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Der Vertrag zur Übernahme einer Arztpraxis. Einige Merkpunkte zur Vertragsgestaltung.
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Der Vertrag zur Übernahme einer Arztpraxis Einige Merkpunkte zur Vertragsgestaltung
Ein Vertrag zur Übernahme einer Arztpraxis wird regelmäßig nicht allzu häufig geschlossen. Es geht meist um eine Regelung, die für die berufliche Zukunft wichtige Weichen stellt. Da sein Abschluß für die wenigsten Ärzte zur Routine gehören wird, erfordert seine Abfassung regelmäßig die Hinzuziehung fachlicher Beratung. • Der Vertrag sollte von den Vertragsparteien – nach fachlicher Beratung – in jeglicher Hinsicht verstanden werden. • Auch wenn es nicht elegant aussieht: Je ausführlicher ein Vertrag die möglichen Streitfragen im Voraus klärt, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit eines Rechtsstreites über Unklarheiten oder Regelungslücken.
A. • Was wird übernommen ? Genaue Bezeichnung des Vertragsgegenstandes Umfang der Übernahme Beginn der Übernahme mit Datum möglichst zum Quartal sonst wirksam ab Unterzeichnung.
B. • Die Übernahme von Inventar • Verzeichnis • genau • mit dem Vertrag fest verbunden • Abtretung von noch bestehenden Gewährleistungs-ansprüchen gegenüber dem Hersteller • Übernahme von Wartungs- und Pflegeverträgen • Besonderheiten bei Software sind zu berücksichti-gen.
C. • Die Übernahme der Patientenkartei Die Übernahme der Patientenkartei bedarf einer vertraglichen Regelung, die auf die datenschutz-rechtlichen Erfordernisse Rücksicht nimmt (Zwei-Schränke-System). Gegebenenfalls kann an eine Regelung gedacht werden, nach der der Kaufpreis zu reduzieren ist, wenn ein bestimmter Prozentsatz der Patienten aus der Kartei beim Übernehmer nicht mehr erscheinen. Das ist allerdings im Voraus und möglichst genau zu vereinbaren, um Streit zu vermeiden.
D. • Die Übernahme der Praxisräume • Veräußerer ist Eigentümer der Praxisräume • ausgehandelter Mietvertrag als Anlage zum Praxisübernahmevertrag • oder zumindest • Vereinbarung der wichtigsten Konditionen • Übernahme des Mietvertrages durch den Erwerber • Zustimmung des Vermieters schriftlich und vorher, dem Vertrag angefügt • Vollständigkeitserklärung des Veräußerers
E. • Übernahme laufender Verträge • Genaue und umfassende Aufzählung der Verträge als Anlage • Möglichst Zustimmungserklärung des Vertragspartners als Anlage • Datum für Abgrenzung der Verbindlichkeiten • Vollständigkeitserklärung des Veräußerers bzgl. vorgeleg-ter Vertragsunterlagen
F. • Übernahme des Personals • Übernahme des gesamten Personals bei Betriebsüber-gang gem. § 613 a BGB (Parallelhaftung) • Kenntnis aller Arbeitsverträge (Vollständigkeitserklärung) • Arbeitsvertrag mitarbeitender Verwandter des Veräuße-rers (Ehefrau, Kinder) • Informationspflicht gem. § 613 a Abs. 5 BGB, Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gem. § 613 a Abs. 6 BGB • Kündigungsverbot gem. § 613 a Abs. 4 BGB
G. • Kaufpreis • Nach Möglichkeit die Kalkulationsgrundlage umreissen • Wenn auf der Grundlage eines Gutachtens ermittelt, dieses als Anlage dem Vertrag beifügen. • Anteile für Sachwerte und good-will getrennt ausweisen • Zahlungsmodalitäten ggf. ebenfalls vertraglich festschreiben • Fälligkeit • Raten, Anzahl und Höhe • Verzinsung
Immer noch .... • H. • Kaufpreis Beruht die Kaufpreiszahlung – was der Regelfall sein dürfte – auf einer Finanzierung, so kann es angeraten sein, eine Regelung (Rücktritt oder Nachverhandlung) für den Fall zu treffen, daß die Finanzierungszusage noch nicht vorliegt. Dies kann für beide Vertragsseiten sinnvoll sein, sollte aber dennoch zur Konfliktvermeidung ausdrücklich geregelt werden.
I. • Konkurrenzschutz Vertraglich vereinbartes Verbot jeglicher ärztlicher Tätigkeit (Niederlassung sowie freiberufliche oder abhängige Beschäf- tigung) Zeitlicher und räumlicher Rahmen (2 – 5 Jahre, 10 Km) Vereinbarung einer Vertragsstrafe muß angemessen sein ( Orientierung an der Höhe des Kaufpreisanteils für den good-will)
J. • Trennung von Forderungen und Verbindlichkeiten • Klarstellung, ab wann Honorare dem Erwerber zustehen sollen • Freistellungsverpflichtung des Veräußerers für von Ihm begründete Verbindlichkeiten, für die der Erwerber in Anspruch genommen wird • Ggf. Freistellungsverpflichtung des Erwerbers für Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber dem Veräußerer aufgrund Parallelhaftung
K. • Zulassung, Verfügungsbefugnis • Regelung für den Fall, daß mehrere Bewerber existieren und Zulassung noch nicht erfolgte • Konfliktregelung – Rechtsmittelverzicht • Versicherung der Verfügungsbefugnis i.S.d. • § 1365 BGB, d.h, daß die Praxis nicht das ganze bzw. annähernd das ganze Vermögen darstellt
L. • Formalien • Schriftform bei Änderungen • Wirksamkeit des Restvertrages bei Nichtigkeit einzelner Regelungen • Kosten