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Ziele, Aufgaben und Funktionen der ?ffentlichen Verwaltung. Verwaltung - was ist das?Stellung im StaatssystemWelche Funktion hat Verwaltung und was will sie erreichen?Historisches . Verwaltung - eine Definition. Die ?ffentliche Verwaltung l?sst sich begrifflich nur schwer fassen. Es gibt keinen
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1. Ziele, Aufgaben und Funktionen der öffentlichen Verwaltung Ein BVWL-Vortrag von Isabelle, Peggy, Manuela, Stephan und Thomas
2. Ziele, Aufgaben und Funktionen der öffentlichen Verwaltung
Verwaltung - was ist das?
Stellung im Staatssystem
Welche Funktion hat Verwaltung und was will sie erreichen?
Historisches
3. Verwaltung - eine Definition Die öffentliche Verwaltung lässt sich begrifflich nur schwer
fassen. Es gibt keinen einheitlichen Verwaltungsbegriff, da
die Verwaltung nach verschiedenen Gesichtspunkten be-
trachtet werden kann. Man unterscheidet zwischen:
4. Verwaltung im organisatorischen Sinn Mit der Verwaltung im organisatorischen Sinn ist der
Verwaltungsapparat gemeint, der für
die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben
geschaffen wurde. Dies sind z.B.:
5. Verwaltung im formellen Sinn Verwaltung im formellen Sinn ist die gesamte von
den Verwaltungsbehörden ausgeübte Tätigkeit, ohne
Rücksicht darauf, ob sie inhaltlich (materiell)
verwaltender Natur ist oder nicht. Beispiele nicht
verwaltender Tätigkeit sind:
Erlass von Satzungen durch den Gemeinderat
Ausfertigung von Gesetzen durch den Bundesprä-sidenten
6. Verwaltung im materiellen Sinn Unter Verwaltung im materiellen Sinn versteht man
die Staatstätigkeit, die auf die Wahrnehmung der
Verwaltungstätigkeit ausgerichtet ist. Sie wird,
ausgehend von der Gewaltenteilungslehre
Montesquieus, wie folgt umschrieben:
Verwaltung ist diejenige staatliche Tätigkeit, die
weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung noch
Regierungstätigkeit ist (Negativdefinition).
7. Verwaltung im materiellen Sinn Positiv lässt sich Verwaltung wie folgt definieren:
Die Verwaltung ist das nach einer bestimmten
Ordnung sich vollziehende planmäßige Handeln des
Staates zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Beispiele für Verwaltung im materiellen Sinn:
Erlass eines Steuerbescheides
Erteilung einer Baugenehmigung
Ausstellung eines Reisepasses
8. Stellung im Staatssystem Gemäß Art. 20 II GG wird die Staatsgewalt durch
besondere Organe der Gesetzgebung (Legislative),
der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und der
Rechtsprechung (Judikative) ausgeübt. Die
sogenannte Exekutive ist dabei gemäß Art. 20 III GG
an Gesetz und Recht gebunden. Die Verwaltung
stellt den Hauptbestandteil der Exekutive dar. Sie ist
mit ihren Organen ausführendes Element aller
Gesetze und Verordnungen.
9. Stellung im Staatssystem - Bundesverwaltung In der Bundesrepublik Deutschland sind die Verwaltungs-
aufgaben auf Bund, Länder und Kommunen aufgeteilt. Das
Schwergewicht der Verwaltungstätigkeit liegt bei den
Ländern und Kommunen. Art. 83 GG weißt die Verwaltungs-
kompetenz grundsätzlich den Ländern zu, mit einigen Aus-
nahmen, die in Artikel 87 ff.GG aufgezählt sind. Zu nennen
sind hier der Auswärtige Dienst, die Bundeswasserstraßen-
verwaltung, die Bundeswehrverwaltung und die Bundes-
finanzverwaltung, bestehend aus der Bundesvermögens-,
Bundesforst- und -zollverwaltung.
10. Stellung im Staatssystem - Landesverwaltung Die Länder führen Bundesgesetze im Auftrag des
Bundes oder in eigener Verantwortung aus. Sie sind
daneben für Gesetzgebung und Verwaltung vor allem in
den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Kultur,
öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie Landes-
planung zuständig. Wie im Bund gibt es oberste, obere,
zentrale und untere Landesbehörden sowie die
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der mittelbaren
Bundesverwaltung.
11. Stellung im Staatssystem - Landesverwaltung Die Verwaltung fällt überwiegend in die Zu-
ständigkeit der Länder. Sie führen als landes-
eigene Verwaltung die Landesgesetze aus und
als Verwaltung im Auftrag des Bundes oder in
eigener Verantwortung die Bundesgesetze.
12. Stellung im Staatssystem - Kommunalverwaltung Aus Art. 28 II GG ergibt sich die Allzuständigkeit
der Gemeinden. Hiernach ist ihnen das Recht
gewährleistet, alle Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener
Verantwortung zu regeln (kommunales Selbst-
verwaltungsrecht).
13. Stellung im Staatssystem - Kommunalverwaltung Die Kommunen sind die unterste Stufe im drei-
stufigen Verwaltungsaufbau. Bund und Länder
weisen ihnen die Aufgaben und entsprechende
Finanzmittel zu. Im Rahmen der Selbstverwaltung
nehmen die Kommunen eigene und freiwillige Auf-
gaben nach eigenem Ermessen und finanziellen
Möglichkeiten und Aufgaben im Auftrag von Bund
und Land wahr.
14. Aufgaben der Verwaltung 1. weisungsgebundene Ausführung von Rechtsvorschriften durch Behörden
Gemäß Art. 20 III GG ist die Verwaltung an Recht und
Gesetz gebunden (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung). Dieser Grundsatz besagt: „Kein Handeln der
Verwaltung ohne Gesetz, und kein Handeln gegen das
Gesetz“. Daraus lässt sich ableiten, dass die Verwaltung als
vollziehende Gewalt die bestehenden Gesetze ausführt.
15. Aufgaben der Verwaltung 2. gestaltende Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben
innerhalb rechtlicher, finanzieller und organisa-
torischer Grenzen z.B. Umgestaltung eines Parks,
Aufstellen eines Spielplanes für das Theater, ... .
In all diesen Fällen gibt es keine speziellen
gesetzlichen Regelungen.
16. Aufgaben der Verwaltung Ordnungsverwaltung
Leistungsverwaltung
Lenkungsverwaltung
Abgabenverwaltung
Bedarfsverwaltung
17. Die Ordnungsverwaltung Die Ordnungsverwaltung dient der Aufrecht-
erhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung durch Abwehr der diesen drohenden
Gefahren. Dazu gehört z. B. die Regelung des
Straßenverkehrs, die Kontrolle gewerblicher
Betätigungen, die Bekämpfung von Seuchen.
18. Die Leistungsverwaltung Die Leistungsverwaltung hat einmal durch
gezielte Unterstützung einzelner (Sozialhilfe,
Studienbeihilfen) und zum anderen durch
Bereitstellung öffentlicher Einrichtungen
(Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, Kinder-
gärten, Schulen, Krankenhäuser usw.) die
Lebensbedingungen der Bürger zu gewähr-
leisten und zu verbessern.
19. Die Lenkungsverwaltung Die Lenkungsverwaltung bezweckt die breiter angelegte
Förderung und Steuerung ganzer Bereiche des sozialen,
wirtschaftl. und kulturellen Lebens, etwa durch Maß-
nahmen der Raumordnung, Unterstützung strukturell
schwacher Wirtschaftszweige,Förderung kultureller
Bestrebungen (Theater, Film usw.). Ein typisches
Instrument der Lenkungsverwaltung ist der Plan, ferner
die Subvention, die Vergünstigungen gewährt und damit
Anreize schafft.
20. Die Lenkungsverwaltung Die Lenkungsverwaltung ist von der
Ordnungsverwaltung und Leistungsver-
waltung nicht scharf zu trennen. So dienen
Maßnahmen des Umweltschutzes sowohl der
Gefahrenabwehr (Verbot gesundheitsschäd-
licher Luftverschmutzung) als auch der Ver-
besserung der Lebensbedingungen.
21. Die Abgabenverwaltung Die Abgabenverwaltung dient der Be-
schaffung der für den Staat erforderlichen
Geldmittel durch Erhebung von Steuern und
sonstigen vom Bürger zu erbringenden
Abgaben (Gebühren, Beiträge, Ausgleichs-
abgaben).
22. Die Bedarfsverwaltung Die Bedarfsverwaltung hat dafür zu sorgen,
daß das Personal und die Sachmittel, die für
die Durchführung der Verwaltungsaufgaben
erforderlich sind, zur Verfügung stehen.
23. Historisches Die Verwaltung war einer ständigen Veränderung unterworfen. Im mo-
dernen Sinne ist die Verwaltung eine Schöpfung der Neuzeit. Mit der
französischen Revolution begann die Verselbstständigung der Verwal-
tung. Am 26.08.1789 erklärte die französische Nationalversammlung die
Menschen- und Bürgerrechte. 1791 wurde Frankreich durch Montesquieus
Gewaltenteilung zur konstitutionellen Monarchie. Ebenso bildeten sich
Ministerien und das Berufsbeamtentum heraus.
1804 verfasste Napoleon den „Code Civil“ das 1. bürgerliche Gesetzbuch.
Anfang des 19. Jh. entwickelte sich die kommunale Selbstverwaltung
(z.B. die preuß. Städteordnung von 1808). Hier war das allein beschließ-
ende und deshalb wichtigste Organ, die von den Bürgern gewählte Stadt-
verordnetenversammlung.
24. Historisches Ausführendes Organ war der Magistrat, bestehend aus dem Bürgermeister
und den Stadträten. Die preußische Städteordnung wurde Vorbild für wie-
tere deutsche „Bundes-“Länder. Der Staat des 19. Jh. sah es vornehmlich
als seine Aufgabe an, für Ordnung und Sicherheit zu sorgen.
Die Anstöße Bismarcks, für eine Sozialgesetzgebung, sowie der 1. und 2.
Weltkrieg veränderten das Staatswesen grundlegend in Richtung des be-
stehenden Sozial- und Rechtsstaates. Das am 8. Mai beschlossene und am
23. Mai 1949 verkündete GG galt vorerst für die BRD und seit dem 3. Ok-
tober 1990 für ganz Deutschland. Der so erweiterte Aufgabenbereich
machte eine Erweiterung der Verwaltung unabdingbar.
25. Abspann Stoffsammlung Wir alle
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