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Gelungene und mißlungene Interventionen

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Gelungene und mißlungene Interventionen

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  1. Gelungene und mißlungene Interventionen

  2. Diese Datei ist demnächst downloadbar von unserer Website http://reinhardmeyers.uni-muenster.de/aktuelles.html • Dort finden Sie auch weitere Materialien zu unseren Seminaren zu den Internationalen Beziehungen und zur Friedens- und Konfliktforschung

  3. Definition Die Intervention (lat. intervenire = dazwischentreten, sich einschalten) bezeichnet das Eingreifen einer bis dahin unbeteiligten Partei in eine (Konflikt-)Situation zumeist mit dem Ziel, diesen zu bearbeiten (conflict management), zu lösen (conflict resolution) oder in eine bestimmte Richtung zu lenken bzw. zu einem bestimmten Zweck zu instrumentalisieren.

  4. Definition (2) • Mit einem bestimmten Maß an Druck ausgeübte Einflussnahme auf einen Staat – bis hin zum direkten Eingriff in dessen innere und äußere Angelegenheiten – durch einen anderen Staat • mit dem Zweck der Durchsetzung eigener – politischer, ökonomischer, gesellschaft-licher, humanitärer usw. – Ziele Klassisches Mittel der Aussenpolitik der Mächte

  5. Definition (3) • Humanitäre Intervention: (zumeist) militärische Massnahme, die von einem Staat oder einer Gruppe von Staaten mit oder ohne Ermächtigung des Sicher-heitsrats der UN auf dem Territorium eines anderen Staates ohne dessen Ersuchen durchgeführt wird, um Menschen beliebiger Staatsangehörigkeit vor massenhaften und gravierenden Menschenrechtsverletzungen oder den Auswirkungen herbeigeführter oder geduldeter humanitärer Notlagen zu schützen

  6. Definition (4) • Personenkreis im Interventionszentrum: a) Rettung oder Schutz eigener Staatsangehöriger aus Notlagen auf dem Territorium anderer Staaten b) Rettung oder Schutz von Menschen beliebiger Staatsangehörigkeit • Akteure: Staat oder Staatengruppe, uni- oder multilateral . Legitimation: mit oder ohne Ermächtigung durch den Sicherheitsrat • Humanitär – Begriff: Schutz vor massenhaften und gravierenden Verlet-zungen grundlegender Menschenrechte bei staatlicher Untätigkeit oder Verfolgung

  7. Intervention (1) Ein höchst diffiziles und komplexes Thema – nicht erst seit der Operation Enduring Freedom…

  8. Intervention (2) Der extensive Gebrauch des Begriffs von der Politik über die Medizin, Psychologie, Pädagogik, Sozialarbeit bis zur Kunst wird belegt durch folgende Google-Werte (16.6.2010, ca.13.30) • Intervention: 62.000.000 Nennungen in 0,22 sec. • Krisenintervention: 225.000 Nennungen in 0,15 sec. • Humanitäre Intervention: 30.900 Nennungen in 0,21 sec. • Konfliktintervention: 17.500 Nennungen in 0,29 sec., Konnotationen dabei überwiegend gewaltfrei bzw. zivil Zum Vergleich: • Krieg – 14.400.000 Nennungen in 0,14 sec. • Frieden – 8.650.000 Nennungen in 0,13 sec

  9. Intervention: Gründe für den extensiven Begriffsgebrauch • Diskussion um weak – failing – failed states [Staatsversagen insbes. in der Dritten Welt] • ethnonational motivierte (Bürger-)Kriege von (Ex-) Jugoslawien bis Ruanda • Bedrohung durch den internationalen Terrorismus insbes. nach 11.09.2001 • Erweiterung des Sicherheitsbegriffs nach Ende des Ost-West-Konflikts durch Ein-bezug von Umwelt-, Frauen-, Menschen- rechts- und internat. Solidaritätsfragen zu einem erweiterten Sicherheitsbegriff (sogen. securitization) • Entwicklung vom Interventionsverbot [Art. 2 Abs. 3,4,7 UN-Ch.] zum Interventionsgebot - vgl. Report of the International Commission on Intervention and State Sovereignty ICISS Responsibility to Protect, Dez. 2001 http://www.iciss.ca/report-en.asp R2P sowie Report of the High-level Panel on Threats, Challenges and Change, United Nations 2004: A more secure world: Our shared responsibility http://www.responsibilitytoprotect.org/index.php/publications International Coalition for the Responsibilty to Protect ICRtoP

  10. Intervention: Diskussionskontext Agenda für den Frieden 1992. Friedensdiplomatie, Friedenssicherung, Friedenskonsolidierung unter Betonung des Präventionsgedankens

  11. Originäre Problemstellung seit 1945 • Gewaltverbot Art. 2(4) UNO-Charta, komplettiert durch Verbot der Einmischung in die inneren Angelegenheiten Art.2(7) – schon vorher Briand-Kellog-Pakt (1929) Verbot des Angriffskrieges • Exklusive Zuständigkeit des Sicherheitsrats bei Bedrohung oder Bruch des Friedens & bei Beschluss über Massnahmen zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens u. d. internat. Sicherheit • Art. 39 UN-Ch. i.Verb. m. Art. 41,42 – Regelungen des Kap.VII UN-Charta • Ausnahme: Selbstverteidigungsrecht nach Art.51

  12. Veränderungen der Problemlage • Seit Ende des OWK und Entwicklung eines erwei-terten Sicherheitsbegriffs Neuinterpretation der Friedensbedrohung durch systematische Verstöße gegen Grundwerte der Staatengemeinschaft • Entwicklung des Völkerstrafrechts & seiner Tatbestände des Völkermordes und der Verbrechen gegen die Menschlichkeit • Vom zwischenstaatlichen Frieden des Art. 39 zum geordneten Zusammenleben der Völker & Staaten mit Durchsetzung der Menschenrechte, Sicherung der Demokratie, Kampf gegen brutale Unterdrückung durch verbrecherische Gewaltregime • Interpretationsdifferenzen zwischen (westlichen) Großmächten & kleineren Drittweltstaaten

  13. Genealogie der Erweiterung der Massnahmenaus Art. 39 UNO-Charta • Problem: Feststellung, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt • 1991 Resolutionen zum Nordirak (Kurdenschutz), zu Somalia & zum ehem. Jugoslawien – Hilfskrücke Flüchtlings-ströme, die Nachbarstaaten destabilisieren • Bedrohung des zwischenstaatlichen Friedens, Absicherung des Gewaltverbots in den internationalen Beziehungen, nicht aber im innerstaatlichen Bereich

  14. Genealogie II • SCR 808 22.02.93 Einsetzung des IStGH f.d.ehem. Jugoslawien – Begründung: schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen sind a threat to international peace and security – Hilfskrücke fällt weg • SCR 841 16.06.93 Haiti-Resolution Verstoß gegen das Demokratieprinzip [Putsch gg. Aristide] begründet Friedensbedrohung • SCR 864 15.09.93 Angola UNITA bedroht Frieden d. militär. Vorgehen gegen Zivilbevölkerung & humanitäre Hilfsorganisationen • SCR 1101 Albanien 28.03.97 – Stationierg. einer Schutztruppe wg. Friedensbedrohung durch derzeitige Krisensituation

  15. Genealogie III • SCR 1244 1999 Kosovo-Resolution begründet UNMIK-Protektorat durch Friedensbedrohung – vorausgegangen humanitäre Intervention der Nato zur Sicherung der Lebensrechte der albanischen Bevölkerung gegen die eigene Regierung (in anderer Perspektive aber rechtswidriger Angriffskrieg der Nato weil keine Autorisierung durch SCR sondern „Selbstmandatierung“) • Bericht Responsibility to Protect 2001 • Bericht Human Security Now Mai 2003 • Bericht High-level Panel on Threats, Challenges and Change 2004 A/59/565 General Assembly 02.12.2004 http://www.globalpolicy.org/component/content/article/226/32369.html

  16. Frage • Rechtfertigt Art. 39 (klassischerweise) nur präventives Handeln in Abwehr absehbarer gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen Staaten ? • Oder bietet er die Legitimation zur Abwehr einer recht breiten Palette möglicher Störungen der internationalen Ordnung ? • Und was ist mit den Zuständen & Folgen asymmetrischer Kriege, Neuer Kriege, von Revolutions- und Bürgerkriegen ?? [Akte privater Gewalt legitimieren keine Handlun-gen aus Art. 51 UNO-Charta]

  17. noch ne Frage… • Führt die Verfestigung des Rechts auf (humanitäre) Intervention zur Bildung einer internationalen Zwei-Klassen-Gesellschaft – zwischen solchen Gross-mächten, die aufgrund ihrer militärischen Kapa-zitäten von einer entsprechenden völkerrechtlichen Ermächtigung Gebrauch machen können, und solchen Klein- und Mittelstaaten, die sich eher als das Opfer solcher Interventionen sehen (müssen) ? • Versuch der früheren Kolonialmächte, die von den Staaten der Dritten Welt erworbene Unabhängigkeit wieder zu relativieren ?? • Bemäntelung klassischer Macht- und Kanonen-bootpolitik ???

  18. Grundproblem aller Friedenssicherung • Prämissen ähnlich wie in der Abschreckungspolitik: notwendig sind: • Capability, Communication, Credibility Problem: Friede ist das Produkt, nicht die Summe seiner Erfolgsbedingungen F = (Cap. x Cred. ) Comm. Fällt eine der drei Bedingungen aus, d.h. geht gegen Null, muss Friedens- sicherung versagen!

  19. und zum Schluss…

  20. Third Party Intervention: Characteristics Characteristic of third party intervention and mediation are: „long and patient positional bargaining, combined with a quest for package deals and a willingness to use leverage. It is often successful but, as with the intervention of UN organs, it tends to be deployed effectively when situations have already reached a stalemate and the parties are willing to compromise, or when one party is near to admitting defeat. Positional bargaining may be less successful in identifying solutions and averting conflicts at an early stage...“ (H.Miall: The Peacemakers. Peaceful Settlement of Disputes since 1945, 1992:72)

  21. Conflict Management by Third PartyIntervention Principle:A third party intervention aiming at conflict resolution should startthe conflict parties on a learning process in the course of which they should discover step by step which of their interests, values, and aimsare acceptable for the other side. In consequence, quick and fast solutions are very rare indeed.

  22. Frieden in Afghanistan… Über welchen Frieden wollen wir reden ? innerstaatlich – innergesellschaftlich - nachbarschaftlich/regional Generelle Friedensdefinition der Konfliktforschung: Friede als Prozess der Abnahme von gewaltsamer und der Zunahme rechtsförmlicher Methoden und Verfahren der Konfliktlösung und Austragung von Interessendifferenzen

  23. Euroatlantisches Verständnis • Staat = Inhaber des Gewaltmonopols • Staat = Sicherheitsproduzent (Schutzvon Besitz, Handel, Verkehrswegen) • Staat = Garant von Rechtssicherheit • Staat = Garant individueller Freiheit • Staat = Garant von Menschenrechten • Staat = Garant politischer Teilhabe • Staat = Garant sozialer Sicherheit • Der demokratische Wohlfahrtsstaat legitimiertsich gegenüber seinem Bürger in der Bilanzdurch all diese Leistungen Traditionales Verständnis Kleinteiligere familiäre, gesellschaftliche, politische Ordnungsstruktur basierend auf Familien-Clan- oder Stammesbeziehungen legitimiert durch ererbte oder(i.d.R. religiös) gestifteteAutorität Voraussetzungen: Problem: welches dieser Konzepte soll/kann auf Afghanistan angewandt werden ?

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