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Veranstaltungsreihe des Quartiersmanagements Reuterplatz in Kooperation mit dem Berliner Mieterverein Rechtsanwältin Jihane Arnhold Aktualisiert von Rechtsanwältin Andrea Klette. Mieten und ALG II.
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Veranstaltungsreihe des Quartiersmanagements Reuterplatz in Kooperation mit dem Berliner Mieterverein Rechtsanwältin Jihane Arnhold Aktualisiert von Rechtsanwältin Andrea Klette Mieten und ALG II Gefördert durch die Europäische Union, die Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin im Rahmen des Programms »Zukunftsinitiative Stadtteil« Teilprogramm »Soziale Stadt« - Investition in Ihre Zukunft!
Kosten der Unterkunft Die Kosten der Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II). Die bisherigen Richtwerte für angemessene Brutto-Warmmieten nach der AV-Wohnen wurden vom BSG für unwirksam erklärt. Miete und alg ii
Wohnaufwendungsverordnung (WAV)seit 01.05.2012 • Seit dem 1. Mai 2012 gelten die in der WAV veröffentlichten Werte zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten. • Diese Werte werden nun an den Berliner Mietspiegel gekoppelt. • Für die Beurteilung der angemessenen Heizkosten wird der bundesweite Heizkostenspiegel herangezogen. • Die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten erfolgt nun in zwei Schritten: • Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete • Ermittlung der angemessenen Heizkosten • Warmwasserzuschlag ist abhängig von der Art der Warmwasserversorgung, zentral oder dezentral
Heizkosten, abhängig von Gebäudefläche und Energieträger z.B. Gebäudefläche: 501 – 1.000 m² Miete und algii
Miete und algii Bruttowarmmiete z.B. Gebäudefläche: 501 – 1.000 m²
Warmwasserversorgung Zentrale Versorgung 1 Person: 9,00 € 2 Personen: 11,00 € 3 Personen: 13,00 € 4 Personen: 15,00 € 5 Personen: 17,00 € für jede weitere Person: 2,00 € Dezentrale Versorgung 1 Person 8,00 € Lebenspartner/in 8,00 € Angehöriger ab 18 Jahre 7,00 € 14-18-jährige Kinder 4,00 € 6-13-jährige Kinder 3,00 € 0- 5-jährige Kinder 2,00 €
10%ige Überschreitung insbesondere bei: • Alleinerziehenden • längerer Wohndauer (mindestens 15 Jahre) • wesentlichen sozialen Bezügen (z.B. Schulweg von Kindern, Betreuungseinrichtungen, Kitas) • über 60-jährigen Hilfeempfängern • Schwangeren • Personen, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte haben • Bei Heizkosten, wenn der individuelle Bedarf höher ist, z.B. Krankheit, Alter Miete und alg ii
Bei Neuanmietungen • grundsätzlich die Angemessenheitsgrenze einzuhalten • gilt nicht für Neuanmietung von Wohnraum durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen und bei Anmietungen von Wohnungen aus dem geschützten Marktsegment. • Wohnungsbeschaffungskosten: • Mietkaution bzw. Genossenschaftsanteile • Umzugskosten: • Bei Selbsthilfe die marktüblichen Kosten eines Mietfahrzeuges sowie Kosten für die Beköstigung mithelfender Personen (20 € pro Person bei max. 4 Personen) und Umzugskartons • Kosten für den Umzug durch eine Umzugsfirma, wenn Gründe vorliegen, die die Einschaltung einer Umzugsfirma rechtfertigen (gesundheitliche Gründe, Alter, Behinderung) • Unvermeidbare doppelte Mietzahlung Miete und alg ii
Bei bestehenden Mietverhältnissen werden die Kosten der Wohnung für 6 Monate ab Beginn des Leistungsbezuges übernommen, selbst wenn die Kosten die Richtwerte übersteigen. Erst danach gelten die Richtwerte. Mietsenkungsaufforderung (bestehende Mietverhältnisse): • Was ist bei einer Mietsenkungsaufforderung zu tun? • Vorsorglich sofort auf Wohnungssuche gehen und dokumentieren • Vermieter wegen bevorstehender Mietsenkung durch das Jobcenter nach Vertragsanpassung fragen • Kann der Betroffene oder ein Dritter für den ungedeckten Mietanteil aufkommen? Miete und alg ii
Miete und alg ii • Fristverlängerung wird gewährt, • bei erschwerter Suche wegen besonderen Betreuungsbedarfs, • bei schwerwiegender Erkrankung/Behinderung • Unzumutbarer Umzug • Sehr hohe Anforderungen: akute Gesundheitsgefahr, Suizidgefahr, schwere Krankheit oder Behinderung des Betroffenen • Wichtig: es besteht kein Sonderkündigungsrecht, wenn die Mietkosten nicht mehr in voller Höhe übernommen werden, Verträge müssen somit eingehalten werden
Schönheitsreparaturen • Einzugsrenovierung: nicht von der Regelsatzpauschale gedeckt; Einmalleistung; Herstellung des Standards im unteren Wohnungssegment • Auszugsrenovierung: • Mieter braucht nur die die Kosten für eine mietvertraglich wirksame Auszugsrenovierung zu übernehmen Miete und alg ii
Wann besteht ein Anspruch auf eine Zusicherung für die Übernahme der Wohnkosten einer neuen Unterkunft? • Wenn die bisherige Wohnung nicht den gesundheitlichen Anforderungen genügt; • berufliche oder private Gründe (Scheidung, Zuzug zum Ehegatten, Verbesserung der Ausbildungsplatzchancen am neuen Wohnort, Pflege eines Elternteils) • ein über 25-jähriges Kind die elterliche Wohnung verlassen will; • der Umgang mit einem Kind ermöglicht werden soll; • die bisherige Wohnung den besonderen Bedürfnissen von (Klein-)Kindern oder Jugendlichen und deren Eltern nicht gerecht wird; • das Wohnumfeld unzumutbar ist: z.B. drohende Gewalt, erhebliche Verwahrlosung, Lärmbelästigung; • die sanitären Wohnverhältnisse unzumutbar schlecht sind; • die Benutzung der Kohlenheizung dem Hilfebedürftigen schwer fällt. Miete und alg ii
Handlungsbedarf bei Mietschulden • Außerordentliche fristlose Kündigung durch den Vermieter? • Ist der Vermieter zur Fortsetzung des Mietverhältnisses bereit? • Ist die Wohnung angemessen? • Wie sind die Mietschulden entstanden? • Wie können zukünftige Mietschulden vermieden werden? • Antrag beim zuständigen Jobcenter; evtl. Kontaktaufnahme mit der sozialen Wohnhilfe im Bezirksamt • P: Mietschuldenfreiheitsbescheinigung • Geschütztes Marktsegment (Flyer) Miete und alg ii
Fehlende/verspätete Zahlungen des JobCenters Problem: Die Wohnung wird gekündigt, weil das JobCenter die Miete verspätet oder gar nicht zahlt (bei Zahlungen an den Vermieter direkt) Nach überwiegender Meinung in Rechtssprechung und Literatur wird das JobCenter in der Regel als Erfüllungsgehilfe des Mieters angesehen. Folge: das Verschulden ist dem Mieter zuzurechnen Aber: BGH, VIII ZR 64/2009, Urteil vom 21. Oktober 2009 JobCenter ist kein Erfüllungsgehilfe, da es im Rahmen der Daseinsvorsorge staatliche Tranferleistungen erbringt.Der Anspruchsberechtigte schaltet die Behörde nicht als Hilfsperson für seine Zahlungsverpflichtungen ein, sondern wendet sich an die staatliche Stelle, um selbst die notwendigen Mittel zum Lebensunterhalt zu erhalten.JobCenter übernimmt hoheitliche Aufgaben, um die Grundsicherung zu gewährleisten.
Beweissicherer Zugang von Anträgen und Unterlagen • Antragsteller/Einreicher ist in der Beweispflicht ist, dass er etwas eingereicht hat. Es empfehlen sich folgende Verfahrenshandlungen: • Schriftliche Eingangsbestätigung beim Amt • Faxübersendung mit Sendebericht und Verkleinerung des übersandten Schriftstückes • Einwurf unter Zeugen • Einschreiben/Rückschein: nur dann als sicherer Beweiszugang, wenn das Schreiben, Eintüten und die Aufgabe bei der Post unter Zeugen stattfindet. • Übersendung mit der Post: Nicht ratsam Miete und alg ii