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Leistung Zug um Zug. „Zug-um-Zug-Prinzip“ (§ 1052 S1, § 1062 ABGB) Gegenseitiger Vertrag: Leistung wird um der Gegenleistung willen versprochen Keine Vorleistungspflicht (Risiko!) ohne Vereinbarung (zB „Nachnahme“) Einrede des nicht erfüllten Vertrages. Einrede des nicht erfüllten Vertrages.
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Leistung Zug um Zug • „Zug-um-Zug-Prinzip“ (§ 1052 S1, § 1062 ABGB) • Gegenseitiger Vertrag: • Leistung wird um der Gegenleistung willen versprochen • Keine Vorleistungspflicht (Risiko!) ohne Vereinbarung (zB „Nachnahme“) • Einrede des nicht erfüllten Vertrages Proseminar Einführung in das Privatrecht für Sowi 2006
Einrede des nicht erfüllten Vertrages • Klage auf Leistung > Einrede • Verurteilung auf Zug-um-Zug-Leistung • Recht, die eigene Leistung bis zur gleichzeitigen Leistungsbereitschaft der Gegenseite zurückzuhalten • Bringschuld: reales Leistungsangebot • Holschuld: verbales Leistungsangebot Proseminar Einführung in das Privatrecht für Sowi 2006
Unsicherheitseinrede • Vereinbarung der Vorleistungspflicht • Schutz des (vertraglich) Vorleistungsverpflichteten • § 1052 S 2 • Unsicherheitseinrede • Clausula rebus sic stantibus: Erfüllung durch schlechte Vermögensverhältnisse gefährdet, die zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren • Sicherheitsleistung möglich Proseminar Einführung in das Privatrecht für Sowi 2006