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Vergaberechtliche Grundlagen und ortsansässige Anbietende Dr. Mark Cummins (Baudirektion Kanton Zürich, Stv. Generalsekretär). Horgen, 1. Juni 2006. Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB). Binnenmarkt- gesetz (BGBM). Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB).
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Vergaberechtliche Grundlagen und ortsansässige AnbietendeDr. Mark Cummins (Baudirektion Kanton Zürich, Stv. Generalsekretär) Horgen, 1. Juni 2006
Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) Binnenmarkt-gesetz (BGBM) Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB) System der kantonalen Rechtsgrundlagen Bilaterales AbkommenCH - EU GATT / WTO-Übereinkommen Interkantonale Vereinbarung (IVöB) Vergabericht-linien (VRöB) Kantonale Ausführungsbestimmungen Beitritts- gesetz Submissions- verordnung
Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftraggeberin oder Auftraggeber Auftragswert CHF Lieferungen Dienst-leistungen Bauarbeiten(Gesamtwert) Kantone Behörden und öffentliche Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr 383‘000 383‘000 9‘575‘000 766‘000 766‘000 9‘575‘000
Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich Gemäss dem Bilateralen Abkommen CH - EU sind auch folgendeAuftraggebende dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftraggebende Auftragswert CHF Lieferungen Dienst-leistungen Bauarbeiten(Gesamtwert) Gemeinden (analog Kantone)Private Unternehmen mitausschliesslichen oder besonderenRechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr (inkl. Drahtseil- bahnen und Skiliftanlagen)(analog öffentliche Sektorenbetriebe) 383‘000 383‘000 9‘575‘000 766‘000 766‘000 9‘575‘000
Schwellenwerte und Verfahrenim Nicht-Staatsvertragsbereich Verfahrensarten Lieferungen(Auftragswert CHF) Dienstleistungen (Auftragswert CHF) Bauarbeiten(Auftragswert CHF) Bauneben-gewerbe Bauhaupt-gewerbe Freihändige Vergabe Einladungsverfahren offenes/selektives Verfahren unter 100‘000 unter 250‘000 ab 250‘000 unter 150‘000 unter 250‘000 ab 250‘000 unter 150‘000 unter 250‘000 ab 250‘000 unter 300‘000 unter 500‘000 ab 500‘000
Höhere Schwellenwerte seit 2004 imNicht-Staatsvertragsbereich(in CHF) Auftragsart Bisher Neu LieferungenDienstleistungenBauleistungen im BauhauptgewerbeBauleistungen im Baunebengewerbe(neue Kategorie)Bauleistungen im Baunebengewerbe 50‘00050‘000100‘000100‘000500‘000 100‘000150‘000300‘000150‘000250‘000 Grenzen für freihändiges Verfahren Grenze für Einladungs-verfahren
Vergabekriterien (Kanton Zürich) Eignungskriterien§ 22 SVO Zuschlagskriterien§ 33 SVO Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Anbietenden. Insbesondere in • finanzieller • wirtschaftlicher • fachlicher • organisatorischer Hinsicht. Bewertung der Angebote bezüglich ihrer wirtschaftlichen Günstigkeit (Preis-/Leistungsverhältnis). Beispiele:• Preis • Nachhaltigkeit • Qualität • Kreativität • Zweckmässigkeit • Kundendienst • Termine • Lehrlings- • technischer Wert ausbildung • Ästhetik • Infrastruktur • Betriebskosten (Der niedrigste Preis ist als alleiniges Kriterium nur bei weitgehend standardisierten Gütern zulässig)
Art. 3 Abs. 1 Binnenmarktgesetz: (Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt) 1 Für ortsfremde Anbieterinnen und Anbieter darf der freie Zugang zum Markt nur dann nach Massgabe der Vorschriften des Bestimmungs-ortes eingeschränkt werden, wenn diese Beschränkungen: a. gleichermassen auch für ortsansässige Personen gelten; b. zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich sind; und c. verhältnismässig sind. Ortsansässige Anbietende / Grundsätze
Art. 5 Abs. 1 Binnenmarktgesetz (Öffentliche Beschaffungen) 1 Die öffentlichen Beschaffungen durch Kantone, Gemeinden und andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben richten sich nach kantonalem oder interkantonalem Recht. Diese Vorschriften und darauf gestützte Verfügungen dürfen Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz nicht in einer Weise benachteiligen, welche Artikel 3 widerspricht. Ortsansässige Anbietende / Grundsätze
Generell gilt: (1) Prinzip der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit der Anbietenden Unzulässig: Bevorzugung der ortsansässigen Anbietenden („Heimatschutz“) Unzulässig: Sachfremde Kriterien wie etwa volkswirtschaftliche Gründe und regional-, steuer- oder strukturpolitische Überlegungen (z.B. Steuerdomizil, örtliche Arbeitsplätze, angemessene Verteilung der Aufträge usw.) Ortsansässige Anbietende / Grundsätze
Generell gilt: (2) Unzulässig: Kriterium Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung Unzulässig: Distanz vom Geschäftssitz zum Einsatzort „… Es steht nicht im Belieben der Vergabebehörden, weitere Kriterien mit sozialpolitischer Zielsetzung einzuführen, die weder auf den wirtschaftlichen Nutzen eines Angebots noch auf Merkmale der angebotenen Leistung Bezug nehmen…“ (Verwaltungsgericht Zürich: VB 2003.00268) (vgl. www.vgrzh.ch) Ortsansässige Anbietende / Grundsätze
Ortskenntnisse (1): „… Das Abstellen auf Ortskenntnisse eines Bewerbers ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auswärtiger Anbieter ausgesprochen problematisch…“ (Ortskenntnis als Kriterium nur zulässig, wenn diese von besonderem Nutzen und sachlich gerechtfertigt sind; Verwaltungsgericht Zürich: VB 2004.00305) „… Besondere Kenntnisse über das zu spülende örtliche Kanalnetz sind zwar nur von untergeordneter Bedeutung, dürfen aber mit einem Gewicht von 10% als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden…“ (Verwaltungsgericht Zürich: VB 2000.00391) Ortsansässige Anbietende / Einzelfragen
Ortskenntnisse (2): Kriterium „Ortskenntnisse“ kann zulässig sein, wenn es angesichts der Eigenart eines zu vergebenden Auftrags sachgerecht erscheint und nicht bloss vorgeschoben wird, um einheimische Anbietende zu bevorzugen (Zürcher Verwaltungsgericht: VB 2000.00391) Kriterium „Ortskenntnisse“ z.B. unhaltbar im Fall Kehrichtabfuhr in einer Gemeinde (BGE vom 31.05.2000) Grundsätzlich zulässiges Kriterium: Erfahrungen der Vergabestelle mit einem Anbieter bzw. dessen Objektkenntnisse. Gewichtung dieser Kriterien muss aber gegenüber einem Mehrpreis nachvollziehbar begründet und verhältnismässig sein. (Im konkreten Fall konnte der pauschale Hinweis auf die Objektkenntnisse eine Preisdifferenz von 10% nicht aufheben: St. Galler Verwaltungs-gericht) Ortsansässige Anbietende / Einzelfragen
Distanz / Anfahrtsweg: (1) Unzulässig: Distanz vom Geschäftssitz zum Einsatzort (ebenso unzulässig: generelles Abstellen auf die Länge des Anfahrtswegs; Verwaltungsgericht Zürich: VB 1999.00204) Ausnahmsweise zulässiges Zuschlagskriterium: geografische Nähe zum Beschaffungsobjekt (Stichworte: Kundendienst, Erreichbarkeit, häufige und regelmässige Wartung, kurzfristig erforderliche Reparatur, z.B. elektronische Einrichtungen, Operationsgeräte, Sauerstoffeinrichtungen von Spitälern; Verwaltungsgericht Graubünden; vgl. betr. Serviceleistungen aus der Nähe als zulässiges Kriterium, sofern daraus ein erheblicher Vorteil erwächst: Verwaltungsgericht Zürich, VB 1998.00252) Ortsansässige Anbietende / Einzelfragen
Distanz / Anfahrtsweg: (2) Die Umweltverträglichkeit des Angebotes kann ein sachliches Zuschlagskriterium sein, solange sie nicht bloss die verdeckte Diskriminierung eines ortsfremden Anbieters bezweckt. Massgebend: Relevanz des Umweltvorteils; nicht nur Anfahrtsweg, sondern auch Fahrzeugtyp (Verwaltungsgericht Aargau) „… Beurteilung der Umweltauswirkungen: Nach den Berechnungen des Beschwerdegegners, die von der Beschwerdeführerin im Einzelnen nicht beanstandet werden, verursacht der von der Mitbeteiligten vorgesehene Transport selbst bei Anrechnung der doppelten Wegdistanz nur eine halb so grosse CO2-Freisetzung wie das Verfahren der Beschwerdeführerin…“ (Verwaltungsgericht Zürich: VB 2003.00268) Ortsansässige Anbietende / Einzelfragen
Ermessensspielräume der Vergabestelle und weitere Aspekte: (1) Zulässig: gewisse Bevorzugung ortsansässiger Anbietender im Rahmen eines Einladungsverfahrens; bei Einladung von Anbietenden aus anderen Regionen und Kantonen gilt das Gleichbehandlungsgebot (Zürcher Verwaltungsgericht: VB 2000.00391) Möglichkeit im Freihändigen Verfahren und im Einladungsverfahren (v.a.) lokale Anbietende einzuladen (Preisniveau ab und zu testen!) Ortsansässige Anbietende / Einzelfragen
Ermessensspielräume der Vergabestelle und weitere Aspekte: (2) Schwellenwerte dieser Verfahren wurden mit der letzten Revision der IVöB heraufgesetzt (dadurch mehr Spielraum) Distanzschutz im Bauwesen (v.a. für kleinere Aufträge) Offensive(re) Haltung der Anbietenden (vgl. www.simap.ch: künftig Publikation aller wichtigen Aufträge aus der ganzen Schweiz!) Ortsansässige Anbietende / Einzelfragen
Ausschreibungsunterlagen rechtzeitig verlangen Auf Ausschreibungen achten! www.simap.ch Eignungs- und Zuschlagskriterien beachten Allenfalls Auskünfte einholen (Vergabestelle / AWA) Angebotsformulare vollständig und wahrheitsgetreu ausfüllen und nicht verändern, Varianten separat beifügen; Unterschrift nicht vergessen Verlangte Nachweise (z.B. betreffend Eignung) beifügen Einreichungsort beachten Fristen einhalten (Eingang bei Vergabestelle massgeblich!) Bekanntmachung des Zuschlags und Beschwerdefrist beachten Wichtige Merkpunkte für Anbietende
Besuchen Sie uns im Internet: www.beschaffungswesen.zh.ch
Handbuch für Vergabestellen Inhaltsverzeichnis 1 Einstieg ins Handbuch 2 Grundlagen 3 Anwendungsbereich 4 Vorbereitung einer Beschaffung 5 Verfahren im Nicht- Staatsvertragsbereich 6 Verfahren im Staatsvertragsbereich 7 Rechtsschutz 8 Merkblätter 9 Vorlagen 10 Erläuterungen zu den Rechtsgrundlagen 11 Glossar 12 Sachregister
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit!