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Gewerbliche Leasingverträge. -Finanzierungsleasing-. Erscheinungsformen:. Leasing als Finanzierungsmodell Leasinggeber beschafft Vertragsobjekt Ratenweise Gegenleistung Grundsatz der Vollamortisation:
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Gewerbliche Leasingverträge -Finanzierungsleasing-
Erscheinungsformen: • Leasing als Finanzierungsmodell • Leasinggeber beschafft Vertragsobjekt • Ratenweise Gegenleistung • Grundsatz der Vollamortisation: • Wert der Sache (Kaufpreis zzgl. aller Kosten, Zinsen, Kreditrisiko und Gewinn) wird durch Leasingraten allein oder durch Raten plus Restwertabrechnung voll gedeckt • dadurch Abgrenzung zur reinen Miete • Vertrag ist nicht von vornherein auf Erwerb der Sache durch den Leasingnehmer gerichtet • dadurch Abgrenzung zum Mietkauf • bei Erwerbsoption am Vertragsende Abgrenzung z.T. schwierig
Wirtschaftliche Vorteile: • Im Gewerbebereich: Finanzierungsfunktion und steuerrechtliche Vorteile • Bei „erlassgerechter“ Gestaltung Steuervorteile des Leasingnehmers • Keine Belastung mit Gewerbesteuer • Leasinggeber ist wirtschaftlicher Eigentümer iSd AO, daher Abschreibung bei ihm • Leasingraten als sofort abziehbare Betriebsausgabe • Bilanzielle Neutralität • Im Privatbereich hingegen reine Finanzierungsfunktion • Im KfZ-Handel verdeckter Preisnachlass (Null-Leasing) • Verbraucherkreditvertrag • Häufig als Mietkauf zu bewerten
Vertragsbeziehungen • Regelmäßig 3-Personen-Verhältnis: Leasinggeber Hersteller Leasing- nehmer
Ausnahmen: • 2- Personen- Verhältnis möglich • Herstellerleasing: • Hersteller übernimmt selbst die Funktion des Leasinggebers • Sale-and-lease-back: • Leasinggeber erwirbt Vertragsgegenstand vom Leasingnehmer • Verbundenes Geschäft: • Hersteller arbeitet ständig mit Leasinggeber zusammen und benennt Kunden Finanzierungsmöglichkeit
Rechtsnatur Leasingvertrag • Problem: Nichts passt richtig • Hintergrund der Debatte: § 307 II BGB • Was ist das Kontrollmodell? • BGH: Modifizierte Miete • Problem hier: Gewährleistungsmodell, verschuldensunabhängige Haftung • Canaris: Beschaffungsvertrag als mittelbarer Stellvertreter • Leasingraten als Aufwendungsersatz • Problem: Kein Synallagma der §§ 667, 670! • Teile der Lit.: Vertrags sui generis • Problem: Maßstäbe der Inhaltskontrolle
Folgerungen für die Vertragspflichten • Problem liegt im Bereich der Leistungsstörung: • Falschberatung bei Vertragsschluss • Hersteller als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers? • Nichtleistung der Leasingsache • Rügepflicht bei Übergabe? • Gefahrtragung nach Übergabe • Mängelhaftung • Beschädigung der Sache während der Vertragslaufzeit
Grundlinien: • Bei Vertragsschluss keine Beziehung zum Hersteller • Hersteller ist aber idR Erfüllungsgehilfe des LG • Oder sogar verbundenes Geschäft • Vorvertragliche Pflichtverletzungen können dem LG entgegengehalten werden • Bei der Anfechtung Hersteller kein „Dritter“ iSd § 123 II
Grundlinien: • Verschaffung der Leasingsache ist Hauptpflicht des Leasinggebers • Leasingraten sind synallagmatische Gegenleistung • Daher bei Nichtleistung des Lieferanten §§ 275 I, 326 I (oder V), Kündigungsrecht nach § 543 II 1 Nr. 1 • Bei Verzug § 326 I für die Ausfallzeit (Fixcharakter) • SE-Ansprüche bei Verschulden des LG oder des Lieferanten • Auf Seiten des LG Übernahme des Beschaffungsrisikos möglich (Gattungssache) • Zudem Organisationsverschulden möglich
Grundlinien: • Gefahrtragung: • Abweichung vom Mietvertrag (auch nach BGH) • Hauptpflicht erschöpft sich mit Verschaffung • Verwendungsrisiko trägt der Leasingnehmer • Keine Pflicht zur fortdauernden Gebrauchsgewährung • Nur Pflicht, Störungen zu unterlassen • Gefahr des Untergangs der Sache darf AGB-rechtlich dem Leasingnehmer zugewiesen werden • Orientierung an § 446 • Kündigungsrecht im Fall der Zerstörung? • Wird bei KfZ bejaht • Wohl auch allgemein richtig • Vollamortisation bleibt aber erhalten • Nur schnellere Abrechnung, Anrechnung ersparter Aufwendungen des LG • IdR Pflicht des LN zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung
Grundlinien: • Bei Beschädigung der Sache: • Verschulden des LN: • Anspruch des LG auf Leasingraten besteht nach § 326 II fort • SE aus § 823 (Eigentum) • Verschulden eines Dritten: • SE nach § 823 (Eigentum) des LG gegen Dritten • Pflicht zur Abtretung an LN nach § 255 • Kündigungsrecht des LN • SE nach § 823 (Besitzrechtsverletzung) des LN gegen Dritten • Ersatz des Nutzungsschadens
Grundlinien: • Mängelhaftung: • Ebenfalls Mietrecht nicht angemessen • Interesse des LG, sich aus dem Streit herauszuhalten • LN hat sich Objekt idR beim Hersteller ausgesucht • Typisch daher Abtretungskonstruktion: • Anspruch auf Gewährleistung gegen LG wird ausgeschlossen • Statt dessen Abtretung der Ansprüche des LG gegen den Hersteller • Problem: Mängel berechtigen nicht zur Einstellung der Leasingzahlung (§ 320) • LN trägt das Insolvenzrisiko des Herstellers • Bei Rücktritt vom Kaufvertrag § 313 bzgl. Leasingvertrag
Beendigung des Vertrages: • Ordentliche Kündigung/Ende der Laufzeit • Häufig Vollamortisation noch nicht eingetreten • Schließung der Amortisationslücke • Andienungsrecht des LG (zum am Anfang vereinbarten Preis) • Optionsrecht des LN (zu einem zur Vollamortisation führenden Preis) • Abschlusszahlung • Besteht, wenn nichts anderes vereinbart wurde • Finanzierungstypisch und vertragsimmanent • Risiko der Wertentwicklung liegt beim Leasingnehmer • Hinweis erforderlich (Transparenzgebot) • Im Zweifel kalkulatorischer Restwert geschuldet • Betrag, der beim LG zur Amortisation plus angemessenem Gewinn führt • Pflicht zur bestmöglichen Verwertung • Ausnahmen bei Kilometer-Abrechnungsverträgen mit Privaten
Beendigung des Vertrages • Außerordentliche Kündigung • LN: • Nichtgewährung des Gebrauchs • Tod des LN? Kündigungsrecht nach § 580??? • LG: • Vertragswidriger Gebrauch, § 543 • Zahlungsverzug, § 543 • Bei Verbrauchern §§ 500, 498 I zu beachten • Vermögensverfall, Sicherheitsverschlechterung? • Insolvenz • Rechtsfolge: SE statt der Leistung • Vollamortisation (mit entgangenem Gewinn) • Schadenspauschalierung?
Beendigung der Vorlesung: Das war´s! Schöne Ferien! Vielleicht mal nacharbeiten?