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Zitat: Badische Neueste Nachrichten, Meldung vom 24.11.2000.
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Zitat: Badische Neueste Nachrichten, Meldung vom 24.11.2000 Rotterdam (dpa). Der Rhein trägt trotz aller Erfolge im Bemühen um Säuberung des Flusses noch immer zu viele Schwermetalle und Agrargifte mit sich. Darauf hat der Präsident der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), Adriaan de Szeged, gestern in Rotterdam auf der 4. Internationalen Rheinkonferenz hingewiesen. Chemie- und Stahlindustrie in den Ländern am Rhein hätten zwar in den vergangenen Jahrzehnten die Verschmutzung des Rheins stark verringert, sagte Szeged. Heute machten sich Landwirtschaft und wenig umweltbewusstes Verhalten der Verbraucher stark bemerkbar. Erheblich belastet ist vor allem der Schlick, der am Unterlauf des Rheins abgelagert wird.
Regularien zur Verbesserung und Kontrolle der Gewässergüte 1. Historische Entwicklung Bundesgesetz, Rahmengesetz (bedarf Kontrolle und Umsetzung durch Ländergesetze, z.B. Wassergesetz (WG) für BW): 1913 preussisches Wassergesetz 1957 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) Überarbeitet 1960, 1964, 1967, 1976, 1986, 1996, 2000 1994 Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG), Geändert 1998 Weitere Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften, die auf WHG gestützt sind, z.B.: 1995 Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums zur Verteilung der fachtechnischen Aufgaben auf dem Gebiet der Wasser- und Abfallwirtschaft, der Altlasten und des Bodenschutzes (VwV-Aufgabenverteilung Umwelt) 1999 Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) Sowie Atomgesetz, Bundesseuchengesetz, Lebensmittelgesetz, Trinkwasserverordnung Quellen: http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de und http://www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/
Regularien zur Verbesserung und Kontrolle der Gewässergüte 1. Historische Entwicklung EG/EU Gesetze (bedarf Kontrolle und Umsetzung durch nationale Gesetzgebung): 1999 Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV), Geändert 05/2000 2000? Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Weiteres 1994 LAWA: Zielvorgaben des Bund/Länder-Arbeitskreis "Gefährliche Stoffe - Qualitätsziele für oberirdische Gewässer" (BLAK QZ): fachlich begründete Orientierungswerte für den Vollzug, die rechtlich nicht verbindlich sind. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) fortgeführt Quelle: http://www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/
Regularien zur Verbesserung und Kontrolle der Gewässergüte 2. Derzeitige Situation, Ziele Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Grundsatz § 1a (1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch den Nutzen einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben. (2) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden. EU - Wasserrahmenrichtlinie • Ziel • Artikel 1 • ... womit beigetragen werden soll • zu einer ausreichenden Versorgung mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist; • ... Quellen: http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de und http://www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/
Regularien zur Verbesserung und Kontrolle der Gewässergüte 2. Derzeitige Situation in Deutschland 12/2000 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Rechtsverordnung: Abwasserverordnung (AbwV), Verwaltungsvorschrift zu §7a WHG • Qualitätsziele für das Gewässer werden bei Einleitungen keine aufgestellt • Nutzungsorientierte Anwendung von Immissionsgrenzwerten in den einzelnen Bundesländern (Trinkwasser, Badegewässer, Fisch- und Muschelschutz) • Die Landratsämter und Gemeinden nehmen die Aufgaben der Überwachung und der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wahr. • Die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen erteilen die Landratsämter. Die Bundesländer (i.e. Nordrhein-Westfalen) haben eigene qualitative Selektierungskriterien (auf der Prognose zukünftiger Wasserqualität beruhend) um eine Immissionsbetrachtung durchzuführen • Stationäre Mass-balance Modelle genutzt (vollständige Durchmischung!) • Es gibt nur in Nordrhein-Westfalen eine Richtlinie für Immissionsbetrachtungen • Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedarf jede Einleitung einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung. Abwasser darf grundsätzlich nur dann in ein Gewässer geleitet werden, wenn seine Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie nach dem Stand der Technik möglich ist. Für eine Vielzahl von Produktionszweigen gelten bundeseinheitliche Mindestanforderungen • Priorität liegt bei Anwendung von Emissionsgrenzwerten
+ = Regularien zur Verbesserung und Kontrolle der Gewässergüte 2. Derzeitige Situation in Europa 12/2000 Emissionsgrenzwerte Immissionsgrenzwerte Gesamtheitliche Betrachtung „Kontrolle der Verschmutzung an der Quelle durch die Vorgabe von Emissionsgrenzwerten...“ (40) „.... als auch Festlegung von Umweltqualitätsnormen.“ (40) (maximale jahresbezogene Durchschnittskonzentration (Anhang V,1.2.6)) „Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und chemischen Zustand“ (Artikel 2,17) Zitate aus der EU-WRRL „Auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien (Punktquelle) bzw. die beste verfügbare Umweltpraxis (diffuse Quellen)“ (Artikel 10,2a) „Sind aufgrund festgelegter Qualitätsziele oder Qualitätsstandards strengere Bedingungen als die der Emissionsgrenzwerte erforderlich strengere Emissionsbegrenzung (Artikel 10,3) Die Kommission schlägt Qualitätsnormen für die Konzentrationen der prioritären Stoffe in Oberflächenwasser, Sedimenten und Biota vor (Artikel 16,7) Flussgebietsmanagement Kombinierter Ansatz (Artikel 10) Zur Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung sollte die gemeinschaftliche Wasserpolitik auf einem kombinierten Konzept beruhen, d.h. sowohl Kontrolle der Verschmutzung an der Quelle durch die Vorgabe von Emissionsgrenzwerten als auch Festlegung von Umweltqualitätsnormen (40). Im Gemeinschaftsrecht sollten für bestimmte Schadstoffgruppen oder – familien gemeinsame Umweltqualitätsnormen und Emissionsgrenzwerte als Mindestanforderungen festgelegt werden. Für die Verabschiedung solcher Normen auf Gemeinschaftsebene sind entsprechende Bestimmungen zu erlassen. (42) Angaben in (): EU-WRRL
Regularien zur Verbesserung und Kontrolle der Gewässergüte 3. Problematik, Defizite Diskrepanzen in der Umsetzung und dem Verhältnis der Ansätze von Immissionsbetrachtungen und Emissionsbetrachtungen zwischen den einzelnen EU-Ländern Kein Land arbeitet mit räumlichen Kriterien (Mischzonen) Keine Betrachtung des Sediments und der Biologie in ganz Europa Was fehlt bisher? Wie kann man Immissionsrichtlinien und Emissionsrichtlinien verbinden? Welche Grenzwerte, wo (Mischzonen) und wann? („schädliche Auswirkungen können auf eine bestimmte Zone beschränkt sein und von den Merkmalen des aufnehmenden Gewässers und der Lokalisierung abhängen“ Scherer 2000) Für welche Substanzen? Und was ist mit den übrigen? Implementierung in der EU benötigt eine Harmonisierung der Ansätze, wie sie in den verschiedenen Nationen angewandt werden, sowie eine übersichtliche und verständliche Richtlinie, wie dies umzusetzen und zu modellieren ist aufgrund von leicht zugänglichen Quellen der aktuellen Gewässerzustände Was ist offen? Einschätzung und Beschreibung signifikanter Verschmutzung durch Punktquellen und diffuse Quellen (Anhang I, 1.4) Einschätzung und Beschreibung des Gewässerzustandes, Beurteilung der Reaktion auf Emissionsbelastungen (Anhang I, 1.5) Neue Anforderungen an Ingenieurwissenschaften Was ist zu tun? Qualitätsziel und Mischzonen definieren Ziel erreicht? Ja: O.K.? Nein: Weitergehende Beschreibung und Massnahmenkatalog: Verringerung der Emissionsgrenzwerte für eine exisitierende Einleitung (sofern möglich und bezahlbar) Pflicht der Reduzierung von Emissionsgrenzwerten für neue Einleitungen (Produktionsumstellung, erweiterte Abwasserbehandlung, Verlegung der Einleitung zu einem „besseren“ Standort, Modifikationen der Einleitungsbauwerke)
Emissionswert: z.B. 0,01 mg/l Cu („end-of-pipe“) z.B. L=300m z.B.: Distanz Mischzonen definieren!!! Immissionswert z.B. 0,001 mg/l Cu Wo?
Entwicklung/Tendenz Aufwand/Kosten Gewässerqualität 4. Charakterisierung und Evaluierung Instrumentarien zur Verbesserung der Gewässerqualität Mechanismen: Emissionsgrenzwerte Immissionsgrenzwerte Gesamtheitliche Betrachtung Methoden/Umsetzung: quantitative Überwachung weniger fixer Eigenschaften des externen Belastungsfaktors an einer festen Stelle Punktquelle qualitative Überwachung mehrerer interner variabler Eigensch. des Gewässers (Sediment?) an mehreren festen Stellen Punktquellen und Diffuse Quellen (aus Oberflächenabfluss) Allumfassende Überwachung aller variabl. ökologischen Eigensch. des gesamten Ökosystems an mehreren variablen Stellen Alle Einträge (Niederschlag, Grundwasser, Atmosphäre,...) Nicht notwendig Prognosemodelle für Nahfeld (z.B. CORMIX) und Fernfeld Szenarien, Gesamtsystemmodelle, zur Zeit noch nicht vorhanden! Modellierung: Hydraulik, Gewässerökologie,... Interdisziplinär Verfahrenstechnik, Kläranlagen, Siedlungswasserwirtschaft,... Fachrichtung: Räumliche Begrenzung: Rohraustritt Mischzonen im Gewässer Gewässer und Umfeld
bisher Zukunft?