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Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Für eine effektive und effiziente Arbeitsmarkt-politik: Instrumentenreform SGB III und SGB II. Fachgespräch des Bundesverbands der Träger beruflicher Bildung Berlin, 14. Februar 2012. Der Auftrag:
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Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am ArbeitsmarktFür eine effektive und effiziente Arbeitsmarkt-politik: Instrumentenreform SGB III und SGB II Fachgespräch des Bundesverbands der Träger beruflicher Bildung Berlin, 14. Februar 2012
Der Auftrag: Umsetzung des Koalitionsvertrags • Arbeitsmarktinstrumente überprüfen • Arbeitsmarktpolitik insgesamt effektiver und effizienter ausrichten • Aktive Arbeitsmarktpolitik muss Arbeitslosen helfen, rasch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden • Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungs-chancen am Arbeitsmarkt
Herausforderungen der Zukunft • Drohender sektoraler und regionaler Fachkräftemangel • Globale Arbeitsteilung erfordert weiter technologische Innovationskraft und hohe Produktivität • Bei sinkendem Erwerbspersonenpotential muss die Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft gesichert werden
Die Ziele des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Mehr Dezentralität Höhere Flexibilität Ziele Größere Individualität Höhere Qualität Mehr Transparenz
Die Leitlinien • Beibehaltung der Entgeltersatz- und der Teilhabe-leistungen • Ausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente im SGB III an Unterstützungsleistungen in bestimmten Arbeitsmarktkontexten • Reduzierung der Zahl der Instrumente und Verringerung der Regelungsdichte • Neuordnung der öffentlich geförderten Beschäftigung • Bekenntnis zum einheitlichen Arbeitsmarkt: Das SGB III bleibt das Referenzgesetz auch für die Grundsicherung
Rechtskreisübergreifende Arbeitsmarktpolitik • Ziele und Lagen der Arbeitslosen sind ähnlich • Beim Übergang SGB III / SGB II keine Veränderung der Person • Einheitliches Ziel der Arbeitsmarktpolitik: Integration in den ersten Arbeitsmarkt • SGB II - kein Dauersystem, sondern Überwindung von Hilfebedürftigkeit spezifische SGB III-Regelungen Instrumente der aktiven Arbeitsförderung in beiden Rechtskreisen spezifische SGB II-Regelungen
Die neue Ordnung der Arbeitsmarktinstrumente • Das SGB III gliedert sich zukünftig nach Bedarfslagen: • Beratung und Vermittlung • Aktivierung und berufliche Eingliederung • Berufswahl und Berufsausbildung • Berufliche Weiterbildung • Aufnahme einer Erwerbstätigkeit • Verbleib in Beschäftigung • Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
Berufswahl und Berufsausbildung • Berufseinstiegsbegleitung an allgemein bildenden Schulen • betriebliche Anteile bei Maßnahmen ausgebaut Aktivierung und berufliche Eingliederung • Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein als Alternative zur Vergabe • Einschaltung privater Arbeitsvermittler weiter möglich Berufliche Weiterbildung • Förderungsmöglichkeit für beschäftigte Arbeitnehmer undArbeitnehmerinnen in KMU ausgedehnt • Vergabe im Rechtskreis SGB II möglich Kernpunkte der Neuregelungen
Exkurs: Aktivierung und berufliche Eingliederung • Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein neben Vergabe • Vermittlungsgutschein in die Regelung integriert • Ermessensleistung für alle Arbeitslosen auch im SGB III • Pflichtleistung ab sechs Wochen Arbeitslosigkeit bei Anspruch auf Arbeitslosen • Maßnahmen bei Arbeitgeber max. 6 Wochen • Vermittlung beruflicher Kenntnisse max. 8 Wochen
Kernpunkte der Neuregelungen Berufswahl und Berufsausbildung • Berufseinstiegsbegleitung an allgemein bildenden Schulen • betriebliche Anteile bei Maßnahmen ausgebaut Aktivierung und berufliche Eingliederung • Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein als Alternative zur Vergabe • Einschaltung privater Arbeitsvermittler weiter möglich Berufliche Weiterbildung • Förderungsmöglichkeit für beschäftigte Arbeitnehmer undArbeitnehmerinnen in KMU ausgedehnt • Vergabe im Rechtskreis SGB II möglich
Exkurs: Berufliche Weiterbildung • Fördermöglichkeit für Beschäftigte in KMU ausgedehnt • Förderung von Beschäftigten ab 45 Jahren entfristet • Förderung jüngerer Beschäftigter befristet eingeführt - Arbeitgeber trägt mindestens 50% Lehrgangskosten • Fördermöglichkeit bei Berufsentfremdung jetzt auch wegen Arbeitslosigkeit, Kindererziehung und Pflege • Ergebnis Vermittlungsausschuss: Vergabe im SGB II möglich
Kernpunkte der Neuregelungen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit • Zusammenfassung und Straffung der Regelungen zum Eingliederungszuschuss • Neuausrichtung Gründungszuschuss öffentlich geförderte Beschäftigung • SGB II: Arbeitsgelegenheiten und Förderung von (sozialversicherungspflichtigen) Arbeitsverhältnissen • SGB III: Wegfall der selten genutzten ABM
Zulassungsverfahren • Kapitel „Zulassung von Trägern und Maßnahmen“ neu in das SGB III eingeführt (§§ 176 ff. SGB III) • künftig bedürfen alle Träger einer Zulassung • alle Gutscheinmaßnahmen bedürfen einer Zulassung • Zulassungsverfahren gilt auch im SGB II; Ausnahme: originäre SGB II-Leistungen
Gründe für die Erweiterung: • In der Wirtschaft haben sich Zertifizierungen durch neutrale Stellen bewährt • Im Bereich FbW seit Jahren erfolgreich praktiziert • Qualitätssicherung als durchgängiges Prinzip der aktiven Arbeitsförderung • Nachweis qualitativ einheitlicher Mindeststandards im Vorfeld von Vergabeverfahren • Neuer Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
Systematik der §§ 176 ff. SGB III - Teil 1 Alles Wesentliche im Gesetz geregelt! • Wo nötig und möglich, Inhalte der AZWV übernommen. • Bezug zu den allgemeinen Akkreditierungsregelungen • Ziel: Systematische und anwenderfreundliche Regelung
Systematik der §§ 176 ff. SGB III - Teil 2 • § 176 - Grundsatz • § 177 - Fachkundige Stelle • § 178 - Trägerzulassung • § 179 - Maßnahmezulassung • § 180 - Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung • § 181 - Zulassungsverfahren • § 182 - Beirat • § 183 - Qualitätsprüfung • § 184 - Verordnungsermächtigung
Zulassung durch fachkundige Stelle 1. Stufe: Trägerzulassung für alle Träger verpflichtend; Voraussetzung: Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, personelle und fachliche Eignung, Qualitätssicherungssystem und angemessene Vertragsbedingungen mit den Teilnehmenden 2. Stufe: Maßnahmezulassung für Gutscheinmaßnahmen, wenn erfolgreiche Teilnahme zu erwarten ist,bei Zweckmäßigkeit, angemessenen Teilnahme-bedingungen, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit 3. Stufe: Zulassung von Bildungsmaßnahmen (ergänzende Anforderungen) Teilnahme an Ausschreibungen Bietet Gutscheinmaßnahmenan Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Bildungsgutschein Träger und Maßnahmen Agenturen für Arbeit und Jobcenter Ausschreibung von Maßnahmen Gutscheinausgabe Aktivierungs- undVermittlungsgutschein Bildungsgutschein
Wichtig Neuregelungen - Akkreditierung • Künftig ist die DAkkS für die Akkreditierung der fachkundigen Stellen zuständig • AkkStelleG und DIN 45011 finden Anwendungen • Fachspezifische Anforderungen im SGB III und in der AZAV ≈ AZWV neu: • Höhere Anforderungen an Qualifikation des Personals • Transparentes und dokumentiertes Verfahren zur Ermittlung und Abrechnung des Prüfaufwands
Wichtige Neuregelungen - Trägerzulassung • Anforderungen ≈ SGB III, AZWV • Wichtig: Anforderungen richten sich nach dem Fachbereich, in dem der Träger tätig werden will, und nach dem Standort ► Zulassung kann maßnahmebezogen und örtlich eingeschränkt werden
Wichtige Neuregelungen - Maßnahmezulassung • Trennung zwischen allgemeinen und ergänzenden Anforderungen: • Allgemeine Anforderungen gelten für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung und für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. • Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung • Kostenregelungen - Ø-Kostensatz als Maßstab • § 45-Maßnahmen: Verhältnismäßigkeit • FbW: besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse
Wichtige Neuregelungen - Zulassungsverfahren • Regelungen ≈ AZWV • Dauer der Zulassung: längstens 5 Jahre (jährliche Überprüfung des Qualitätssicherungssystems) • Referenzauswahl bei Maßnahmezulassung möglich • Zulassung kann maßnahmebezogen und örtlich eingeschränkt werden
Wichtige Neuregelungen - Beirat • Regelungen ≈ AZWV • Konzentration auf das Zulassungsverfahren • Elf statt neun Mitglieder - neu: • Kommunale Spitzenverbände • Verbände privater Arbeitsvermittler • Akkreditierungsstelle • zwei statt drei unabhängige Experten
Wichtige Neuregelungen - Qualitätsprüfung • Regelungen ≈ AZWV • Agentur für Arbeit prüft die Durchführungsqualität der Gutscheinmaßnahmen • Agentur für Arbeit teilt gewonnene Erkenntnisse der DAkkS und der fachkundigen Stelle mit
Wichtige Neuregelungen - VO-Ermächtigung • BMAS wird ermächtig, VO zu erlassen • Voraussetzungen für die Akkreditierung als fachkundige Stelle + Verfahrensregelungen • Voraussetzungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen + Verfahrensregelungen
Wichtige Neuregelungen - Übergangsregelung • Trägerzulassung: erst ab 1. Januar 2013 erforderlich • Ausnahme: Träger, die Gutscheinmaßnahmen anbieten • Sonderregelung pAV: in der Übergangszeit weiterhin Gewerbeanmeldung notwendig • Zulassungen nach der AZWV sind den Zulassungen nach dem 5. Kapitel gleichgestellt • Anerkennungen nach der AZWV bleiben gültig bis längstens 31. März 2015
Ausblick: Neue Zulassungsverordnung • AZWV wird durch neue VO abgelöst • Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) • Systematik der neuen VO orientiert sich am 5. Kapitel
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.