Sozialanspruch der KG gegen L und K darauf Forderungen der Gesellschaft einzuziehen, im Wege einer eigenen Klage durchsetzen. Die Prozessführungsbefugnis ist in Verbindung mit den Grundsätzen der actio pro socio vorliegend zu bejahen, da L und K treuwidrig (Weigerung) die Forderung nicht einziehen. Grundsätzlich können nur geschäfts-führungs- und vertretungsberechtigte Gesellschafter die Forderung einziehen. Die Handelsgesellschaften weisen eine große Selbstständigkeit auf und eine starke Organisationsstruktur. Der Rechtsverkehr ist im HGB zu schützen. Er muss sich auf das uneingeschränkte Bestehen der Geschäftsführungsregeln verlassen dürfen. Ein direktes Vorgehen eines Gesellschafters scheidet damit aus. Gericht wird L und K zur Einziehung der Forderung verpflichten
Übersicht zur actio pro socio (Klage eines Gesellschafters für alle Gesellschafter) Außenverhältnis Innenverhältnis Ein Gesellschafter kann Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter einklagen, wenn die Unterlassung treuwidrig ist. Beispiele: ■ Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Geschäftsführung ■ Anspruch auf Beitragszahlung ■ Anspruch auf Einziehung gesellschaftseigener Forderungen Die Handelsgesellschaften weisen eine große Selbst- ständigkeit auf und eine starke Organisationsstruktur. Der Rechtsverkehr ist im HGB zu schützen. Er muss sich auf das uneingeschränkte Bestehen der Geschäftsführungsregeln ver- lassen dürfen. Ein direktes Vor- gehen eines Gesellschafters scheidet damit aus Ausnahme GbR
Frage 3): Haftet M für die Verbindlichkeiten der K & L KG persönlich? ■ M ist als Kommanditist ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen ■ Er muss eine Hafteinlage in Höhe von 10.000 Euro leisten. ■ Er hat seinen PKW in die Gesellschaft eingebracht. Nach dem Gesellschafts- vertrag ist seine Einlagepflicht damit erfüllt Problematik: Ist das so, wenn der Wagen nur einen Zeitwert von 8.000 Euro hat? Nein, der Gläubigerschutz verlangt, dass sich dieser auf den Wert der Einlage verlassen kann. Mithin ist der Zeitwert entscheidend für die Einlagepflicht. Ergebnis: In Höhe von 8.000 Euro ist die Haftung nach § 171 Hs. 2 HGB ausgeschlossen. In Höhe von 2.000 Euro haftet M nach § 171 Hs. 1 HGB persönlich.
Frage 4): Braucht K für die Spende die Zustimmung der übrigen Gesellschafter? Zu unterscheiden ist die Frage, ob er allein spenden kannund ob er allein spenden darf Außenverhältnis Innenverhältnis Die Frage des rechtlichen Dürfens richtet sich nach der Geschäftsführungsbefugnis. Grds.: § 114 I = Einzelgeschäftsführung Umfang: Grds.: § 116 I = „Alle Handlungen, die der Gewöhnliche Betrieb mit sich bringt“ ■ Bezugspunkt konkrete Unternehmen Sonst.: § 116 II = Beschluss (§ 119 HGB) Sachverhalt: keine alltägliche Spende, auch keine Sponsoringmaßnahme Ergebnis: Beschluss notwendig Rechtsgeschäftliche Grundlage für die Spende wäre ein Schenkvertrag, § 516 BGB. Er könnte einen solchen im Namen der KG schließen, wenn er Vertretungsmacht hätte. Mangels abweichender Regelung im Gesell- schaftsvertrag besteht für die phG Einzelvertretungsmacht, § 125 I HGB. Diese ist nicht Beschränkbar, § 126 II HGB. K könnte damit die KG wirksam verpflichten.