100 likes | 289 Views
Eckpunkte für ein Umweltgesetzbuch und Grundzüge der integrierten Vorhabengenehmigung. Dr. Susanne Lottermoser. Regelungsprogramm. 16. Legislaturperiode: vorhabenbezogenes Umweltrecht Wasser- und Naturschutzrecht Klimaschutz und Erneuerbare Energien Künftige Legislaturperioden:
E N D
Eckpunkte für ein Umweltgesetzbuch und Grundzüge der integrierten Vorhabengenehmigung Dr. Susanne Lottermoser
Regelungsprogramm • 16. Legislaturperiode: • vorhabenbezogenes Umweltrecht • Wasser- und Naturschutzrecht • Klimaschutz und Erneuerbare Energien • Künftige Legislaturperioden: • Immissionsschutzrecht, soweit nicht bereits in 16. Legislaturperiode geregelt und ggf. Strahlenschutz • Schutz vor gefährlichen Stoffen, Anforderungen an Produkte, Ressourcenschutz • Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht, soweit nicht bereits in 16. Legislaturperiode geregelt, Bodenschutz und Altlasten
Zeitplanung 16. Legislaturperiode • bis Mitte 2007: Erarbeitung eines Referentenentwurfes des BMU; hierzu wurde PG im BMU eingerichtet • bis April 2008: förmliche Ressortabstimmung, Länder- und Verbändebeteiligung, Verabschiedung durch das Bundeskabinett • bis Ende 2008: Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens • Januar/Februar 2009: Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Integrierte Vorhabengenehmigung • Geltendes Recht: • Errichtung und Betrieb einer Industrieanlage erfordert parallele Zulassungsverfahren mit jeweils eigenständigem Prüf- und Entscheidungsprogramm • - immissionsschutzrechtliche Genehmigung • - wasserrechtliche Erlaubnis • UGB: • Errichtung und Betrieb einer Industrieanlage erfordert ein Zulassungsverfahren mit einheitlichem Prüf- und Entscheidungsprogramm • - integrierte Vorhabengenehmigung • Grundsatz: eine Behörde, ein Verfahren, eine Entscheidung • aber: keine Standortgenehmigung im Sinne einer vorhabenübergreifenden Vorhabengenehmigung
Struktur des iVG-Tatbestandes • ein übergreifender Genehmigungstatbestand • Grundsatz: gebundene Entscheidung • Ausnahme: Ermessen soweit Gewässerbenutzung • (1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn • sichergestellt ist, dass die sich aus § XYZ ergebenden Pflichten erfüllt werden; • Eingriffe in Natur und Landschaft nach Maßgabe des …(Teil Naturschutz des UGB) vermieden, ausgeglichen, oder in sonstiger Weise kompensiert werden, und • andere umweltrechtliche sowie sonstige öffentlich rechtliche Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen. • (2) Ist das Vorhaben eine Gewässerbenutzung oder mit einer Gewässer-benutzung verbunden, steht die Erteilung der Genehmigung insoweit im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der Genehmigungsbehörde.
Beispiel: Anlage mit Direkteinleitung • Nach geltendem Recht sind zwei Genehmigung (Anlage und Direkteinleitung des Abwassers) erforderlich, nach UGB nur noch eine Genehmigung (Anlage inkl. Direkteinleitung). Anlage Abwasser- Direkteinleitung Vorfluter § 6 BImSchG §§ 7, 7a WHG § X UGB
Beispiel: Genehmigungssituation Chemiepark • Keine Standortgenehmigung im Sinne einer vorhabenübergreifenden Vorhabengenehmigung Abwasser- Direkteinleitung Standort- kläranlage Abwasser- Indirekteinleitung Anlage Vorfluter Genehmigung A Genehmigung B
Anwendungsbereich der Vorhabengenehmigung und der planerische Vorhabengenehmigung • Vorhaben, die einer Vorhabengenehmigung bedürfen, sind • die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie • Gewässerbenutzungen im Sinne von § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit sie nicht schon von (1) erfasst sind. • Vorhaben, die einer planerischen Vorhabengenehmigung bedürfen, sind • die Errichtung und der Betrieb von Deponien, • die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen und künstlichen Wasserspeichern sowie • Gewässerausbauten im Sinne von § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Materieller Inhalt der Vorhabengenehmigung • Grundpflichten Konkretisierung über bestehendes untergesetzliches Regelwerk • Einhaltung umweltrechtlicher und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften • Unterscheidung zwischen Genehmigung und planerischer Genehmigung • Beschleunigungs- und Flexibilisierungselemente (Vorbescheid, Teilgenehmigung, Zulassung des vorzeitigen Beginns)
Verfahren • einheitliches Zulassungsverfahren und einheitliche Entscheidung hinsichtlich aller Medien • effektive Öffentlichkeitsbeteiligung • effizientes Behördenmanagement • Unterscheidung nach förmlichen und vereinfachtem Verfahren • UVP nur bei UVP-pflichtigen Vorhaben