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Zulassungsverfahren für die Errichtung von PV-Anlagen in Deutschland. Geiser & von Oppen Rechtsanwälte. www.german-renewable-energy.com. Drei Schritte zur funktionstüchtigen PV- Anlage. Verwaltungsverfahren als Voraussetzung für die Vergütung
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Zulassungsverfahren für die Errichtung von PV-Anlagen in Deutschland Geiser & von Oppen Rechtsanwälte www.german-renewable-energy.com
Drei Schritte zur funktionstüchtigen PV- Anlage • Verwaltungsverfahren als Voraussetzung für die Vergütung • Verwaltungsverfahren als Voraussetzung für die Errichtung • Voraussetzungen des Netzanschlusses
Verwaltungsverfahren - Vergütung • Die Regelung des EEG zur Vergütung von PV-Anlagen sind zum Teil mit den Regelungen über die Planung von PV-Anlagen (Baugesetzbuch – BauGB) verknüpft. • Dies gilt für Freiflächenanlagen (§ 32 Abs. 2, 3 EEG): Strom wird nur unter folgenden Voraussetzungen vergütet: • Die Anlage muss vor dem 1. Januar 2015 errichtet werden, • Die Anlage muss im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet werden, • Der Bebauungsplan muss sich auf eine „ökologisch wertlose“ Fläche beziehen, nämlich alternativ auf eine Fläche, die • zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplanes, versiegelt (z.B. Anlagen an Straßen, Stellplätzen, Deponieflächen) war, • sich auf so genannten Konversionsflächen befindet (z.B. Munitionsdepot, Truppenübungsplatz, Tagebaugebiete), • in Grünland umgewandelte Ackerflächen (aktiver Feldbau). • Dies gilt nicht für Dach- und Fassadenanlagen
Verwaltungsverfahren – Errichtung einer PV-Freiflächenanlage • Bebauungsplanverfahren (BauGB - Bundesrecht). • Baugenehmigungsverfahren (BauO – Landesrecht). • Sonstige Verwaltungsverfahren (z.B. Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung, NatSchG – Landesrecht).
Errichtung einer PV-Freiflächenanlage - Bebauungsplanverfahren • Funktion eines Bebauungsplans. Grundstücksgenaue Festlegung der zulässigen Bodennutzung im Gebiet einer Gemeinde. • Zuständigkeit für den Erlass. Gemeinderat, Ansprechpartner Bürgermeister. • Bebauungsplanverfahren (ca. 1 Jahr). • Aufstellungsbeschluss (im Anschluss: Beauftragung eines Planentwurfs und einer Umweltprüfung durch die Gemeinde, bei Abschluss eines städtebaulichen Vertrages durch den Investor), • Beteiligung der Öffentlichkeit (Anwesenheit des Investors empfehlenswert!), • Beteiligung der Behörden (z.B. Denkmalschutz, Naturschutz, persönliche Gespräche sinnvoll), • Beschluss über den Bebauungsplan als Satzung (Bestandteile: zeichnerischer Plan + Planbegründung). • „Fallen“: Formvorschriften (z.B. Fristen, Veröffentlichungsmedien, Inhalte veröffentlichungspflichtiger Informationen, insbesondere in Bezug auf Umweltbelange), mangelhafte Ermittlung einzelner Bürgerbelange, mangelhafte Berücksichtigung Naturschutz, mangelnde Akzeptanz. • Kosten. Die Kosten des Bebauungsplans trägt nach der gesetzlichen Konzeption die Gemeinde. In der Praxis werden sie über so genannte städtebauliche Verträge dem Investor auferlegt.
Errichtung einer PV-Freiflächenanlage - Baugenehmigungsverfahren • Funktion der Baugenehmigung. Technische Zulassung der Anlage im Einzelfall. • Zuständigkeit für die Erteilung. Gemeindeverwaltung und eventuell übergeordnete örtliche Einheit (Landkreis). • Baugenehmigungsverfahren (2 bis 6 Monate). • Einreichen eines Bauantrages mit Planunterlagen bei der Gemeinde (Prüfung Vollständigkeit der Unterlagen, Weiterleiten an die zuständige Baugenehmigungsbehörde), • Interne Behördenbeteiligung (Denkmalschutz, Naturschutz, persönliche Gespräche sinnvoll), • Beteiligung betroffener Nachbarn (z.B. Denkmalschutz, Naturschutz, persönliche Gespräche sinnvoll), • Behördenentscheidung in Gestalt einer Baugenehmigung. • „Fallen“. Bei positiv verlaufenem Bebauungsplanverfahren meist unproblematisch. Eventuell können Nachbarn oder Naturschutzverbände Probleme verursachen. • Kosten. Investor (Planungskosten + Genehmigungsgebühren).
Errichtung einer Aufdach-/Fassadenanlage - Verwaltungsverfahren • Bebauungsplanverfahren (nicht erforderlich) • Baugenehmigungsverfahren. • Sonstige Verwaltungsverfahren.
Errichtung einer Aufdach-/Fassadenanlage - Baugenehmigungsverfahren • In der Regel sind Solaranlagen von dem Erfordernis eines Baugenehmigungsverfahrens befreit, z.T. allerdings nur bis zu einer bestimmten Größe. Prüfung nach der jeweiligen Landsbauordnung erforderlich. • Achtung! Trotz Entbehrlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens muss das Vorhaben mit materiellem Baurecht übereinstimmen. • Bauplanungsrecht (BauGB). • Bebauungsplan. Besonders relevant bei Volleinspeisung ist die „Art der Nutzung“ (reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet), da die Volleinspeisung zu einer gewerblichen Nutzung des Gebäudes führen kann und deswegen im reinen Wohngebiet unzulässig wäre. • Nicht beplanter Innenbereich. Auch hier ist die Art der Nutzung von besonderer Bedeutung. • Außenbereich. Eine Bebauung ist grundsätzlich nur in Ausnahmefällen möglich. • Bauordnungsrecht (BauO). Für die Erfüllung der technischen Anforderungen, Abstandsflächen usw. haftet der Architekt.
Errichtung einer Aufdach-/Fassadenanlage – sonstige Verfahren • Denkmalschutzrechtliche Genehmigung. • Genehmigungserfordernis. Ja bei jeder Beeinträchtigung eines Denkmals, • Zuständigkeit für die Erteilung: In der Regel die Denkmalschutzbehörde, die bei der Gemeinde oder dem Landkreis angesiedelt ist, • Erteilung der Genehmigung hängt ab von einer Abwägungsentscheidung zwischen den betroffenen Belangen: • Bauplanungsrecht (BauGB). • Beeinträchtigung des Denkmals, • Interessen des Eigentümers, • In unterschiedlichem Maße in die Abwägung eingestellt werden Umweltbelange (z.B. Einsparung von Energie). • Ausnahmegenehmigung Gestaltungssatzung (gemeindliche Rechtsnorm zur äußeren Gestaltung von Gebäuden). • Leicht übersehene Besonderheiten bei Aufdachanlagen. Erfordernis einer Gewerbeanzeige, Gewerbesteuerpflichtigkeit der Einkünfte.
Netzanschluss – alle PV-Anlagen • Zuständigkeit • Anspruch auf Netzanschluss • Verfahren • Sonstiges
Netzanschluss – alle PV-Anlagen • Zuständigkeit. • Persönlich. Netzbetreiber aller Spannungsebenen (Hochspannung, Mittelspannung, Niedrigspannung). • Örtlich: Netzbetreiber im Bereich der Anschlussstelle.Die Anschlussstelle ist alternativ • der räumlich nächst gelegene Verknüpfungspunkt, • der wirtschaftlichste Verknüpfungspunkt (bei Anlagen bis 30 kW ist dies von Gesetzes wegen der Hausanschluss), • der Verknüpfungspunkt nach Wahl des Anlagenbetreibers bei geeigneter Spannungsebene, • der durch den Netzbetreiber zugewiesene Verknüpfungspunkt.
Netzanschluss – alle PV-Anlagen • Anspruchsvoraussetzungen. • Gesetzlicher Anspruch. Ein Vertrag ist nicht erforderlich. • Entstehungszeitpunkt. Der gesetzliche Entstehungszeitpunkt ist unklar. Nach Vorstellung des Gesetzgeber entsteht der Anspruch vor der Errichtung. Die Frage ist für die Finanzierung wichtig. In der Praxis verlangen die Banken eine Anschlusszusage des Netzbetreibers. • Anschlussvorrang. Bei Auslastung des Netzes besteht ein Anspruch auf Anschluss der Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien vor Anschluss von Anlagen zur Erzeugung konventioneller Energiequellen.
Netzanschluss – alle PV-Anlagen • Verfahren. • Anschlussantrag. Formlos, gemeinsam mit den vom Netzbetreiber geforderten Unterlagen (z.B. Flurkarte). Es ist wichtig, den Antrag frühzeitig, vor Baubeginn, zu stellen. • Netzprüfung. Sie wird vom Netzbetreiber durchgeführt, um die Netzverträglichkeit der Einspeiseleistung zu prüfen. • Anschlusszusage/Anschlussvertrag. Die Netzbetreiber gehen individuell unterschiedlich vor. Zum Teil werden mehrere befristete Anschlusszusagen erteilt, bevor es zum Vertragsschluss kommt. • Herstellung des Anschlusses. Die Herstellung des Anschlusses erfolgt durch den Anlagenbetreiber unter Berücksichtigung der Anforderungen an das Netz. Mess- und Steuerungseinrichtungen kann der Anlagenbetreiber nach seiner Wahl vom Netzbetreiber oder einem fachkundigen Dritten installieren lassen. • Inbetriebsetzung. Das Verfahren des Netzanschlusses endet mit der Funktionsprüfung und Abnahme durch den Netzbetreiber.
Netzanschluss – alle PV-Anlagen • Sonstiges. • Dauer. Hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Wenige Tage bis mehrere Wochen. • Kosten. • Anlagenbetreiber. Trägt die Kosten des Anschlusses bis zum Verknüpfungspunkt und Kosten der Messeinrichtungen. Höhe ist einzelfallabhängig, etwa von der Kabellänge. • Netzbetreiber. Trägt die Kosten der erforderlichen Netzverstärkung. Trägt die Mehrkosten bei Zuweisung der Anlage an einen anderen als den günstigsten Verknüpfungspunkt.
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! • Margarete von Oppen, Rechtsanwälte Geiser & von Oppen, Leibnizstraße 60, 10629 Berlin, Tel.: + 49 30 310 192 0, www.gvo-anwaelte.de