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AG GesR AG 2 Die Expressreinigung. Was ist eine juristische Person?. Eine juristische Person ist eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse, die aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist, d. h. selbst Träger von
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AG GesR AG 2 Die Expressreinigung
Was ist eine juristische Person? Eine juristische Person ist eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse, die aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist, d. h. selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, dabei aber keine natürliche Person ist. Welche der folgenden Gesellschaften sind juristische Personen, welche nicht? Juristische Personen Juristische Personen sind vom Mitgliederbestand unabhängig + - Eingetragene Verein Welche Rechtsfolge bringt die Eigenschaft der juristischen Person mit sich? GmbH GbR GmbH Die Frage, ob eine Gesellschaft juristische Person ist oder nicht, ist nicht über zu bewerten, denn bei der juristischen Person handelt es sich allein um einen beschreibenden Begriff, es folgen aus ihm keinerlei Rechtsfolgen. OHG AG OHG KG Eingetragene Verein GbR AG KG
Fall 2: Die Express-Reinigung Anton (A) betreibt in Augsburg eine Reinigung mit mehreren Filialen und ist unter der Firma „Anton Express Reinigung“ im Handelsregister eingetragen. Er möchte seine geschäftlichen Aktivitäten über den Raum Augsburg hinaus ausdehnen und schließt sich deshalb im Januar mit Bernd (B) und Christian (C) zur „Express Reinigung Schwaben KG“ zusammen. Es wird vereinbart, dass B eine Einlage in Höhe von 100.000 € übernehmen und A das Reinigungsunternehmen einbringen soll. C soll eine Einlage in Höhe von 20.000 € leisten und nur beschränkt auf die Einlage haften. Die Hälfte der Einlage überweist C sofort auf das Konto der KG, die andere Hälfte soll er innerhalb eines Jahres leisten. A will zusammen mit dem Prokuristen Paul (P) für den Raum Augsburg zuständig bleiben, während sich B um den Aufbau mehrerer Filialen in Kempten bemühen soll. Dabei soll ihm der Prokurist Rolf (R) zur Seite stehen. Zur Vertretung der Gesellschaft sollen nach dem Gesellschaftsvertrag A und B nur zusammen mit den jeweiligen Prokuristen berechtigt sein. Ende Januar mietet B zusammen mit R in Kempten Räumlichkeiten von Egon (E) für den Betrieb der Reinigung an. Im Februar wird die Gesellschaft sowie die Vereinbarung über die Vertretung ordnungsgemäß zum Handelsregister angemeldet und eingetragen. Wenig später kauft B – diesmal jedoch ohne Mitwirkung des R – für eine Filiale in Kempten eine Reinigungsmaschine von Ludwig (L) zum Preis von 30.000 €. Auch A ist nicht untätig geblieben. Als er ein günstiges Angebot über Reinigungschemikalien von Sauber (S) erhält, bestellt er unter Mitwirkung des P sowohl für die Filialen in Augsburg, als auch in Kempten einen größeren Posten für insgesamt 12.000 €. Als B davon erfährt, widerspricht er dem Geschäft, weil er seine Filialen in Kempten bereits mit entsprechenden Vorräten eingedeckt hat.
Frage 1 – Ansprüche des E wegen des Mietzinses I) Obersatz: E könnte gegen die Gesellschaft bestehend aus A, B, C einen Anspruch aus § 535 II BGB auf Mietzinszahlung haben A) Anspruch entstanden ■ Wirksamer Mietvertrag • Leistung (Miete von Räumlichkeiten in Kempten) • Gegenleistung (Mietzins) • Parteien
Partei eines Vertrages zu sein, setzt die Fähigkeit voraus, Träger von Rechten und Pflichten zu sein 1) E als natürliche Person ist rechtsfähig 2) Zusammenschluss von A, B, C ■ Problem 1: Welche Form des Zusammenschlusses liegt vor? ■ Problem 2: Ist der Zusammenschluss rechtsfähig?
■ Problem 1: Welche Form des Zusammenschlusses liegt? a) GbR? Dann darf Zweck nicht Betrieb eines Handelsgewerbes sein § 1 Abs. 2 HGB ■ Gewerbe K eine freiberufliche Tätigkeit O ffen (Dritte erkennbar nach außen) P lanmäßig (Gewisse Dauer angelegt) S elbständig (Freie Gestaltung der Tätigkeit) E rlaubt G ewinnerzielungsabsicht ■ Erforderlichkeit einer kaufmännischen Buchführung Zwischenergebnis: A, B und C wollen eine Reinigung betreiben, deren Umfang eine kaufmännische Buchführung erfordert
b) OHG? Negativabgrenzung zur KG: § 161 Abs. 1: „…, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).“ Zwischenergebnis: C soll nur bis zu einer Höhe von 20.000 Euro haften. Bei der OHG und KG muss man zur Bestimmung der Frage, welche Form Des Zusammenschlusses vorliegt, zwischen dem Innen- und Außenverhältnis unterscheiden
Unterscheidung der Entstehung einer Kommanditgesellschaft im Innen- und Außenverhältnis ■ Warum diese Unterscheidung? Gesetz nennt es selber: § 123 Abs. 1 HGB: „Die Wirksamkeit … tritt im Verhältnis zu Dritten mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird.“ ■ Gründe Eine Gesellschaft hat nicht nur Relevanz für außenstehende Dritte. Vielmehr entsteht auch ein Mitgliedschaftsverhältnis zwischen den Gesellschaftern untereinander. Dieses Verhältnis ist von Rechten und Pflichten gekennzeichnet. Somit muss man zwischen Innen- und Außenverhältnis unterscheiden. Selbst wenn im Verhältnis zu Dritten die OHG, KG mangels Einhaltung der Form- vorschrift nicht entsteht, richtet sich das Innenverhältnis nach den Normen der KG und OHG, je nachdem, was die Parteien (formlos) wollen.
■ Innenverhältnis von A, B und C Kommanditgesellschaft ■ Außenverhältnis von A, B und C § 161 II i.V.m. § 123 Abs. 1 HGB: „Die Wirksamkeit … tritt im Verhältnis zu Dritten mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird.“ Hier: Januar Abschluss des Mietvertrages / Februar Eintragung ins HReg § 161 II i.V.m. § 123 Abs. 2 HGB: „(2) Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte schon vor der Eintragung, so tritt die Wirksamkeit mit dem Zeitpunkt des Geschäftsbeginns ein,“ Hier: Alle Gesellschafter müssen Geschäftsaufnahme zustimmen. Hier zumindest konkludent durch Weiterführung der eingebrachten Reinigung
Lösung Problem 1: Sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis besteht eine Kommanditgesellschaft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ■ Problem 2: Ist der Zusammenschluss rechtsfähig? Ja, §§ 161 II, 124 HGB Zwischenergebnis: Die KG kann Partei eines Mietvertrages sein. Mietvertrag setzt zwei korrespondierende Willenserklärungen voraus Kommanditgesellschaft Geschäftsfähigkeit – Stellvertretung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB ■ Willenserklärung + ■ Offenkundigkeitsprinzip + ■ Vertretungsmacht von B und R
■ Vertretungsmacht von B und R Grundsatz: Einzelvertretungsmacht nach §§ 161 II, 125 I HGB Gestaltungsmöglichkeit 1 - Gesamtvertretung § 125 Abs. 2 HGB: Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß … Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung) Gestaltungsmöglichkeit 2 – Gemischte Gesamtvertretung § 125 Abs. 3 HGB: … daß die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen.
Gemischte Gesamtvertretung: Grundsätzlich können nur mehrere Gesellschafter die Gesellschaft verpflichten Ausnahmsweise kann daneben vereinbart werden, dass auch ein Gesellschafter zusammen mit einem Prokuristen verpflichten kann. Problematik im Sachverhalt: Hier wird ausschließlich geregelt, dass nur ein Gesellschafter mit einem Prokuristen wirksam die Gesellschaft verpflichten kann. Die von § 125 III geforderte Nebenmöglichkeit besteht vorliegend gar nicht. Vielmehr können nach der gewollten Version ausschließlich nur ein Gesell- schafter mit einem Prokuristen die Gesellschaft vertreten. Warum ist das ein Problem? Ohne einen Prokuristen können die Gesellschafter über das Schicksal ihrer Gesellschaft nicht mehr wachen. Die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft folgt aber gerade aus dem Gedanken, dass die Gesellschafter die Macht haben, die Gesellschaft zu verpflichten, für ihr Schicksal also verantwortlich sind (Grundsatz der Selbstorganschaft). Zwischenergebnis: Vertretungsmachtsabrede ist unwirksam
Rechtsfolgen für die Vertretungsmacht Ergebnis zu I) E hat Anspruch gegen die ERS KG auf Zahlung des Mietzinses aus § 535 Abs. 2 BGB. Möglichkeit 1: Auflebenlassen der Einzelvertretungsmacht, §§ 161 II, 125 I HGB Aber das wollen die Gesellschafter gerade nicht. Besser: Parteien wollen eine unzulässige Form der gemischten Gesamtvertretung. Um das Prinzip der Selbstorganschaft zu wahren, sollte man die Vertretungs- Abrede so verstehen, dass die Gesellschafter primär gemeinsam vertreten können, daneben aber auch unter Mitwirkung eines Prokuristen. Zwischenergebnis: Vertretungsmacht von B und R + Zwischenergebnis zu A): Der Anspruch ist entstanden B) Der Anspruch ist auch nicht erloschen C) Er ist auch durchsetzbar
II) Obersatz: E könnte gegen A und B einen Anspruch aus § 535 II BGB auf Mietzinszahlung haben Hier + § 128 HGB: Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. [summenmäßig unbeschränkt] III) Obersatz: E könnte gegen C einen Anspruch aus § 535 II BGB auf Mietzinszahlung haben Grundsätze der Kommanditistenhaftung [summenmäßig beschränkt] ■ § 171 Abs. 1, 1. HS HGB: Er haftet summenmäßig beschränkt ■ § 171 Abs. 1, 2. HS HGB: Er haftet gar nicht, wenn er seine Einlage gezahlt hat. Sachverhalt: Er hat 10.000 Euro gezahlt. Haftet der damit nur noch für die verbleibenden 10.000 Euro nach § 171 Abs. 1, 1. Hs. HGB persönlich?
Ab welchen Zeitpunkt entsteht die Privilegierung des § 171 HGB? § 176 Abs. 1: „Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister … eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter“ Sachverhalt: Bestehendes Unternehmen (Ein Handelsgewerbe) wurde – zumindest mit konkludenter Zustimmung des C – fortgeführt Ergebnis: Da § 176 Abs. 1 HGB eingreift ein. Damit haftet C für die Mietzins- forderungen des E unbeschränkt und nicht nur in Höhe von 10.000 Euro. Sinn und Zweck des § 176 HGB: Auch wenn die KG bereits durch die Aufnahme der Geschäfte entsteht (s.o.), ist für den Verkehr, der Geschäfte mit der Gesellschaft abschließt, nicht ersichtlich, wer wieviel haftet. Dies wird erst durch die Eintragung ins Handelsregister ersichtlich.
Frage 2 – Ansprüche des L I) Obersatz: L könnte gegen die KG einen Anspruch aus § 433 II BGB haben A) Anspruch entstanden ■ Wirksamer Kaufvertrag (essentialia negotii +, s.o.) Kaufvertrag setzt zwei korrespondierende Willenserklärungen voraus Kommanditgesellschaft Geschäftsfähigkeit – Stellvertretung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB ■ Willenserklärung + ■ Offenkundigkeitsprinzip + ■ Vertretungsmacht von B (-, s.o.)
Rechtsfolge: Kaufvertrag ist nach § 177 BGB schwebend unwirksam. Genehmigung des A bzw. R. + - KG + A und B + B haftet nach § 179 I BGB C § 171 HGB 10.000 Euro
Frage 3 – Ansprüche des S I) Obersatz: S könnte gegen die KG einen Anspruch aus § 433 II BGB haben A) Anspruch entstanden ■ Wirksamer Kaufvertrag (essentialia negotii +, s.o.) Kaufvertrag setzt zwei korrespondierende Willenserklärungen voraus Kommanditgesellschaft Geschäftsfähigkeit – Stellvertretung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB ■ Willenserklärung + ■ Offenkundigkeitsprinzip + ■ Vertretungsmacht von A und P (s.o.)
■ Vertretungsmacht von A und P (s.o.) Problematik: Einkauf auch für die Filiale in Kempten Aufteilung der Zuständigkeit ist Frage der Geschäftsführung Rechtliches Können Rechtliches Dürfen Geschäftsführung Stellvertretung Stellvertretung ist bei OHG und KG im Gegensatz zur GbR nicht an die Geschäftsführungsbefugnis gekoppelt. Beschränkung der Vertretungsmacht nach § 126 II HGB unwirksam. Beschränkung der Vertretungsmacht nach § 126 III i.V.m. § 50 III HGB greift nicht, da Geschäfte einheitlich unter der Firma „Express Reinigung Schwaben“ laufen
Zwischenergebnis: Vertretungsmacht von A und P + Ergebnis zu I) S hat Anspruch gegen die ERS KG auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB Zwischenergebnis zu A): Der Anspruch ist entstanden B) Der Anspruch ist auch nicht erloschen C) Er ist auch durchsetzbar II) Obersatz: S könnte gegen A und B einen Anspruch aus § 433 II BGB auf Mietzinszahlung haben Hier + § 128 HGB: Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. [summenmäßig unbeschränkt] III) Obersatz: S könnte gegen C einen Anspruch aus § 433 II BGB auf Mietzinszahlung haben Hier + Nach § 171 HGB haftet C summenmäßig beschränkt in Höhe von 10.000 Euro
Abwandlung I Grundsatz: § 170 HGB (Keine Vertretungsmacht des Kommanditisten) Aber rechtsgeschäftliche Vollmachtserteilung möglich Problematik: Vorliegend können die Gesellschafter ausschließlich die Gesellschaft nur mit Hilfe des Kommanditisten vertreten. Verstoß gegen das Prinzip der Selbstorganschaft? Die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft folgt aber gerade aus dem Gedanken, dass die Gesellschafter die Macht haben, die Gesellschaft zu verpflichten, für ihr Schicksal also verantwortlich sind (Grundsatz der Selbstorganschaft).
Abwandlung II Obersatz: L könnte gegen B einen Anspruch aus § 128 HGB i.V.m. § 433 II BGB auf Kaufpreiszahlung haben A) Anspruch entstanden 1) § 128 Satz 1 HGB = Verbindlichkeit der Gesellschaft Hier Kaufpreiszahlungsanspruch aus § 433 II BGB Kaufvertrag setzt zwei korrespondierende Willenserklärungen voraus Kommanditgesellschaft Geschäftsfähigkeit – Stellvertretung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB ■ Willenserklärung + ■ Offenkundigkeitsprinzip + ■ Vertretungsmacht von A?
■ Vertretungsmacht von A? Ursprünglich: Gesamtvertretungsmacht nach § 125 II HGB (eingetragen) Ausscheiden des B Einzelvertretungsmacht des A L muss sich auf die wahre Rechtslage berufen, dass B kein Gesellschafter mehr ist, damit der Kaufvertrag wirksam zwischen ihm und der KG zustande kommen kann. Zwischenergebnis: A konnte die KG wirksam vertreten 2) Gesellschafter zum Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeit B ist kein Gesellschafter zum Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeit Korrektur über § 15 I HGB - Hreg einzutragende Tatsache: § 143 Abs. 2 HGB - Nicht eingetragen und bekanntgemacht: am 5.5. noch nicht L wird sich auf die fiktive Rechtslage berufen, dass B Gesellschafter ist.
L muss sich auf die wahre Rechtslage berufen, dass B kein Gesellschafter mehr ist, damit der Kaufvertrag wirksam zwischen ihm und der KG zustande kommen kann. L wird sich auf die fiktive Rechtslage berufen, dass B Gesellschafter ist. Wertungswiderspruch - Rosinentheorie h.L.: Wertungswiderspruch BGH: kein Wertungswiderspruch • Arg.: L kann nicht besser stehen, als wenn die • scheinbare Rechtslage wahr wäre • Dann hätte A die KG nämlich mangels Einzelvertretungsmacht nicht verpflichten Können. Ergebnis: Mit der h.L. ist ein Wahlrecht auf Grund eines Wertungswiderspruches abzulehnen. Es besteht gegen B kein Anspruch aus §§ 128 HGB i.V.m § 433 II BGB.