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Beteiligung von Bürgern in umweltrelevanten Zulassungsverfahren in Deutschland in der Praxis

Beteiligung von Bürgern in umweltrelevanten Zulassungsverfahren in Deutschland in der Praxis. + Positionspapier deutscher NGO`s zur Umsetzung der Aarhus-Konvention. Gliederung. Übersicht zu den Beteiligungsrechten im Umweltschutz in Deutschland

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Beteiligung von Bürgern in umweltrelevanten Zulassungsverfahren in Deutschland in der Praxis

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Presentation Transcript


  1. Beteiligung von Bürgern in umweltrelevanten Zulassungsverfahren in Deutschland in der Praxis + Positionspapier deutscher NGO`s zur Umsetzung der Aarhus-Konvention

  2. Gliederung • Übersicht zu den Beteiligungsrechten im Umweltschutz in Deutschland • Stichpunkte zur Entwicklung der Rahmenbedingungen der Beteiligung im Umweltschutz seit 1990 • Inanspruchnahme der Beteiligungsrechte und Aussagen zur Wirksamkeit der Beteiligung • Positionspapier deutscher NGO´s zur Umsetzung der Aarhus-Konvention in deutsches Recht

  3. 1. Übersicht zu den Beteiligungsrechten im Umweltschutz in Deutschland • Jedermannbeteiligung in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie GV nach dem Gentechnikgesetz • Betroffenenbeteiligung in Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren • Verbändebeteiligung (streng genommen derzeit nur Naturschutzverbände) nach §§ 59, 60 BNatSchG

  4. Übersicht förmliche Zulassungsverfahren im Umweltrecht in Deutschland • PFV = Planfeststellungsverfahren • GV = Genehmigungsverfahren • E = Erlaubnis • B = Bewilligung Typ Wofür durchgeführt ? • PFV Bau und wesentliche Änderung von Bundesfernstraßen, § 17 FStrG • PFV Vorhaben der Bahn AG, insbesondere Schienenwegebau aber auch Änderung einer Betriebsanlage der Eisenbahn § 18 AEG • PFV Bau oder Änderung von Straßenbahngleisen sowie von U-Bahnen, § 28 PbefG • PFV Ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen, Errichtung und Betrieb einer Abfalldeponie, sowie wesentliche Änderung ihres Betriebes § 31 KrW-/AbfG • PFV Bau oder Änderung von Magnetschwebebahnen, MagnetschwebebahnplanungsG • PFV Bau von Flughäfen oder eines Landeplatzes, § 8 LuftVG • PFV Bau von Telegrafenwegen, § 7 Abs.3 Satz 2 TWG • PFV Ausbau oder Bau von Bundeswasserstraßen, § 14 WaStrG • PFV Gewässerausbau, Gewässerunterhaltung, Damm- und Deichbauten, wesentliche Änderung derselben • § 31 Abs.1 S.1 WHG i.V.m. § 73 VwVfG und Vorschriften der Landesgesetze • PFV Aufstellung von Rahmenbetriebsplänen, § 52 II a BbergG • PFV Errichtung und Betrieb einer atomrechtlichen Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie wesentliche Änderung derselben § 9 AtG • PFV Flurbereinigungsverfahren § 41 Abs.2 Satz 2 FlurBG • GV Genehmigung, Änderungsgenehmigung, Teilgenehmigung und Vorbescheid einer Anlage, § 10 BImSchG i.V.m. 9. BImSchG • GV Genehmigung, Änderungsgenehmigung, Teilgenehmigung und Vorbescheid einer kerntechnischen Anlage (Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Spaltung von Kernbrennstoffen), § 7 AtG • GV Anlagengenehmigungen in Form von Erst,- Teil- und Änderungsgenehmigungen, auch Tätigkeitsgenehmigungen, Genehmigung für das Freisetzen und Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, § 8, § 14 GenTG • B Bewilligung zum Einleiten von Stoffen in ein Gewässer (staatliche Lizenz zur Verschmutzung), § 8 und 9 WHG • E Erlaubnis zum Einleiten von Stoffen in ein Gewässer (ebenfalls staatliche Lizenz zur Verschmutzung) § 7 und 7a WHG

  5. Übersicht nichtförmliche Zulassungsverfahren im Umweltrecht in Deutschland • PG= Plangenehmigung • GV= Genehmigungsverfahren Typ Wofür durchgeführt • PG Bau und wesentliche Änderung von Bundesfernstraßen, § 17 Abs.1 a FStrG • PG Vorhaben der Bahn AG, insbesondere Schienenwegebau aber auch Änderung einer Betriebsanlage der Eisenbahn, § 18 Abs. 2 AEG • PG Bau oder Änderung von Straßenbahngleisen sowie von U-Bahnen, § 28 Abs. 1 a PbefG • PG Ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen, Errichtung und Betrieb einer Abfalldeponie, sowie wesentliche Änderung ihres Betriebes, § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG • PG Bau oder Änderung von Magnetschwebebahnen, MagnetschwebebahnplanungsG • PG Bau von Flughäfen oder eines Landeplatzes § 8 LuftVG • PG Bau von Telegrafenwegen, § 7 Abs. 3 Satz 2 TWG • PG Ausbau oder Bau von Bundeswasserstraßen § 14 Abs. 1 a WaStrG • PG Gewässerausbau, Gewässerunterhaltung, Damm- und Deichbauten, wesentliche Änderung derselben , § 31 Abs. 3 WHG i.V.m. § 73 VwVfG und Vorschriften der Landesgesetze • PG Aufstellung von Rahmenbetriebsplänen, § 52 II a BBergG • PG Flurbereinigungsverfahren, § 41 Abs. 4 FlurBG • GV Genehmigung, Änderungsgenehmigung einer Anlage, § 16 Abs. 4 bzw. § 19 BImSchG i.V.m. 9. BImSchV

  6. Beteiligung anerkannter (Naturschutz)verbände in Deutschland gemäß §§ 59/60 BNatSchG i. v. m. Landesnaturschutzgesetzen • Brandenburg = 6 Verbände • Berlin = 11 Verbände • Mecklenburg-Vorpommern = 6 Verbände • Sachsen = 7 Verbände • Sachsen-Anhalt = 9 Verbände • Thüringen = 8 Verbände • Niedersachsen = 13 Verbände

  7. 2. Stichpunkte zur Entwicklung der Rahmenbedingungen zu Bürgerbeteiligung im Umweltschutz in Deutschland • 1990 Wiedervereinigung • Ende 1990 Verkehrswegeplanungs-beschleunigungsgesetz für die neuen Länder • Ab 1990 immer mehr Deregulierungsbemühungen (Kommissionen, öffentlicher Druck usw.) • 1992 und 1993 weitere Gesetze zur Einschränkung der Öffentlichkeitsbeteiligung

  8. 2. Stichpunkte zur Entwicklung der Rahmenbedingungen für Bürgerbeteiligung im Umweltschutz in Deutschland • 1994 Planungsvereinfachungsgesetz • 1996 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und Änderung der Beteiligung in immissionsschutzrechtlichen GV • Bis heute Fortbestehen dieser unter der CDU/FDP – Regierung auf dem Weg gebrachten Gesetze, keine Änderung durch SPD/Bündnis 90/DIE GRÜNEN • 1998 nach Regierungswechsel unterzeichnet auch Deutschland die Aarhus-Konvention • 2002 mit dem neuen BNatSchG gibt es nach 30 Jahren Verbandsklage auf Bundesebene in rudimentärer Form

  9. 2. Stichpunkte zur Entwicklung der Rahmenbedingungen für Bürgerbeteiligung im Umweltschutz in Deutschland • Seit 1990 zugleich Rückgang des Stellenwertes Umweltschutz in der ÖffentlichkeitIndikatoren: • weniger Zeitschriften zu diesem Thema, • außer ND und TAZ keine Umweltseiten mehr in Tageszeitungen, • Spürbarer Rückgang der Nachfrage nach Beteiligungsmöglichkeiten in den Verbänden • Weniger Teilnehmer zum Thema Bürgerbeteiligung auf Veranstaltungen • Latenter Rückgang bzw. Stagnation der Mitarbeiterzahl bzw. der Mitgliedsbeiträge in Umweltverbänden • Stagnation der Haushaltsmittel für Umweltschutz in Deutschland

  10. 3. Inanspruchnahme der Beteiligungsrechte und Aussagen zur Wirksamkeit der Beteiligung • Zur Wirksamkeit der Beschleunigungsgesetzgebung kaum empirische Forschung in Deutschland • 2002 Gutachten des Sachverständigenrates beim Umweltminister (Frau Prof. Dr. Lübbe-Wolf, Uni Bielefeld) • Einige Fallstudien (Frau Prof. Dr. Epiney (2003), ältere UBA-Studien (1998) • Vorgestellte Daten und Zahlen beruhen auf eigenen aktuellen Untersuchungen des UfU aus 2003 und 2004

  11. Ö-Beteiligung in Immissionsschutzrechtlichen GV inDeutschland (neue Bundesländer 1991-2001Erhebung Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V. www.ufu.de)

  12. Tatsächliche Inanspruchnahme der Ö-Beteiligung im Umweltschutz in Deutschland dargestellt an immissionsschutzrechtlichen GVim Land Brandenburg (siehe www.ufu.de)

  13. Erkenntnisse aus den Untersuchungen(siehe www.ufu.de) • In den 6 untersuchten Bundesländern werden nur noch etwa 10-15% aller durchgeführten GV öffentlich ausgelegtM-V 1991 = 35 %, 2001 = 5 %Sachsen-Anhalt 1991 = 32 %, 2001 = 12% • Tatsächliche Öffentlichkeitsbeteiligung in immissionsschutzrechtlichen GV ist die absolute AusnahmeM-V 2001 = 2 von 102 GV • Brandenburg 2001 = 3 von 298 GV

  14. 4. Positionspapier deutscher NGO´s zur Umsetzung der Aarhus-Konvention in deutsches Recht • Papier initiiert durch das UfU und diskutiert auf Workshop Januar 2004 • Verfasst ab Januar 2004, Zuarbeiten von Umweltverbänden, NGO`s • Ganz wichtig: Öffnung des Papiers, jetzt auch NGO´s aus dem Globalisierungsspektrum vertreten

  15. 4. Positionspapier deutscher NGO´s zur Umsetzung der Aarhus-Konvention in deutsches Recht Forderungen an den Gesetzgeber • Im Sinne eines bundeseinheitlichen Vollzuges ist das Festhalten an einem einheitlichen Umweltinformationsgesetz dringend geboten. Die derzeitige Konzeption des Gesetzentwurfes (vom 01.04.04), welche ein Bundesgesetz und 16 Ländergesetze erfordert, wird dem Anliegen der Aarhus-Konvention und der EU-Umweltinformationsrichtlinie nicht gerecht. Sie ist aufwendig, teuer und erschwert die Handhabung des Gesetzes in der Praxis immens. • Der Gesetzgeber wird aufgefordert, den Informationszugang möglichst kostenlos zu gewährleisten, und wo dies nicht zielgerecht erscheint, stärker begrenzende Vorgaben für einfache Anfragen innerhalb des Ermessensspielraumes von 500 Euro zu machen. • Die Nichtregierungsorganisationen fordern für die Umsetzung der EU-Öffentlichkeitsrichtlinie ein entsprechendes Öffentlichkeitsgesetz in Umweltangelegenheiten. Dieses ließe sich am besten mit der Zielstellung der EU-Richtlinie vereinbaren und später leicht in ein Umweltgesetzbuch integrieren. Den Bürgern und den Umweltverbänden würde damit ein leicht zu überschauendes und damit anwendungsfreundliches Rechtsinstrument zur Verfügung gestellt.

  16. Alle bisher im Naturschutzrecht anerkannten Umweltschutzorganisationen sollten ohne neues Verfahren weiterhin anerkannt bleiben. Die Ad hoc Anerkennung für Umweltgruppen muss gewährleistet werden. • Der Gesetzgeber sollte sicherstellen, dass sich künftig bei Klagen der Klagegegenstand auf alle Fälle des materiellen Umweltrechts beziehen kann und der Umweltbegriff nach dem Vorbild der Aarhus-Konvention und des EU-Rechts weit gefasst wird. • Die Präklusionsregelungen sowie die Praxis der Fehlerlehre im deutschen Verwaltungsverfahrensrecht sind entsprechend an die Zielstellung der Öffentlichkeitsrichtlinie anzupassen. • Die anerkannten Umweltverbände sind finanziell so zu stellen, dass sie den erweiterten Aufgabenkatalog aus der EU-Richtlinie erfüllen können. • Von der Bundesregierung wird erwartet, dass sie sich aktiv und nachdrücklich für die rasche Verabschiedung des Richtlinienentwurfes für den Zugang zu Gerichten (KOM 2003, 624 v. 24.10.2003) einsetzt. • Die Bundesregierung wird darüber hinaus aufgefordert, die Gesetzgebungsverfahren für die 3 Säulen der Aarhus-Konvention im Sinne einer maximalen zivilgesellschaftlichen Beteiligung auszugestalten. Sie leistet damit einen aktiven Beitrag, die bislang kaum bekannte Aarhus-Konvention einer breiteren Öffentlichkeit in Deutschland näher zu bringen.

  17. 4. Positionspapier deutscher NGO´s zur Umsetzung der Aarhus-Konvention in deutsches Recht • Wer hat bisher unterzeichnet? - Greenpeace • BUND • Nabu • Humanistische Union • Urgewald • Weed • UfU • Grüne Liga • DNR • weitere

  18. 4. Positionspapier deutscher NGO´s zur Umsetzung der Aarhus-Konvention in deutsches Recht • Weiterer Gang der Aktivitäten: • - Übergabe an Parlamentarier am 24. Mai • - weitere Arbeitstreffen mit BMU • - evtl. weitere Infoseminare, evtl. Kampagne

  19. Motto zum Abschluß „Alle auf das Recht anderer Menschen bezogenen Handlungen, deren Maxime sich nicht mit der Publizität verträgt, sind unrecht.“ I. Kant, Zum ewigen Frieden, Anh. II

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