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Lernfeld 3: Hausratversicherung. Prüfungsvorbereitung vom 11. bis 15. April 2011. Begriff „Hausrat “ (§ 6 Nr. 2 VHB). alle Sachen, die dem Haushalt des VN zur privaten Nutzung dienen auch Wertsachen und Bargeld innerhalb bestimmter Entschädigungsgrenzen (§ 13 Nr. 2 VHB)
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Lernfeld 3: Hausratversicherung Prüfungsvorbereitung vom 11. bis 15. April 2011
Begriff „Hausrat“ (§ 6 Nr. 2 VHB) • alle Sachen, die dem Haushalt des VN zur privaten Nutzung dienen • auch Wertsachen und Bargeld innerhalb bestimmter Entschädigungsgrenzen (§ 13 Nr. 2 VHB) • auch fremdes Eigentum (z. B. unter Eigentumsvorbehalt) nicht, wenn es Mietern oder Untermietern gehört!
Begriff „Hausrat“ • elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keineversicherten Sachen • für Sachen, für die eine Valorenversicherung abgeschlossen wurde (z. B. Musikinstrumente), besteht kein Hausratversicherungsschutz
Begriff „Hausrat“(§ 6 Nr. 2 VHB) mitversichert: • ins Gebäude eingefügte Sachen, die der VN auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt • serienmäßig produzierte Anbaumöbel und –küchen • privat genutzte Antennenanlagen und Markisen (ggf. Mehrfachversicherung, wenn Wohnungseigentümer = Hauseigentümer)
Begriff „Hausrat“(§ 6 Nr. 2 VHB) • selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts und Spielfahrzeuge, wenn diese nicht versicherungspflichtig sind • Kanus, Ruderboote, Surfgeräte etc. • Arbeitsgeräte (keine Musterkollektionen!) in privat genutzten Räumen • Haustiere
Begriff „Hausrat“(§ 6 Nr. 4 VHB) nichtversichert: • Gebäudebestandteile • Sachen, die der Gebäudeeigentümer auf eigene Gefahr einbringt • Sachen, die der Mieter / Wohnungseigentümer ersetzt • Kraftfahrzeuge • Luft- und Wasserfahrzeuge
Versicherungsort (§ 6 Nr. 3 VHB) • die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des VN (einschl. Keller- und Bodenraum) • Loggien, Balkone, Terrassen sowie privat genutzte Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück (z. B. Garage)
Versicherungsort (§ 6 Nr. 3 VHB) • gewerblich genutzte Räume nur, wenn sie ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (z. B. Arbeitszimmer) • verschließbare Gemeinschaftsräume auf demselben Grundstück wie die Wohnung (aber nur der dort bestimmungsgemäß vorgehaltene Hausrat) • Garagen in der Nähe des Versicherungsortes
Versicherungsort (§ 6 Nr. 1 VHB) • werden versicherte Sachen infolge eines Versicherungsfalles vorübergehend vom Versicherungsort entfernt, besteht ebenfalls Versicherungsschutz bei Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen
Außenversicherung (§ 7 VHB) • erstreckt sich auf Sachen im Eigentum des VN oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Personen • handelt es sich um fremdes Eigentum, muss dieses dem Gebrauch o. g. Personen dienen • gilt nicht länger als drei Monate • weltweit • Entschädigung bis 10% der VS (zzgl. Vorsorgebetrag), max. 10.000 €
Wohnungswechsel § 11 VHB • Umzug beginnt, wenn erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden • während des Wohnungswechsels besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen erlischt 2 Monate nach Umzugsbeginn • während des Transports Versicherungsschutz im Rahmen der Außenversicherung
Wohnungswechsel § 11 VHB Umzug ins Ausland: • Versicherungsschutz geht i. d. R. nicht über • endet für die alte Wohnung 2 Monate nach Umzugsbeginn Doppelwohnsitz • für eine Übergangszeit von 2 Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen
Wohnungswechsel § 11 VHB Anzeige beim VR: • schriftlich • Angabe der neuen Wohnfläche in qm • spätestens bei Umzugsbeginn
Aufgabe der gemeinsamen Wohnung (§ 11 Nr. 6 VHB) zieht der VN aus: • Versicherungsschutz in der alten Wohnung endet spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach der nächsten Prämienfälligkeit Auszug der Person, die nicht VN ist: • bei vorübergehender Trennung (bis 3 Mon.) Außenversicherungsschutz • bei endgültiger / langfristiger Trennung: eigene Hausratversicherung erforderlich
Aufgabe der gemeinsamen Wohnung (§ 11 Nr. 6 VHB) beide Partner sind VN: • Versicherungsschutz für die neue Wohnung des ausgezogenen Partners erlischt • ziehen beide in neue Wohnungen - jede der Wohnungen ist zunächst Versicherungsort - Versicherungsschutz endet spätestens 3 Monate nach der nächsten Prämienfälligkeit
Hausratversicherung – versicherte Gefahren • Brand • Blitzschlag • Explosion / Implosion • Schäden durch Luftfahrzeuge • Einbruchdiebstahl • Vandalismus • Raub • Leitungswasser • Sturm • Hagel
Brand (§ 2 Nr. 2 VHB) • Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder • den bestimmungsgemäßen Herd verlassen hat und • das sich aus eigener Kraft ausbreiten kann
Brand (§ 2 Nr. 2 VHB) • Seng-, Ruß- und Rauchschäden sind nur als Folgeschäden eines Brandes versichert • Brandschäden durch Nutzfeuer oder Nutzwärme sind auch versichert!
Blitzschlag (§ 2 Nr. 3 VHB) • zündender Blitz: führt zu Brand ohne bestimmungsgemäßen Herd • kalter Schlag: Luftdruck, der infolge von Wasserverdampfung infolge eines Blitzes entsteht, verursacht Schäden • Folgeschäden (adäquate Kausalität) • Blitz trifft andere Sache, z. B. Baum, der dann Hausrat beschädigt • Sengschäden
Blitzschlag (§ 2 Nr. 3 VHB) • Kurzschluss, Überstrom- und Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten -nur, wenn der Blitz auch Schäden anderer Art auf dem Grundstück des Versicherungsortes verursacht hat - sonst gesondert einzuschließen (PK 7111)
Explosion (§ 2 Nr. 4a) VHB) • eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfenberuhende, plötzliche Kraftäußerung (Substanzexplosion, Behälterexplosion) • nicht versichert: Scheinexplosionen (z. B. bei Ausdehnung von Flüssigkeiten)
Implosion (§ 2 Nr. 4b) VHB) • ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers infolge eines inneren Unterdruckes (z. B. bei Fernsehbildröhren)
Schäden durch Luftfahrzeuge (§ 2 Nr. 1 VHB) • Schäden an versicherten Sachen, die durch Anprall oder Absturz • eines Luftfahrzeuges, • seiner Teile oder • seiner Ladungentstehen.
Einbruchdiebstahl (§ 3 Nr. 2 VHB) • Voraussetzung: Gebäudegebundenheit durch • Einbrechen (gewaltsames Beseitigen von Hindernissen) • Einsteigen (nicht dafür vorgesehene Art des Zugangs, z. B. über Leiter) • Eindringen mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge
Einbruchdiebstahl (§ 3 Nr. 2 VHB) auch versichert: • Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes • Einschleichen, Verborgenhalten (zum Tatzeitpunkt muss Raum verschlossen sein!)
Einbruchdiebstahl (§ 3 Nr. 2 VHB) auch versichert: • Verwendung richtiger Schlüssel zum Eindringen in einen Raum des Gebäudes, wenn dieser durch Einbruchdiebstahl, Raub oder einfachen Diebstahl ohne fahrlässiges Verhalten des Besitzers erlangt wurde • Verwendung richtiger Schlüssel zum Öffnen eines Behältnisses in einem Raum, wenn dieser durch Einbruchdiebstahl oder Raub erlangt wurde
Vandalismus (§ 3 Nr. 3 VHB) • Voraussetzung: Einbrechen, Einsteigen, Eindringen oder Verwendung richtiger Schlüssel am Versicherungsort • nicht versichert nach Einschleichen / Verbergen • Gebäudeschäden durch Vandalismus sind nur innerhalb der Wohnung versichert!
Raub (§ 3 Nr. 4 VHB) liegt vor, wenn einer Person • unter Anwendung oder • unter Androhung von Gewalt für Leib und Leben oder • unter Ausnutzungeines nicht widerstandsfähigen körperlichen Zustandes (Eintritt unmittelbar vor Wegnahme) Sachen weggenommen werden.
Raub (§ 3 Nr. 4 VHB) • versichert sind auch Personen, die sich mit Zustimmung des VN am Versicherungsort aufhalten (hier ist jedoch ggf. die Hausratversicherung des Besuchers im Rahmen der Außenversicherung zunächst eintrittspflichtig)
Raub (§ 3 Nr. 2 VHB) • nicht versichert: Trickdiebstahl sowie Sachen, die von außen herbeigeschafft werden müssen Außenversicherung: • versichert sind nur der VN und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (§ 7 Nr.4 VHB)
räuberischer Diebstahl (§ 3 Nr. 2d VHB) • liegt vor, wenn der Dieb bei einem Diebstahl angetroffen wird und dann Gewalt anwendet oder androht, um im Besitz der gestohlenen Sachen zu bleiben • versichert auch im Rahmen der Außenversicherung, aber nur in einem Raum eines Gebäudes
Leitungswasser (§ 4 Nr. 1 VHB) versichert sind • Bruch- und Frostschäden • an Rohren und Installationen innerhalb des Gebäudes (Ausnahme: Solarheizungsanlagen auf dem Dach), • die der VN als Mieter oder Wohnungs-eigentümerauf seine Kosten beschafft oder übernommen hat • und für die er die Gefahr trägt
Leitungswasser (§ 4 Nr. 1 VHB) • die Rohre und Installationen dürfen nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sein
Leitungswasser (§ 4 Nr. 2 VHB) Nässeschäden durch • bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus • Rohren der Wasserversorgung und damit verbundenen Schläuchen, • Einrichtungen am Rohrsystem, • Warmwasser-, Dampfheizung, Klima-, Wärmepumpen-, Solarheizungsanlagen • Wasserlösch-/ Berieselungsanlagen • Aquarien oder Wasserbetten
Leitungswasser (§ 4 Nr. 2 VHB) Gleichstellung mit Leitungswasser: • Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen • Wasserdampf wenn • diese Flüssigkeiten bestimmungswidrig aus einer der vorgenannten Vorrichtungen austreten • und Nässeschäden am versicherten Hausrat verursachen
Leitungswasser (§ 8 Nr. 1h) VHB) Nässeschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten Wohnungen o. in Sondereigentum befindlich • können mehrfach versichert sein Empfehlung: • bis 500 € übernimmt Wohngebäudeversicherer • über 500 €: Teilung der Kosten
Leitungswasser (§ 4 Nr. 3 VHB) Ausschlüsse: • Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen etc. • Leitungswasserschäden an nicht fertigen Gebäuden oder Gebäudeteilen und den darin befindlichen Sachen • Aquariumsinhalt nach Wasseraustritt (da keine versicherte Gefahr)
Sturm, Hagel (§ 5 Nr. 1 u. 2 VHB) Definition Sturm: • eine wetterbedingte Windbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort versichert sind Schäden durch unmittelbare Einwirkung • auf versicherte Sachen oder • auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden
Sturm, Hagel (§ 5 Nr. 1 VHB) versichert sind Schäden „dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf • versicherte Sachen oder • auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft
Sturm, Hagel (§ 5 Nr. 1 VHB) • Schäden als Folgeeines Sturmschadens an versicherten Sachen (z. B. nachdem Sturm ein Fenster aufgedrückt hat und Regen eindringt)
Sturm, Hagel (§ 5 Nr. 1 VHB) • Schäden durch die unmittelbare Einwirkung auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude(n), in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind • Schäden, dadurch dass Sturm Gebäudeteile, Bäumeetc. auf o. g. Gebäude wirft • Antennenanlagen und Markisen, wenn ausschließlich vom VN genutzt
Sturm, Hagel (§ 5 Nr. 4 VHB) Ausschlüsse: • im Rahmen der Außenversicherung muss sich der Hausrat im Gebäude befinden, um gegen Sturm- und Hagelschäden versichert zu sein • Schäden an nicht fertigen Gebäuden oder Gebäudeteilen und den darin befindlichen Sachen
Generelle Ausschlüsse • Vorsatz des VN oder seines Repräsentanten • Krieg, Bürgerkrieg, innere Unruhen etc. • Kernenergie • Elementarschäden (gesondert versicherbar) Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit! (§ 34 Nr. 1b))
Versicherte Kosten § 8 VHB • Aufräumungskosten (inkl. Abtransport und Entsorgung des versicherten Hausrats) • Bewegungs- und Schutzkosten (wenn eine andere Sache zur Wiederherstellung oder –beschaffung von versicherten Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden muss)
Versicherte Kosten § 8 VHB • Hotelkosten (wenn Wohnung nach Versicherungsfall unbewohnbar oder Bewohnen unzumutbar) - max. 100 Tage - bis max. 1 ‰ der VS pro Tag - ohne Nebenkosten
Versicherte Kosten § 8 VHB • Transport- und Lagerkosten (wenn Wohnung unbenutzbar oder Lagerung im noch nutzbaren Teil unzumutbar) max. 100 Tage • Schlossänderungskosten (wenn Schlüssel für die Wohnung oder dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind) nicht für Haustürschloss von Mehrfamilienhaus
Versicherte Kosten § 8 VHB • Bewachungskosten (wenn Wohnung nach Versicherungsfall unbewohnbar und nicht ausreichend Schutz für versicherte Sachen bietet) max. 48 Stunden • Reparaturkosten für Nässeschäden (vgl. Leitungswasser)
Versicherte Kosten § 8 VHB • Reparaturkosten für Gebäudeschäden (wenn im Bereich der Wohnung durch ED, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus oder Raub Gebäudeschäden entstanden sind) • Kosten für provisorische Maßnahmen (z. B. Notverglasung)
Aufwendungsersatz § 31 VHB Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten • Aufwendungen des VN bei Eintritt des Versicherungsfalls (auch bei Erfolglosigkeit) • Aufwendungen des VN, um unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden / mindern (Voraussetzung: Verhältnismäßigkeit)
Aufwendungsersatz § 31 VHB • Schadenermittlungskosten • um Schadenursache und –höhe ermitteln zu können