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Energetische Modernisierungen

Energetische Modernisierungen. Ingenieurbüro für Tragwerksplanung, Energieberatung und vorbeugenden Brandschutz Dipl.-Ing. Kristian Pannke Weinbergstraße 8, 99099 Erfurt Tel./Fax: (0361) 34 54 087 - E-Mail: k.pannke@gmx.de t.h.g. bauplanungspartner – architektur- und ingenieurbüro g.b.r.

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  1. Energetische Modernisierungen Ingenieurbüro für Tragwerksplanung, Energieberatung und vorbeugenden Brandschutz Dipl.-Ing. Kristian Pannke Weinbergstraße 8, 99099 Erfurt Tel./Fax: (0361) 34 54 087 - E-Mail: k.pannke@gmx.de t.h.g. bauplanungspartner – architektur- und ingenieurbüro g.b.r. Weinbergstraße 8, 99099 Erfurt Tel.: (0361) 34 54 084 Fax: (0361) 34 54 086 Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  2. Energetische Modernisierungen Themen: 1) Energetische Modernisierungen * Wertsteigerung und – erhalt durch energetische Modernisierungen * Energetische Sanierung unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen heute und zukünftig 2) Schadensminimierung * Brandschutz: Rauchmelder retten Leben * vorsorgliche Schadensminimierung bei Extremwetterlagen Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  3. Energetische Modernisierungen Modernisierungen sind : Unter Modernisierung versteht man im Mietrecht alle baulichen Maßnahmen des Eigentümers/Vermieters einer Immobilie, die das Ziel haben, den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig zu erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer zu verbessern oder nachhaltige Einsparungen von Energie oder Wasser zu bewirken (vergl. § 554 BGB). Alle anderen Arbeiten, insbesondere Reparaturen bezeichnet man als Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen. Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  4. Energetische Modernisierungen Typischer Energetischer Zustand von Wohngebäuden in Deutschland Reihenmittelhaus saniert unsaniert Mehrfamilienhaus saniert unsaniert • Wohnungsbestand Durchschnittlicher Energieverbrauch in kWh/m² • fertiggestellt bis 1918:  5,6 Millionenfertiggestellt 1919 - 1948:  5,4 Millionenfertiggestellt 1949 - 1978:  18,3 Millionenfertiggestellt 1979 - 1990:  5,2 Millionenfertiggestellt 1991 - 1995:  1,6 Millionenfertiggestellt 1996 - 2000:  2,0 Millionenfertiggestellt 2001 - 2006:  1,3 Millionen • 75 Prozent der Wohngebäude sind vor der ersten Wärmeschutzverordnung (1. November 1977) errichtet worden. Diese sind vielfach unsaniert und daher in einem energetisch schlechten Zustand. Insbesondere unsanierte Wohngebäude brauchen etwa dreimal so viel Energie zur Beheizung als Neubauten. Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  5. Energetische Modernisierungen Ursachen der hohen Energieverbräuche • Anlagentechnik: Wärmeerzeuger Wärmepumpe Solarsystem Brennwertkessel ältere Wärmeerzeuger Verteilung der Wärmeerzeuger bei Gebäuden mit Baujahr vor 2000  Auswertung der Verbrauchsausweise Wohngebäude) Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  6. Energetische Modernisierungen Ursachen der hohen Energieverbräuche • Anlagentechnik: Wärmeerzeuger Wärmepumpe Solarsystem Brennwertkessel ältere Wärmeerzeuger Verteilung der Wärmeerzeuger bei Gebäuden mit Baujahr 2000 bis 2003  Auswertung der Verbrauchsausweise Wohngebäude) 2004-2007 => Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  7. Energetische Modernisierungen Ursachen der hohen Energieverbräuche 2) Gebäudehülle: 2.1 Transmissionsverluste - Fenster/Türen - Außenwände - Dach/oberste Geschossdecke - Kellerdecke/Fußboden 2.2 Lüftungsverluste: - Fenster, Türen - Fugen, Undichtigkeiten Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  8. Energetische Modernisierungen Beispiele:unsanierte Hüllbauteile Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  9. Energetische Modernisierungen Entwicklung der Heizkosten: Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  10. Energetische Modernisierungen Entwicklung der Heizkosten : - Der Anteil der Heizkosten an den Gesamtwohnkosten steigt kontinuierlich an. - Die Energie- bzw. Brennstoff-kosten und damit die Heiz-kosten steigen überproportionial zu den sonstigen Lebens-haltungskosten. Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  11. Energetische Modernisierungen Demografie: Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  12. Energetische Modernisierungen Datum Variante 1-W1: Variante 1-W2: „mittlere“ Bevölkerung, „mittlere“ Bevölkerung, Untergrenze Obergrenze 31. Dezember 2006 82.293.000 82.293.000 31. Dezember 2010 81.887.000 82.039.000 31. Dezember 2015 81.102.000 81.790.000 31. Dezember 2020 80.057.000 81.328.000 31. Dezember 2025 78.773.000 80.670.000 31. Dezember 2030 77.203.000 79.750.000 31. Dezember 2035 75.414.000 78.618.000 31. Dezember 2040 73.422.000 77.288.000 31. Dezember 2045 71.188.000 75.725.000 31. Dezember 2050 68.743.000 73.958.000 Quelle: Statistisches Bundesamt Deutschland Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  13. Energetische Modernisierungen Fazit: - Weniger Menschen suchen Wohnraum - Sie wählen den Wohnraum, dessen Beheizung sie mit wirtschaftlich hinnehmbarem Aufwand bezahlen können, - Nur die Immobilie ist langfristig wirtschaftlich, die einen hohen Vermietungsstand aufweist. Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  14. Energetische Modernisierungen Fazit: Der Wert einer Immobilie bestimmt sich bekanntermaßen durch die Lage aber auch immer mehr durch das Komfortangebot  und die operativen Kosten. Investitionen in die energetische Ausstattung der Gebäudekonstruktion sowie in Technische Anlagen steigern und sichern den Wert Ihrer Immobilie. Darüber hinaus können insbesondere erneuerbare Energiesysteme zur besseren öffentlichen Wahrnehmung beitragen.  Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  15. Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen Für eine energetische Modernisierung ist eine Betrachtung der Gesamtbilanz des Wohngebäudes sinnvoll. Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  16. Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen Konstruktive Ansatzpunkte: Thermische Hülle: mit den Bauteilen - Außenwände, - Fenster, HE-Türen - Dach bzw. oberste Geschoss- decke, - Bodenplatte, Kellerdecke Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  17. Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen Konstruktive Ansatzpunkte: Anlagentechnik : mit den Bauteilen - Wärmeerzeuger (Kessel), - Wärmeverteilung (Rohre), - Wärmeübergabe in den Raum, (Heizkörper, Heizflächen) Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  18. Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen Gesetzliche Grundlagen: 1) Energieeinsparverordnung EnEV 2009 vom 01.10.2009 a) „Monatsbilanzverfahren“ der DIN V 4108-6:2003-09 b) DIN V 18599 und nach der Heizungsanlagenverordnung DIN V 4701-10:2003-08 2) Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) inkraft getreten am: 01.01.2009 vollständiger Text unter www.enev-online.de Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  19. Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen EnEV 2009 : § 1 Anwendungsbereich (1)  Diese Verordnung gilt 1. für Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden und 2. für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs- , Kühl- , Raumluft - und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung von Gebäuden nach Nummer 1. (praktisch alle Wohnhäuser) (2)  Mit Ausnahme der §§ 12 und 13 gilt diese Verordnung nicht für … 8. Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind, und… (z.B. Ferienhäuser) Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  20. Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen EEWärmeG • § 4 Geltungsbereich der Nutzungspflicht Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 gilt für alle Gebäude mit einerNutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, mit Ausnahme von • … Ställen, offene Ställen, Gewächshäusern, unterirdische Bauten, Traglufthallen, fliegende Bauten (Nutzung < 2 Jahre) • Gebäuden, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind • sonstigen Betriebsgebäuden, … Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt/gekühlt Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  21. Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen EnEV 2009 : § 3 Anforderungen an Wohngebäude • Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres - Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den Wert des Jahres - Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung mit der in Anlage 1 Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzausführung nicht überschreitet. (2) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlustsnach Anlage 1 Tabelle 2 nicht überschritten werden. Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  22. Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen EnEV 2009 : § 3 Anforderungen an Wohngebäude (3) Für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres - Primärenergiebedarf nach einem der in Anlage 1 Nr. 2 genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu berechnen. (4) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 eingehalten werden. Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  23. Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen EnEV 2009 : Anlage 1 zu§ 3 Anforderungen an Wohngeb. Bei energetischer Ertüchtigung einzelner Bauteile gilt für: 1.1 Außenwand, Geschossdecke gegen Außenluft U = 0,28 W/(m²⋅K) Erreicht z.B. mit 36,5 cm Mauerwerk Ziegel mit WDVS 14 cm WLG 035 U = 0,206 W/m²K Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  24. Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen EnEV 2009 : Anlage 1 zu § 3 Anforderungen an Wohngeb. Erreicht z.B. mit Parket / Holz 22 mm Zement-Estrich 45 mm Polystyrolschaum WLG 030 100 mm Ausgleichschüttung 50 mm Beton 160 mm U = 0,247 W/m²K Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  25. Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen EnEV 2009 : Anlage 1 zu§ 3 Anforderungen an Wohngeb. Bei energetischer Ertüchtigung einzelner Bauteile gilt für: 1.2 Außenwand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen U = 0,35 W/(m²⋅K) 1.4 Fenster, Fenstertüren Uw = 1,30 W/(m²⋅K) 1.5 Dachflächenfenster Uw = 1,40 W/(m²⋅K) 1.6 Lichtkuppeln Uw = 2,70 W/(m²⋅K) 1.7 Außentüren U = 1,80 W/(m²⋅K) Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  26. Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen EnEV 2009 : Anlage 1 zu§ 3 Anforderungen an Wohngeb. Bei energetischer Ertüchtigung einzelner Bauteile gilt für: 1.3 Dach, oberste Geschossdecke, U = 0,24 W/(m²⋅K) Wände zu Abseiten Erreicht z.B. mit 12,5 mm GiKa/Dampfbremse 25 mm Lattung/Dämmung 035 200 mm Sparren/Dämmung 035 Unterspannbahn, Ziegel U = 0,210 W/m²K Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  27. Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen EnEV 2009 : § 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und deren Nennleistung mindestens vier Kilowatt und höchstens 400 Kilowatt beträgt, dürfen zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mit der CE - Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796) oder nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992  versehen sind. - enthält qualitative Festlegungen zum Wirkungsgrad Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  28. Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen EnEV 2009 : Anlage 4a zu§ 13 Anforderungen an Heizkessel Werden Niedertemperatur - Heizkessel oder Brennwertkessel als Wärmeerzeuger in Systemen der Nahwärmeversorgung eingesetzt, gilt die Anforderung … als erfüllt. Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  29. Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen EnEV 2009 : Anlage 5 zu § 14 Anforderungen an die Wärme- dämmung von Rohrleitungen und Armaturen Art der Leitungen / Armaturen Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m K) 1 Innendurchmesser bis 22 mm 20 mm 2 Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm 30 mm 3 Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm gleich Innendurchmesser 4 Innendurchmesser über 100 mm 100 mm • Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern ½ der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4 6 Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden. ½ der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4 7 Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau 6 mm Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  30. Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen EnEV 2009: § 25 Befreiungen • (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können. • Es ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung erforderlich. Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  31. Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen EnEV 2009 : § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs - oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat. Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit. Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  32. Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen Energieausweise: Mit Einführung der EnEV 2007 am 01.10.07 wurde erstmals der Energieausweis für Bestandsgebäude verpflichtend eingeführt.  Übergangsregelungen galten bei der Einführung.  Energieausweise werden nur für Gebäude benötigt, die neu vermietet oder verkauft werden.  Für Wohngebäude die vor 1965 erbaut wurden ist der Energieausweis ab dem 01.07.2008 zugänglich zu machen. Für Später errichtete Gebäude ab dem 01.01.2009.  Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  33. Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen EEWärmeG Teil 2: Nutzung Erneuerbarer Energien • § 5 Anteil Erneuerbarer Energien Pflicht erfüllt, wenn … (1) Bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie (Solarthermie)… Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent gedeckt (2) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse … Wärmeenergiebedarf zu mindestens 30 Prozent gedeckt (3) Bei Nutzung von flüssiger und fester Biomasse … Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent gedeckt (4) Bei Nutzung von Geothermie und Umweltwärme (Wärmepumpen) … Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent gedeckt Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  34. Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen EEWärmeG Teil 2: Nutzung Erneuerbarer Energien • § 6 Versorgung mehrerer Gebäude Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass Verpflichtete, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, ihren Wärmeenergiebedarf insgesamt in einem Umfang decken, der der Summe der einzelnen Verpflichtungen nach § 5 entspricht. … • erfordert Recht zum Betreten und Führen von Leitungen über die entsprechenden Grundstücke Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  35. Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen EEWärmeG Teil 2: Nutzung Erneuerbarer Energien • § 7 Ersatzmaßnahmen Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 kann gilt als erfüllt, wenn Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent gedeckt aus… • a) Anlagen zur Nutzung von Abwärme (mit mindestens 70 % Wärmerückgewinnung nach Anlage IV) b) unmittelbar aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) • Maßnahmen zur Einsparung von Energie (Primärenergiebedarf und Dämmstandard mindestens 15 % unter EnEV-Niveau nach Anlage VI) • aus einem Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung (Wärme-erzeugung zu 50 % aus Abwärme, erneuerb. Energ, KWK nach Anlage VII) Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  36. Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen EEWärmeG Teil 2: Nutzung Erneuerbarer Energien • § 8 Kombination • Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen nach § 7 können zur Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 untereinander und miteinander kombiniert werden. (2) Die prozentualen Anteile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 im Verhältnis zu der jeweils nach diesem Gesetz vorgesehenen Nutzung müssen in der Summe 100 ergeben. Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  37. Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen EEWärmeG Teil 2: Nutzung Erneuerbarer Energien § 9 Ausnahmen Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 entfällt, wenn • ihre Erfüllung öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen oder im Einzelfall technisch unmöglich sind oder, • die zuständige Behörde den Verpflichteten auf Antrag von ihr befreit… • Befreiung möglich, wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder unbillige Härte vorliegen. Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  38. Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen EEWärmeG Teil 2: Nutzung Erneuerbarer Energien § 10 Nachweise • Die Verpflichteten müssen die Erfüllung … nachweisen. • Die Verpflichteten müssen bei Nutzung von gelieferter • gasförmiger und flüssiger Biomasse die Abrechnungen des Brennstofflieferanten … vorlegen und aufbewahren. (15 Jahre) • fester Biomasse die Abrechnungen des Brennstofflieferanten … vorlegen und aufbewahren. (5 Jahre) Rechnerische Nachweise der zuständigen Behörde innerhalb von 3 Monaten nach Betriebsaufnahme der Heizungsanlage vorlegen und 5 Jahre aufbewahren Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  39. Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen EEWärmeG Teil 2: Nutzung Erneuerbarer Energien § 11 Überprüfung • Die zuständigen Behörden müssen zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Richtigkeit der Nachweise nach § 10 kontrollieren. • Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  40. Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen EEWärmeG Teil 4 - Schlussbestimmungen § 19 Übergangsvorschrift • § 3 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die Errichtung von Gebäuden, wenn für das Vorhaben vor dem 1. Januar 2009 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet ist. • § 3 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die nicht genehmigungsbedürftige Errichtung von Gebäuden, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, wenn die erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde vor dem 1. Januar 2009 erfolgt ist. Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Errichtungen von Gebäuden ist § 3 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 2009 mit der Bauausführung begonnen worden ist.   Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  41. Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen Fazit: 1) Energetische Gebäudesanierung ist ein komplexer Prozess. 2) Es müssen diverse Nachweise geführt und mehrere gesetzliche Anforderungen eingehalten werden. 3) Lassen Sie sich nach den Richtlinien der „Vor Ort Beratung“ des Bundes über die Möglichkeiten der Gebäudesanierung und –modernisierung beraten zu: - gesetzlichen Anforderungen, - konstruktiven Erfordernissen, baulichen Abläufen, Gestaltung, Kosten, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit Eine Bitte! Nehmen sie sich dazu einen Architekten, Energieberater oder Fachplaner - und nicht nur einen Handwerker Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  42. Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen Ausblick: EEWärmeG: Wärmegesetz 2011 in der Diskussion Bundesrat beschließt Novellierung des EEWärmeG und empfiehlt eine verbesserte Förderung der erneuerbaren Wärme (18. März 2011 ) EnEV 2012 : Die künftige EnEV 2012 soll sowohl für Neubauten als auch für Modernisierungen die energetischen Anforderungen um nochmals fast 30 Prozent verschärfen. Sie tritt voraussichtlich Anfang 2013 in Kraft. Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  43. Energetische Modernisierungen – Gesetzliche Anforderungen Fördermittel:ein Auszug Energieeffizient Sanieren: kfw Programme 151/152 (www.kfw.de) (neu ab 01.03.2011) Energieberatung für: BAFA – Zuschuss (www.bafa.de) Bestandsgebäude - Solaranlagen, BAFA – Zuschuss (www.bafa.de) - Heizungsanlagen - Feuerungsanlage für feste Biomasse Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  44. Brandschutz- Rauchmelder retten Leben Physikalische Motivation Brandrauch enthält eine Vielzahl hochgiftiger Substanzen und führt beim Einatmen innerhalb weniger Minuten zu Bewusstlosigkeit und später zum Tod durch Ersticken. Ca. 80 % aller Brand- Opfer sind erstickt. Im Schlaf vom Brandrauch überrascht, haben Sie keine Möglichkeit mehr, sich in Sicherheit zu bringen. Der Großteil aller Brände in Wohnungen entwickelt sich langsam - bevor es zu einem offenen Feuer kommt, entsteht zunächst eine große Menge Rauch. Bei einem Brand von nur 100 Gramm Kunststoff entsteht so viel Rauch, daß eine 80 qm große Wohnung vollkommen ausgefüllt wird. Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  45. Brandschutz- Rauchmelder retten Leben Funktion: Rauchmelder können bereits geringe Mengen Brandrauch in der Raumluft wahrnehmen und so rechtzeitig vor seinen Gefahren warnen. Es handelt sich dabei um kleine, batteriebetriebene Geräte, die Rauch mit Hilfe einer optischen Messzelle erkennen und mit einem lauten, durchdringenden Alarmton warnen. Preis ab etwa 25,- € in Baumärkten, im Elektro- und Brandschutzfachhandel und anderen einschlägigen Fachgeschäften Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  46. Brandschutz- Rauchmelder retten Leben Wichtige Hinweise!Montage an der Zimmerdecke.Melder muss akustisch vor Nachlassen der Batteriespannung warnen.Funktionsfähigkeit der Geräte regelmäßig mittels eingebauter Test-Schaltung überprüfen.Für Hörgeschädigte gibt es Rauchmelder, die mit Rüttelkissen oder optischen Signalen kombiniert werden können. Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  47. Brandschutz- Rauchmelder retten Leben • Wie funktioniert ein Rauchmelder? • Der Rauchmelder besteht im Allgemeinen aus einer dunklen Kammer, durch die ein Lichtstrahl verläuft . Normalerweise (kein Rauch in der Luft) trifft dieser Lichtstrahl nicht auf das Fotoelement.Dringt nun Rauch in den Rauchmelder, so wird an den Rauchpartikeln das Licht gebrochen und das Licht zerstreut. Trifft nun Licht auf das Fotoelement, wird der Alarm aktiviert.Nun beginnt der Melder zu blinken (Kontrollampe) und einen sehr lauten Warnton abzugeben.Das Fliegengitter verhindert das Eindringen von Insekten und größeren Stoffen, die zum fehlerhaften Auslösen des Melders führen könnten. Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  48. Brandschutz- Rauchmelder retten Leben Gesetzliche Forderung:nachThüringer Bauordnung (vom 16.03.2004) zuletzt geändert am 05.02.2008 In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. ThürBO § 46 (4) Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  49. Brandschutz- Rauchmelder retten Leben Bestandsgebäude: Bei Bestandsgebäuden gibt es einen gewissen Ermessensspielraum. Dieser wird zum Einen begrenzt durch das Vorhandensein von Gefahren, wobei der Begriff der konkreten Gefahr immer mit einer Anpassungspflicht verbunden wird. Die andere Grenze bildet die wirtschaftliche Zumutbarkeit der baulichen Anpassungen an das neue Bauordnungsrecht. Anders verhält sich die Sache, wenn in einer oder mehreren Wohnungen Renovierungs-, Instandsetzungs- und/oder Sanierungsarbeiten geplant und durchgeführt werden. Hier greift das Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Eigentümer ist nach § 46 (4) ThürBO verpflichtet, Rauchwarnmelder zu installieren. Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

  50. Brandschutz- Rauchmelder retten Leben Empfehlung zur Nachrüstung Die Empfehlung der Ausstattung der Wohnung bei Neuvermietung resultiert aus folgenden Gründen: - geringe Investitionssumme bei hohem Sicherheitsgewinn für Leib und Leben sowie Sachwert, - ca. 80 % aller Brandtoten sind erstickt und hätten bei rechtzeitiger Alarmierung Rettung erfahren, - ein entstehender Brand, der rasch bekämpft wird, verursacht geringere Sachschäden • zunehmend ältere Mieter haben ein höheres Sicherheitsbedürfnis, offensiver Umgang in der Vermarktung mit „mehr Sicherheit“ möglich • Einen nicht unerheblichen Aufwand stellt jedoch die Unterhaltung der Rauchwarnmelder (jährlicher Wechsel der Batterien, Funktionsprobe, Reinigung) dar. Cornelia Hopf Immobilienseminar2011

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