190 likes | 337 Views
Kantonale Steuerverwaltung Zug. Steuerfragen rund um das 3. Paket der 1. BVG-Revision per 1.1.2006 Mario Lazzarini, Bücherexperte Kantonale Steuerverwaltung Zug Tel. 041 728 36 91 eMail:mario.lazzarini@fd.zg.ch www.zug.ch/tax. Themen. Grundsätze der beruflichen Vorsorge
E N D
Kantonale Steuerverwaltung Zug Steuerfragen rund um das 3. Paketder 1. BVG-Revision per 1.1.2006 Mario Lazzarini, Bücherexperte Kantonale Steuerverwaltung Zug Tel. 041 728 36 91 eMail:mario.lazzarini@fd.zg.ch www.zug.ch/tax
Themen • Grundsätze der beruflichen Vorsorge • Vorzeitige Pensionierung • Einkauf von Beitragslücken • Kapitalbezug nach Einkauf • Einkauf nach Vorbezug • Versicherbares Einkommen von Selbständigerwerbenden • Begrenzung der versicherbaren Einkünfte • Reglementprüfungen • Aufgaben des PK-Experten • Aufgaben des Arbeitgebers • Aufgaben der BVG-Aufsichtsbehörden • Aufgaben der Steuerbehörden
Grundsätze der beruflichen Vorsorge • Angemessenheit • Reglementarische Altersleistungen dürfen maximal 70 % des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohnes oder Einkommens vor Pensionierung nicht überschreiten; oder • Prämien für Altersleistungen von AG und AN dürfen nicht mehr als 25 % aller versicherbaren AHV-Löhne betragen
Grundsätze der beruflichen Vorsorge • Kollektivität • Mehrere Versichertenkollektive innerhalb einer Vorsorgeeinrichtung / Vorsorgewerkes sind zulässig • Objektive Kriterien: Alter, berufliche Funktion und die hierarchische Stellung im Betrieb, Anzahl Dienstjahre, Lohnniveau • Innerhalb eines Kollektivs sind maximal 3 Pläne zulässig • Virtuelle Kollektivität möglich, jedoch nicht für die Selbständigerwerben
Grundsätze der beruflichen Vorsorge • Versicherungsprinzip • Versicherungsprinzip gilt als eingehalten, wenn mindestens 6 % aller Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität bestimmt sind • Diese 6 % -Regel gilt pro Vorsorgeeinrichtung / Vorsorgewerk , d.h. es ist neu möglich, dass es im Überobligatorium einen reinen Sparplan geben kann
Grundsätze der beruflichen Vorsorge • Mindestalter für den Altersrücktritt • Frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr • Hinweis: Bei reglementarischem Anspruch auf Altersleistungen kann keine Freizügigkeitsleistung mehr ausgerichtet werden
Vorzeitige Pensionierung • Der Einkauf um Kürzungen beim Vorbezug der Altersleistungen auszugleichen ist möglich • Bei Verzicht auf vorzeitige Pensionierung darf das reglementarische Leistungsziel höchstens um 5 % überschritten werden
Einkauf von Beitragslücken • Voller Einkauf gemäss Reglement möglich • Die Einkaufssumme reduziert sich um das vorhandene Guthaben aus der grossen Säule 3a, abzüglich um den Betrag gemäss Tabelle BSV • Einkaufsbegrenzung bei Zuzug aus dem Ausland • Für Personen, die noch nie einer VE in der Schweiz angehört haben • Jährliche Einkaufssumme in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische VE max. 20 % des versicherten Lohnes
Kapitalbezug nach Einkauf • Nach dem Einkauf dürfen innerhalb von 3 Jahren die daraus resultierenden Leistungen nicht in Kapitalform bezogen werden • Keine Ausführungen in BVV2 • Steuerumgehung bleibt vorbehalten
Einkauf nach Vorbezug • Einkauf kann erst erfolgen, wenn Vorbezug zurück bezahlt wurde • Ausnahme: Wenn Rückzahlung Vorbezug nicht mehr möglich ist (innerhalb von drei Jahren vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen) • Gilt auch, wenn Vorbezug vor dem 1.1.2006 getätigt wurde
Versicherbares Einkommen von Selbständigerwerbenden • Versicherbares Einkommen darf das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht überschreiten • Problem bei schwankenden Einkommen:Abstellen auf repräsentatives Durchschnittseinkommen (3 - 5 Vorjahre)
Begrenzung der versicherbaren Einkünfte • Versicherbares Einkommen darf den 10fachen oberen Grenzbetrag nicht überschreiten (aktuell = CHF 774'000.-) • Globale Betrachtung pro versicherte Person • Übergangslösung für über 50-jährige für Versicherung Risiken Tod und Invalidität
Reglementprüfungen Die Koordination der Reglementprüfung erfolgt zwischen: • BVG-Aufsichtsbehörden • Pensionskassenexperten • Arbeitgeber • Kantonale Steuerverwaltungen
Reglementprüfungen • Überführung der steuerlichen Praxis ins Vorsorgerecht • Geltungsbereich für BVG-Obligatorium und für weitergehende Vorsorge • Verschiebung der Prüfungs- und Kontrollaufgaben von den Steuerbehörden zu den Vorsorgeeinrichtungen bzw.BVG-Aufsichtsbehörden • Reglementprüfungen liegen künftig bei den BVG-Aufsichtsbehörden
Aufgaben des PK-Experten • Prüfungsbestätigung • Prüfinhalt: • Einhaltung der Grundsätze Angemessenheit, Kollektivität, Gleichbehandlung, Planmässigkeit und Versicherungsprinzip • Ausfinanzierung vorzeitiger Altersrücktritt • Umwandlungssatz und technischer Zins • Verzinsung Einkaufstabelle • Bestätigung der Einhaltung BVV 2
Aufgaben des Arbeitgebers • Koordination der versicherten Löhne bei mehreren Anschlussverträgen • Auftrag an PK-Experten zur Prüfung der Einhaltung der Angemessenheit über alle Vorsorgeeinrichtungen • Bestätigungsformular ausfüllen
Aufgaben der BVG-Aufsichtsbehörde • Plausibilitätsprüfung: • Objektive Umschreibung des Versichertenkreises • Einhaltung der Kriterien bei Wahlmöglichkeiten zwischen Vorsorgeplänen • Einhaltung fachlich anerkannter Parameter • Kontrolle Berechnung Einkaufstabelle • Massnahmen zur Einhaltung der Toleranzgrenze von 5 % bei der Ausfinanzierung des vorzeitigen Altersrücktritts
Aufgaben der Steuerbehörden • Verzicht auf eigene Reglementprüfung • Abstützen auf Prüfungsbestätigung der BVG-Aufsichtsbehörden • Bei Zweifeln an Übereinstimmung mit den Vorschriften der BVV2 bzw. des BVG, Rücksprache mit der BVG-Aufsichtsbehörde • Einzelfallüberprüfung, ob geleistete Beiträge oder ausgerichtete Leistungen mit reglementarischen Vorgaben übereinstimmen • Überprüfung von verdeckten Gewinnausschüttungen bei personenbezogenen Gesellschaften
Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit Fragen und Anregungen bitte an: Mario Lazzarini Direktwahl 041 728 36 91 mario.lazzarini@fd.zg.ch www.zug.ch/tax