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Recht auf Elternteilzeit. Rechtsanspruch besteht. ...in einem Betrieb mit min. 20 Mitarbeitern ...wenn das Beschäftigungsverhältnis seit min. 3 Jahren besteht (Karenzzeit eingerechnet!) ...bis zum 7. Lebensjahr des Kindes (oder bis zum späteren Schuleintritt des Kindes). Voraussetzungen.
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Rechtsanspruch besteht.. • ...in einem Betrieb mit min. 20 Mitarbeitern • ...wenn das Beschäftigungsverhältnis seit min. 3 Jahren besteht (Karenzzeit eingerechnet!) • ...bis zum 7. Lebensjahr des Kindes (oder bis zum späteren Schuleintritt des Kindes)
Voraussetzungen • Mindestdauer der Teilzeitbeschäftigung drei Monate • pro Elternteil und Kind nur einmalige Inanspruchnahme • gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
Vereinbarung derTeilzeitbeschäftigung • Meldung an den Dienstgeber nach dem Ende der Mutterschutzfrist (8 Wochen) • bei späterem Antritt 3 Monate vorher Meldung an den Dienstgeber • bei Schwierigkeiten außergerichtliche Vermittlung innerhalb von 2 Wochen
In Betriebenunter 20 Mitarbeitern... • ....kann eine Teilzeitbeschäftigung zwischen DG und DN auf dem Wege einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden • ....Dauer der Teilzeit bis max. zum 4. Geburtstag des Kindes • ...spezielle Fördermaßnahmen für kleinere Betriebe
Kündigungsschutz • bis zum vierten Geburtstag des Kinds – besonderer Kündigungsschutz • Rest der Elternteilzeit – Motivkündigungsschutz • danach Rückkehr zur Vollarbeit
Das Recht auf Elternteilzeit bringt... • ...leichteren Wiedereinstieg für Frauen • ...bessere Vereinbarkeit von Familie und beruflicher Karriere • ...höhere Teilzeitquote • ...bringt qualifizierte Teilzeitkräfte