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„Daten für Taten“

„Daten für Taten“. Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes in Berliner Imbissen mit Geldspielautomaten „ Daten für Taten“. Einleitung. Spielhallengesetz Berlin ( SpielhG Bln ) seit 02.06.2011

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„Daten für Taten“

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  1. „Daten für Taten“ Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes in Berliner Imbissen mit Geldspielautomaten „ Daten für Taten“

  2. Einleitung • Spielhallengesetz Berlin (SpielhGBln) seit 02.06.2011 • These: die ersten Spielkontakte jugendlicher Spielerinnen und Spieler mit Geldspielautomaten finden vor allem in Imbissen und Schnellrestaurants statt • Imbisse/Schnellrestaurants u. a. folgende gesetzliche Bestimmungen: • Jugendschutzgesetz (JuSchG) • Gewerbeordnung (GewO) • Spielverordnung (SpielV) • Nichtraucherschutzgesetz (NRSG) Kerstin Jüngling 02.12.2011

  3. Ziele Für die Untersuchung von besonderem Interesse: • ob und inwieweit die gesetzlichen Bestimmungen zum Betrieb von Geldspielautomaten in Imbissen umgesetzt werden • wie das gewerbliche Spielangebot in den Imbissbetrieb integriert ist und wie es dort genutzt wird 02.12.2011

  4. Untersuchungsgegenstand • Gewerbliche Spielangebote (Geldspielautomaten) in gastronomischen Einrichtungen • 69 Imbisse und Schnellrestaurants in Charlottenburg-Wilmersdorf, Mitte, Neukölln und Tempelhof-Schöneberg • Erhebungszeitraum: April/Mai 2011 (15:00 – 18:00 Uhr) • Kombination aus quantitativen Daten und besonderen Beobachtungen (qualitativ) 02.12.2011

  5. Methodik • teilstandardisierter Erhebungsbogen • qualitative Beobachtung und Feldnotizen • Auswahl der Untersuchungsräume • umfangreiches gewerbliches Spielangebot • gleichzeitig niedriger Sozialindex – Sozialindex 1 • ALG II – Empfänger/innen • Berufsbildung • Armuts- und Einkommenslage • Indikatoren des Gesundheitszustandes • Datenbasis: Sozialstrukturatlas und Regionales Bezugssystem lebensweltlich orientierter Räume (LOR) 02.12.2011

  6. Ergebnisse • in den 69 besuchten Imbissen insgesamt 193 Geldspielautomaten • in 66 der besuchten Imbisse 1 bis 3 Geldspielgeräte • 70% maximal zulässige Anzahl von drei Geräten • 308 Gäste: 59 Spielerinnen und Spieler an Geldspielgeräten • über 80 % männlich • 118 Mitarbeiter/innen: Ø 1,7 MA / Imbiss 02.12.2011

  7. Ergebnisse • Befindet sich im Imbiss/Schnellrestaurant ein Aushang der Jugendschutzbestimmungen? (n=69) 02.12.2011

  8. Ergebnisse • Können die Geldspielautomaten jederzeit vom Personal des Imbiss/Schnellrestaurants eingesehen werden? (n=69) 02.12.2011

  9. Ergebnisse • Wird das gesetzlich vorgeschriebene Rauchverbot für Imbisse und Schnellrestaurants eingehalten? (n=69) 02.12.2011

  10. Kernaussagen • Geldspielgeräte sind häufig nicht einsehbar • Spielerinnen und Spieler sind weniger am Speisenangebot der Imbisse interessiert • das gleichzeitige Angebot von Alkohol und Glücksspielen fördert den Verlust der Kontrolle über das Spielverhalten • Aufenthalt an den Geldspielgeräten wird angenehm gestaltet • z.T. direkte Animation zum Spiel seitens des Personals 02.12.2011

  11. Kernaussagen • Rauchverbot wird missachtet • Geldspielgeräte im Eingangsbereich: trotz Spielverbots für Minderjährige eine Heranführung ausgerechnet an ein Spielangebot mit einem der höchsten Suchtpotenziale • Spielangebot wird mit ganz alltäglichen Vorgängen und Grundbedürfnissen, wie Essen und Trinken, verbunden 02.12.2011

  12. Erkenntnisse und Schlussfolgerungen • Circa 57% der 11.031 Geldspielgeräte Berlins stehen in der Gastronomie (Senatsverwaltung WTF) • Ansprache von problematisch spielenden Gästen oder Jugendlichen unter 18 Jahren aufgrund der anfallenden Imbisstätigkeit selten machbar Kohärentes Glücksspielsystem, Verbot von Geldspielautomaten im Gastro-Bereich oder einheitliche Regulierung des gewerblichen Spiels in Spielhallen und Gastronomie 02.12.2011

  13. Herzlichen Dank! Kerstin Jüngling Fachstelle für Suchtprävention im Land Berlin Präventionsprojekt GlücksspielMainzer Straße 2310247 BerlinTelefon: 030 – 29 35 26 15Telefax: 030 – 29 35 26 16E-Mail: fachstelle.suchtpraevention@padev.de

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