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Die GmbH-Reform Ein Überblick über die Neuerungen. Dr. Kai T. Boin – Rechtsanwalt, FA f. Steuerrecht, FA f. Handels- u. Gesellschaftsrecht. Inhalt. A. Einleitung B. Gründung einer GmbH C. Geschäftsanteile D. Kapitalaufbringung E. Unternehmergesellschaft (UG) F. Persönliche Haftung.
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Die GmbH-ReformEin Überblick über die Neuerungen Dr. Kai T. Boin – Rechtsanwalt, FA f. Steuerrecht, FA f. Handels- u. Gesellschaftsrecht
Inhalt A. Einleitung B. Gründung einer GmbH C. Geschäftsanteile D. Kapitalaufbringung E. Unternehmergesellschaft (UG) F. Persönliche Haftung Kanzlei BKD - Boin Küseling Diehl – Rechtsanwälte -Dresden - Soest i. Westf. – www.bkd-anwaelte.de
A. Einleitung Seit dem 01.11.2008 ist das MoMIG und damit die umfassende Reform des GmbH-Rechtes in Kraft. Sie stellt die umfassendste Reform des Rechts der GmbH seit 1892 dar. Das MoMIG bringt für die Praxis vielfältige Neuerungen, die hier nur in einem kurzen Überblick dargestellt werden können. Kanzlei BKD - Boin Küseling Diehl – Rechtsanwälte -Dresden - Soest i. Westf. – www.bkd-anwaelte.de 3
B. Gründung einer GmbH - 1 Zu unterscheiden ist nunmehr zwischen der Gründung mit individueller Satzung und mit notariellem Musterprotokoll. Kanzlei BKD - Boin Küseling Diehl – Rechtsanwälte -Dresden - Soest i. Westf. – www.bkd-anwaelte.de 4
B. Gründung einer GmbH - 2 Bei der Gründung der GmbH mit individueller Satzung ist bzgl. der Gründungsvoraussetzungen im wesentlichen alles gleich geblieben. - Das Stammkapital beträgt 25.000,- €. - Einzahlung von 50% ist ausreichend – nun auch bei nur 1 Gesellschafter! - Eine offene Sachgründung ist zulässig. - Anzahl der Gesellschafter 1 oder mehr Personen. - Mehrere Geschäftsanteile können übernommen werden. - Die Befreiung des GF von § 181 BGB ist möglich, aber nicht zwingend. Kanzlei BKD - Boin Küseling Diehl – Rechtsanwälte -Dresden - Soest i. Westf. – www.bkd-anwaelte.de 5
B. Gründung einer GmbH – 3/1 Die Gründung einer GmbH mit notariellem Musterprotokoll ist nun zulässig und soll der vereinfachten und beschleu- nigten Gründung dienen. Sie birgt das Risiko, dass die Satzung nicht auf die indivi- duellen Bedürfnisse angepasst ist und auch keine hin- reichende Beratung durch Notar oder Rechtsanwalt erfolgt. Kanzlei BKD - Boin Küseling Diehl – Rechtsanwälte -Dresden - Soest i. Westf. – www.bkd-anwaelte.de 6
B. Gründung einer GmbH – 3/2 In diesem Fall ist bei der Gründung zu beachten: - Mindestkapital sind ebenfalls 25.000,- €. - Einzahlung von 50% sind ausreichend. - Die offene Sachgründung ist nicht zulässig! - Die Anzahl der Gesellschafter ist auf 3 begrenzt! - Die Übernahme mehrer Geschäftsanteile ist unzulässig! - Es ist zwingend nur 1 GF einzusetzen, der von § 181 BGB zwingend befreit sein muß! - Das Geschäftsjahr muß zwingend das Kalenderjahr sein! - Die von der Gesellschaft zu tragenden Gründungskosten dürfen 300,- € nicht übersteigen. Kanzlei BKD - Boin Küseling Diehl – Rechtsanwälte -Dresden - Soest i. Westf. – www.bkd-anwaelte.de 7
B. Gründung einer GmbH - 4 Nach dem nun in Kraft getretenen neuen Recht ist auch die komplette Firmenanschrift in das Handelsregister einzutragen und nicht lediglich der Ort als Sitz der Gesellschaft. Dementsprechend wird dies ebenfalls in den Satzungen zu ändern und entsprechend Anträge zur Anmeldung beim Handelsregister bei nächster Gelegenheit erfordern. Kanzlei BKD - Boin Küseling Diehl – Rechtsanwälte -Dresden - Soest i. Westf. – www.bkd-anwaelte.de 8
B. Gründung einer GmbH - 5 Bei beiden Gründungsformen beträgt die Dauer der Gründung ca. 2 bis 5 Tage. Die vermeintliche Beschleunigung der Gründung kann daher kein Argument für eine Gründung mit Musterprotokoll sein. Das Risiko, dass das Musterprotokoll nicht der individuellen Praxis und den Anforderungen entspricht, ist sehr hoch. Probleme mit entsprechenden Konsequenzen sind abzu- sehen. Kanzlei BKD - Boin Küseling Diehl – Rechtsanwälte -Dresden - Soest i. Westf. – www.bkd-anwaelte.de 9
C. Geschäftsanteile - 1 Nunmehr heißt es nicht mehr Stammeinlage, sondern Nennbetrag des Geschäftsanteils bei der GmbH. Der Nennbetrag eines Geschäftsanteils muss nun auf volle EURO lauten, so dass der Mindestnennbetrag 1,- € beträgt. Die Neu-Regelung entfaltet keine Rückwirkung! Kanzlei BKD - Boin Küseling Diehl – Rechtsanwälte -Dresden - Soest i. Westf. – www.bkd-anwaelte.de 10
C. Geschäftsanteile - 2 Allerdings sind die Geschäftsanteile mit laufenden Nummern zu versehen und dies auch in der Satzung zu regeln. Das bedeutet, dass bei Neugründungen dies natürlich zu beachten ist. Aber auch die bisherigen GmbHs „angepasst“ werden müssen. Bei Anteilsübertragungen wird nämlich nunmehr gefordert, dass der Geschäftsanteil konkret mit laufender Nummer bezeichnet werden muss. Kanzlei BKD - Boin Küseling Diehl – Rechtsanwälte -Dresden - Soest i. Westf. – www.bkd-anwaelte.de 11
C. Geschäftsanteile - 3 Auch die Einziehung von Geschäftsanteilen ist nun ganz konkret durchzuführen und entsprechender Beschluss zu fassen. Es müssen die Anteile mit den laufenden Nummern sowie die Nennbeträge konkret angegeben werden. Ein Auseinanderfallen von Nennbetrag und Stammkapital, wie es sich bisher hin und wieder ergab, ist unzulässig! Die Summe der Nennbeträge muss immer das Stamm- kapital abdecken, so dass bei einer Einziehung ggf. eine Auf- stockung durchzuführen ist. Kanzlei BKD - Boin Küseling Diehl – Rechtsanwälte -Dresden - Soest i. Westf. – www.bkd-anwaelte.de 12
C. Geschäftsanteile - 4 Die Regelungen bzgl. der Stimmrechte werden anzupassen sein. Grds. gewährt jeder EURO eines Ge- schäftsanteils eine Stimme. Dies erfordert Anpassungen der bisherigen Satzungen, da Keine anteiligen Stimmrechte (z.B. 1/50) gibt, wenn – wie Regelmäßig der Fall – bisher 50,- €-Anteil eine Stimme gaben. Kanzlei BKD - Boin Küseling Diehl – Rechtsanwälte -Dresden - Soest i. Westf. – www.bkd-anwaelte.de 13
D. Kapitalaufbringung Wie dargelegt, sind Bargründung und bei der individuellen Lösung auch eine Sachgründung möglich. Ein Problem stellt das sog. Hin- und Herzahlen dar. Dies ist nun gesetzlich geregelt und fordert, dass vor der Bareinlage an die Gesellschaft eine Leistung des Gesellschafters ver- einbart ist, die wirtschaftlich der Rückgewähr einer Einlage entspricht. Kanzlei BKD - Boin Küseling Diehl – Rechtsanwälte -Dresden - Soest i. Westf. – www.bkd-anwaelte.de 14
E. Unternehmergesellschaft - 1 Neu ist die Unternehmergesellschaft (UG). Sie stellt keine „eigene“ Rechtsform in dem Sinne dar, Sondern sie ist eine Unterform der GmbH, so zu sagen eine GmbH light mit wenig Kalorien. Sie soll eine deutsche Gegenlösung zur englischen Ltd. darstellen. Über Sinn und Unsinn mag man trefflich streiten. Kanzlei BKD - Boin Küseling Diehl – Rechtsanwälte - Dresden - Soest i. Westf. – www.bkd-anwaelte.de
E. Unternehmergesellschaft - 2 Kanzlei BKD - Boin Küseling Diehl – Rechtsanwälte - Dresden - Soest i. Westf. – www.bkd-anwaelte.de Die UG ist eine haftungsbeschränkte Gesellschaft. Auch hier gibt es die Wahl zwischen individueller Satzung und Musterprotokoll. Das Mindestkapital beträgt 1,- €. Das Höchstkapital beträgt 24.999,- €. Ab 25.000,- € wird aus der UG automatisch eine GmbH. Sachgründung ist nicht zulässig. 16
E. Unternehmergesellschaft - 3 Kanzlei BKD - Boin Küseling Diehl – Rechtsanwälte - Dresden - Soest i. Westf. – www.bkd-anwaelte.de Die Gesellschafter sind verpflichtet, Kapitalrücklagen zu bilden in Höhe von ¼ des um einen etwaigen Verlust- vortrag geminderten Jahresüberschuss. – Damit sind der „Manipulation“ Tür und Tor geöffnet! Die Bildung der Kapitalrücklage ist nicht gleichbedeutend mit der Erhöhung des Stammkapitals! 17
E. Unternehmergesellschaft - 4 Kanzlei BKD - Boin Küseling Diehl – Rechtsanwälte - Dresden - Soest i. Westf. – www.bkd-anwaelte.de In der Firmierung ist der Hinweis „UG (haftungsbe- schränkt)“ oder „Unternehmergesellschaft (haftungs- beschränkt)“ zu führen. Selbst wenn die UG in eine GmbH umschlägt, kann sie bis zur Änderung die Bezeichnung UG führen. 18
F. Persönliche Haftung - 1 Kanzlei BKD - Boin Küseling Diehl – Rechtsanwälte - Dresden - Soest i. Westf. – www.bkd-anwaelte.de Das MoMiG erweitert auch den Haftungskreis sowie Haftungsgründe einer persönlichen Haftung der Geschäftsführer sowie auch der Gesellschafter. Diese Umstände sind in der Praxis unbedingt zu verinnerlichen! 19
F. Persönliche Haftung – 2/1 Kanzlei BKD - Boin Küseling Diehl – Rechtsanwälte - Dresden - Soest i. Westf. – www.bkd-anwaelte.de Haftung des Geschäftsführers ist erweitert! Neben den bisherigen Haftungstatbeständen kommt nun insbes. hinzu: - Unterlassen der Antragstellung auf InsO-Eröffnung, wobei auf „nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig“ abgestellt wird - falsche gesellschaftsrechtliche Angaben - falsche gesellschaftsbezogene Darstellungen - falsches Führen einer fehlerhaften Gesellschafterliste beim HR - Versäumen Einberufen der Ges.versammlung bei Auf- zehren des Stammkapitals um > 50% 20
F. Persönliche Haftung – 3/1 Kanzlei BKD - Boin Küseling Diehl – Rechtsanwälte - Dresden - Soest i. Westf. – www.bkd-anwaelte.de Auch die Haftung der Gesellschafter ist nun zu beachten! Dies gilt insbes. in den Fällen: - Überlassung der Geschäftsführung an ausgeschlossene Personen - Nichtaufbringung des Stammkapitals - Insolvenzantragspflicht seitens der Gesellschafter bei Führungslosigkeit der GmbH 21
F. Persönliche Haftung – 3/2 Kanzlei BKD - Boin Küseling Diehl – Rechtsanwälte - Dresden - Soest i. Westf. – www.bkd-anwaelte.de Führungslosigkeit bedeutet dabei gem. § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG n.F. das Nichtvorhandensein des GF. Was das aber bedeutet, ist derzeit noch unklar. Str. ist, ob dies auch anzunehmen ist, wenn der GF nicht handlungswillig oder unerreichbar ist. 22
Fragen und Antworten Kanzlei BKD - Boin Küseling Diehl – Rechtsanwälte - Dresden - Soest i. Westf. – www.bkd-anwaelte.de
Die GmbH-ReformEin Überblick über die Neuerungen Dr. Kai T. Boin – Rechtsanwalt, FA f. Steuerrecht, FA f. Handels- u. Gesellschaftsrecht