150 likes | 399 Views
ICC-Schiedsverfahren aus der Sicht eines Parteienvertreters. Hon.-Prof. Dr. Irene Welser Head of Department Contentious Business Dr. Benedikt Spiegelfeld Head of Department Corporate & Commercial .
E N D
ICC-Schiedsverfahren aus der Sicht eines Parteienvertreters Hon.-Prof. Dr. Irene Welser Head of Department Contentious Business Dr. Benedikt Spiegelfeld Head of Department Corporate & Commercial Cerha Hempel Spiegelfeld HlawatiPartnerschaft von RechtsanwältenParkring 2, 1010 WienTel. 0043 1 514 35 0Fax 0043 1 514 35 35www.chsh.at
1. Vorbereitung des Schiedsverfahrens • Gute und systematische Dokumentation erleichtert das spätere Beweisverfahren • Bereits vor Vertragsabschluss: • Dokumentation der Vertragsverhandlungen – wesentlich für spätere Auslegungsstreitigkeiten • Auch bei Vertragsabwicklung • Dokumentation der Korrespondenz • Aktennotizen nach wichtigen Telefonaten und Besprechungen
1. Vorbereitung des Schiedsverfahrens • Aufbereitung des Sachverhalts • Sobald Notwendigkeit / drohende Klagsführung absehbar: Beginn der Aufbereitung des Sachverhalts • Ehestmöglich entscheiden, ob und welche weiteren Experten beizuziehen sind • „Cut-Off Date“: Erfordernis Beweise rechtzeitig zu präsentieren • „Verfahrensteam“
2. Überblick: Die Phasen des Verfahrens • Einleitung des Verfahrens: Schiedsklage und Klagebeantwortung an das Sekretariat; Bildung des Schiedsgerichts • Erste Aktivitäten des Schiedsgerichts: Nach Übermittlung der Akten, Terms of Reference (Schiedsauftrag) • Schriftsatzwechsel der Parteien; Eventuell: (Prozessleitende) Entscheidungen des Schiedsgericht • Feststellung des Sachverhalts; Hearing • Schiedsspruch: Ausarbeitung durch Schiedsgericht, Genehmigung durch Gerichtshof
3. Auswahl der Schiedsrichter Einzelschiedsrichter Art 8 ICC Rules: Ernennung durch Gerichtshof, sofern die Parteien nicht vorab vereinbarten, dass Einzelrichter zuständig sein soll und sie diesen nicht innerhalb bestimmter Frist gemeinsam benennen ⇒ geringe Möglichkeit einer einzelnen Parteidie Auswahl zu beeinflussen
3. Auswahl der Schiedsrichter Drei Schiedsrichter „Sind drei Schiedsrichter vorgesehen, benennt jede Partei – der Kläger in der Klage und der Beklagte in der Antwort – einen Schiedsrichter zur Bestätigung. Unterlässt es es eine Partei einen Schiedsrichter zu benennen, so wird er vom Gerichtshof ernannt. Der dritte Schiedsrichter, der den Vorsitz in dem Schiedsgericht führt, wird durch den Gerichtshof ernannt, es sei denn die Parteien hätten ein anderes Benennungsverfahren vorgesehen. ...“ (Art 8 (4) ICC Rules) ⇒ Möglichkeit der Parteien die Auswahl eines Schiedsrichters zu beeinflussen
3. Auswahl der Schiedsrichter Kriterien, die bei Auswahl eines Schiedsrichters zu beachten sind: • Kenntnisse bzw. Erfahrungen in bestimmten Geschäftsfeldern (zB Anlagenbau, IT) • Kenntnisse einer bestimmten Sprache • Kenntnisse eines bestimmten Rechtskreises • Jurist oder Nichtjurist • welche Wahl hat die andere Verfahrenspartei getroffen • Schwerpunkt des Verfahrens Rechts- oder Sachverhaltsfragen
3. Auswahl der Schiedsrichter Kriterien, die bei Auswahl eines Schiedsrichters zu beachten sind: • Benennung „befangen“-wirkender Schiedsrichter vermeiden! • werden diese gem Art 11 ICC Rules abgelehnt, so führt dies zu einer Verzögerung des Schiedsverfahrens • IBA Guidelines on Conflicts of Interest können helfen abzuschätzen, ob die Gefahr der Ablehnung eines Schiedsrichters besteht
4. Terms of Reference (Schiedsauftrag) Worauf hat der Parteienvertreter zu achten: • Möglichst weite Beschreibung des Streitgegenstandes • Zumeist: Parteien wird Möglichkeit gegeben ihr bisheriges Vorbringen zusammenzufassen • Relevanz: Art 19 ICC Rules: „Nachdem der Schiedsauftrag von den Parteien unterschrieben (....) worden ist, kann eine Partei neue Ansprüche oder Gegenansprüche nur geltend machen, soweit sich diese in den Grenzen des Schiedsauftrages halten, oder das Schiedsgericht diese zugelassen hat. ....“ • Technik der Beweisaufnahme
5. Verfahrensanordnungen • Teils schon in Terms of Reference enthalten, auch bei späterer Anordnung werden Parteien zuvor gehört • Verfahrensbeschleunigung/-verzögerung • Benachteiligungen der eigenen Parteien aufdecken und verhindern • Schriftsatzwechsel: Themen (z.B. Statement of Claim; Jurisdictional Objections), Fristen, Reihung ⇒ Möglichkeit der Parteien Ausgestaltung des Verfahrensablaufs zu beeinflussen
6. Zeugen • Zumeist: Sowohl schriftliche Zeugenaussage als auch persönliche Aussage des Zeugens in der Verhandlung gefordert • Written Witness Statements • Vorteil: bessere und intensivere Vorbereitung der Aussagen möglich – aber keine Beeinflussung der Zeugen • Wichtig: rechtzeitig zu beginnen und volle Kooperation der betroffenen Personen sicherzustellen
6. Zeugen • Aussage der Zeugen in Verhandlung • Witness Statements ersetzten Einvernahme bei der Verhandlung meist nicht ⇒ Wichtig sicherzustellen, dass die Zeugen auch am Hearing teilnehmen werden • Vorbereitung der Zeugen auch im Hinblick auf mündliche Verhandlung; zum Teil werden sehr lange und intensive „Cross Examinations“ vorgesehen
7. Das Hearing • Pre-Hearing Conference • Vorbereitung der Verhandlung • Nützlich um Ablauf und offene Fragen zu besprechen und um Gegner und Schiedsgericht persönlich kennen zu lernen; • Zumeist nur eine oder zwei Verhandlungen zur Sache • Befragung der Zeugen • Befragung durch Parteienvertreter steht stärker im Mittelpunkt als in staatlichen Verfahren • Cross Examination • Aufteilung der Fragezeiten
7. Das Hearing • Expert Witness • Zum Teil: Experten dürfen Anwälten auch bei der Befragung anderer Experten oder Zeugen zur Verfügung stehen • Expert Witness Conferencing • Einsatz von Präsentationsunterlagen: Flexibler als im staatlichen Verfahren • Opening and Closing Statements: weiterer Unterschied zu Verfahren vor staatlichen Gerichten; Möglichkeit, den Schiedsrichtern den Fall nochmals zu Beginn (teils auch am Ende) der Verhandlung mündlich zu erläutern
8. Nach dem Hearing • Post-Hearing Briefs der Parteien: Zusammenfassung der Ergebnisse des Beweisverfahrens und Darstellung deren Auswirkungen auf den jeweiligen Prozessstandpunkt • Der Schiedsspruch (Award) • Frist: 6 Monate ab Schiedsauftrag (Art 24 (1) ICC Rules) • Genehmigung des Schiedsspruchs durch ICC Gerichtshof • Zustellung durch Sekretariat