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Kindesschutz in der Jugendhilfe Ein grundsätzlicher Themenüberblick

Kindesschutz in der Jugendhilfe Ein grundsätzlicher Themenüberblick. Kinderschutz und Beratung bke Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V. Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. Kassel, 7. November 2006. Stürmische Zeiten im Kinderschutz.

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Kindesschutz in der Jugendhilfe Ein grundsätzlicher Themenüberblick

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  1. Kindesschutz in der JugendhilfeEin grundsätzlicher Themenüberblick Kinderschutz und Beratung bke Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V. Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. Kassel, 7. November 2006

  2. Stürmische Zeiten im Kinderschutz

  3. Saarbrücker Memorandum • „Das Personal derjenigen Stellen, die mit Kindesmisshandlung befasst sind, muss fachlich entsprechend qualifiziert sein. Das System der Hilfe ebenso wie das anderer dem Kindesschutz verpflichteter Stellen bedarf darüber hinaus einer angemessenen, dem Bedarf entsprechenden quantitativen personellen Ausstattung.“ (S. 15 f.)

  4. Saarbrücker Memorandum • „Zur Sicherung der fachlichen Qualität empfiehlt es sich, in den zuständigen Stellen fachliche Stan-dards zum Verfahren wie zu den Beurteilungskriterien zu formulieren und sich über verbindliche Kriterien zur Einschätzung der Kindeswohl-gefährdung zu verständigen, die von allen professionell Beteiligten akzeptiert werden. Hierzu gehören ...“ (S. 15 f.) • „verbindliche Standards der Zusammenarbeit“ • „Bereitschaft aller Beteiligten, sich auf solchen Prozess einzulassen“

  5. Saarbrücker Memorandum • „Die wirtschaftliche Sicht und Ab-hängigkeit prägt eine weitere Form der Zusammenarbeit, nämlich die Entwicklung neuer, niedrig-schwelliger Maßnahmen.“ (S. 138) • „verführerisch, Maßnahmen, die fachlich besonders geeignet erscheinen und zugleich kostengünstiger sind, in besonderem Maße in den Vordergrund zu stellen.“ • „Risiko, dass sinnvolle Methoden überreizt werden.“ • „Kooperation unter fachfremden Rahmen der Kostenminimierung“

  6. Saarbrücker Memorandum • „Ein gemeinsames Verständnis von Kindeswohlgefährdung im Fallkontext ist die Voraussetzung für eine höhere Handlungssicher-heit der Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter beider Träger der Kinder- und Jugendhilfe.“ (S. 139) • „ständiger Kommunikationsprozess“ • „Klarheit über Abgrenzung der Gesamtverantwortung des Jugendamts von Verantwortung des Leistungserbringers.“

  7. Stürmische Zeiten in der Beratung • Beratung • Grundlage aller Kinderschutz-arbeit • Hilfebeziehung als Schlüssel zum Erkennen-können • Was hat das mit Beratungsstellenzu tun? Erziehungsberatung: Eine paradiesische Insel im deutschen Kinderschutz?

  8. Erziehungsberatung in der Kinder- und Jugendhilfe • Seit dem KJHG mittendrin • § 28 SGB VIII (§§ 16, 17, 18, 35a SGB VIII) • Leistungserbringer • Gleiche Zielvorgaben in § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII „Jugendhilfe soll ... Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen“ • Seit KindRG auch Öffnung zum Gericht • Aussetzung des Verfahrens für Beratung (§§ 52, 52a FGG)

  9. Erziehungsberatung in der Kinder- und Jugendhilfe • Brennglas § 8a SGB VIII: • auf alle Leistungserbringer • auf Rolle innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe

  10. Sonderstellung der Erziehungsberatung in der Kinder- und Jugendhilfe? • Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 StGB • Nr. 3: Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater in einer Beratungsstelle • Nr. 5: staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen

  11. Sonderstellung der Erziehungsberatung in der Kinder- und Jugendhilfe? • Hilfeplanung nach§ 36 SGB VIII • Einbettung in umfassende Hilfeprozesse • Einbeziehung in Diagnostik/Anamnese • Türen offen zum und für das Jugendamt • aufsuchende Arbeit mit unfreiwilligen Klient/inn/en

  12. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8a Abs. 1 SGB VIII • Gewichtige Anhaltspunkte für Gefährdung: • Hilfeauftrag aktiviert • Abschätzung des Risikos • im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte • Einbeziehung von Eltern und Kindern • wenn Schutz dadurch nicht gefährdet • Anbieten geeigneter und notwendiger Hilfen

  13. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8a Abs. 3 SGB VIII • Wenn erforderlich, Hilfezugänge zu öffnen: • Anrufung des Familiengerichts durch das Jugendamt • Anrufung auch, wenn Gefährdung wahrscheinlich, aber Informationszugänge des Jugendamts nicht ausreichend • Bei dringender Gefahr, die keinen Aufschub duldet: • Pflicht zur Inobhutnahme

  14. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8a Abs. 4 SGB VIII • Wenn zur Abwendung einer Gefährdung erforderlich: • Hinwirken auf notwendige Inanspruchnahme • anderer Leistungsträger, • der Einrichtungen der Gesundheitshilfe • der Polizei • Wenn keine Mitwirkung und sofortiges Tätigwerden erforderlich (Gefahr im Verzug): • eigenständige Einschaltung der zuständigen Stellen

  15. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8a Abs. 2 SGB VIII • Vereinbarungen mit Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen sicherstellen, dass • bei gewichtigen Anhaltspunkten auch hier eine Gefährdungseinschätzung stattfindet, • hierbei eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzugezogen wird (Fachteam oder Fachberatung), • - wenn erforderlich - bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme weiterer Hilfe hingewirkt wird, • Information ans Jugendamt bei nicht ausreichender Inanspruchnahme von notwendigen und angemessenen Hilfen.

  16. Hinweise zur Vertiefung • www.dji.de/asd • Kindler/Blüml/Lillig/Meysen/Werner (Hrsg.): Handbuch Kindeswohlgefährdung nach§ 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) • www.kindesschutz.de • Arbeitshilfe zur Umsetzung des § 8a SGB VIII • Expertisen zu einzelnen Arbeitsfeldern und Fragestellungen • Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006 • Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl. 2006

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