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§ 9 Allgemeine Regelungen zum Widerrufsrecht. Grundlagen des Verbraucherprivatrechts. Kompensation gestörter Vertragsparität Gesetzgeberische Reaktionen Zusammentreffen von Verbraucher und Unternehmer; rollenbezogenes Modell Typisierung von Ungleichgewichtslagen
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Grundlagen des Verbraucherprivatrechts • Kompensation gestörter Vertragsparität • Gesetzgeberische Reaktionen • Zusammentreffen von Verbraucher und Unternehmer; rollenbezogenes Modell • Typisierung von Ungleichgewichtslagen • Instrumentarium der Kompensation • Informationsmodell • Widerruf und Rückgabe, verbundene Verträge • Unwirksamkeit und Umgehungsverbot
Verbraucherprivatrechtliches Widerrufsrecht • Voraussetzungen • Zusammentreffen von Verbraucher und Unternehmer (§§ 13 und 14 BGB) • Gesetzliche Anordnung der Widerruflichkeit
Gesetzlich geregelte Fälle des Widerrufsrechts • § 312 BGB Haustürgeschäfte • § 312 d BGB Fernabsatzverträge • § 485 BGB Teilzeit-Wohnrechteverträge • § 495 BGB Darlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge
Rechtsnatur des Widerrufsrechts • Schwebende Wirksamkeit des Vertrags • Auflösende Bedingung – Nichtausübung des Widerrufsrechts innerhalb der Frist stellt den Ausfall der auflösenden Bedingung dar und führt zur endgültigen Wirksamkeit des Vertrags. • Widerruf als Gestaltungsrecht (ähnlich dem gesetzlichen Rücktrittsrecht)
Neuregelung der allgemeinen Vorschriften zum Widerrufsrecht im Zuge der Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie Geltung seit dem 11.6.2010, teilweise geändert zum 30.7.2010 6
Konzept der neuen allgemeinen Vorschriften zum Widerrufsrecht • Neuordnung der Regelung des § 355 BGB • Abs. 1: Recht zum Widerruf • Abs. 2: Länge der Widerrufsfrist • Abs. 3: Beginn der Widerrufsfrist • Abs. 4: Erlöschen des Widerrufsrechts 7
Neufassung des § 355 BGB (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist (alt: von zwei Wochen) gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Neufassung des § 355 BGB (2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu einem späteren als dem in Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichten darf.
Neufassung des § 355 BGB (3) Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
Neufassung des § 355 BGB (4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
Neue Regelung der Widerrufsbelehrung in § 360 BGB • Abs. 1 Satz 1: • Deutliche Gestaltung • Abs. 1 Satz 2: • Einzelheiten der Widerrufsbelehrung • Abs. 3 • Aufnahme der Fiktion aus § 14 Abs. 1-3 BGB-InfoV in das formelle Gesetz • Regelung der Musterwiderrufsbelehrung in § 360 Abs. 3 BGGB i.V.m. EGBGB (formelles Gesetz) 12
Sonderregelung im Verbraucherkreditrecht § 495 Abs. 2 BGB • Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe, dass • 1. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche treten, • 2. die Widerrufsfrist auch nicht beginnt • a) vor Vertragsschluss und • b) bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 erhält, (…)
Besonderheiten des Widerrufsrechts im Fernabsatzrecht • § 312 d Abs. 2 HS 1 BGB: Widerrufsfrist beginnt erst nach Erfüllung der besonderen Informationspflichten aus Art. 246 § 2 EGBGB. • § 312 d Abs. 2 HS 2 BGB: Widerrufsfrist beginnt nicht vor Eingang der Ware. • § 312 d Abs. 3 BGB: Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. • Bereichsausnahmen, § 312 d Abs. 4 BGB
Wirtschaftliche Möglichkeiten der Finanzierung eines Erwerbsgeschäfts • 1. Finanzierung durch den Verkäufer • 2. Finanzierung durch eine Bank in Folge der Eigeninitiative des Verbrauchers • 3. Vermittlung der Fremdfinanzierung durch den Verkäufer
Fall 1: Finanzierung durch den Verkäufer • Anwendungsfall der §§ 499 ff. BGB (demnächst §§ 506 BGB) • Widerruflichkeit des finanzierten Kaufvertrags nach § 495 BGB
Fall 2: Eigenständige Fremdfinanzierung durch den Verbraucher • Unwiderruflicher Kaufvertrag • Widerruflicher Verbraucherdarlehensvertrag, §§ 491, 495 BGB • Rückabwicklung des widerrufenen Darlehensvertrags berührt Kaufvertrag nicht. Verbraucher hat Rückzahlung des ausgezahlten und an den Verkäufer weitergereichten aus anderen Mitteln zu erbringen.
Fall 3: Das verbundene Geschäft • Ausgangspunkt: Wirtschaftliche Einheit im Drei- oder Zweipersonenverhältnis § 358 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB • Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. • Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient.
Besondere Folgen der wirtschaftlichen Einheit 1. Instrument: Widerrufserstreckung § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB • Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
Folge der Widerrufserstreckung • Beschränkung der Abwicklung auf ein Zweipersonenverhältnis zwischen Bank und Verbraucher § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB • Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist. • Umstrittenes Problem: Wahlrecht des Verbrauchers, Inanspruchnahme des Verkäufers.
2. Instrument: Einwendungsdurchgriff § 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen • Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt 200 Euro nicht überschreitet, sowie bei Einwendungen, die auf einer zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags vereinbarten Vertragsänderung beruhen. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Beschränkung auf den Einwendungsdurchgriff • Beispiel: § 320 BGB • Kein Rückforderungsdurchgriff