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Prof. Dr. Matthias Knauff , LL.M. Eur. Der beihilferechtliche Rahmen für die Förderung Erneuerbarer Energien unter besonderer Berücksichtigung der neuen EU-Beihilfeleitlinien. I. Beihilfeeigenschaft staatlicher Maßnahmen Beihilfemerkmale gem. Art. 107 I AEUV (kumulativ)
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Prof. Dr. Matthias Knauff, LL.M. Eur. Der beihilferechtliche Rahmen für die Förderung Erneuerbarer Energien unter besonderer Berücksichtigung der neuen EU-Beihilfeleitlinien
I. Beihilfeeigenschaft staatlicher Maßnahmen • Beihilfemerkmale gem. Art. 107 I AEUV (kumulativ) • keine Beihilfe bei Fehlen eines Merkmals • 1. Begünstigung • Erscheinungsformen • zahlreiche Ausprägungen • keine abschließende Benennung möglich • direkte und indirekte Begünstigung
Abgrenzung • Investitionen (Privatinvestortest) • Ausgleich für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse • 2. Herkunft aus staatlichen Mitteln • Finanzierung aus dem Staatshaushalt • weiter Staatsbegriff • Möglichkeiten • positiv: Inanspruchnahme vorhandener Mittel • negativ: Verzicht auf Einnahmen
Abgrenzung • staatliche Organisation privater Finanzierung • wirtschaftliche Begünstigung der Einspeiser durch Abnahmepflicht ökologisch erzeugten Stroms seitens Energieversorgungsunternehmen zu Mindestpreisen mangels Tangierung staatlicher Mittel keine Beihilfe (EuGH, Urt. v. 13.3.2001, Rs. C-379/98 – PreussenElektra)
P: Beihilfeeigenschaft letztlich von juristischer Konstruktion abhängig: • bei vorübergehender staatlicher Vereinnahmung der Mittel Beihilfe (+) • bei gesetzlicher „Organisation“ der Begünstigung von Privaten durch Private Beihilfe (-) • aber: Beihilfeeigenschaft bei Einsatz „benannter Stellen“ (+) • benannte Stelle = staatlich kontrollierter Privater • dessen Mittel sind staatlichen Mitteln gleichzustellen (EuGH, Urt. v. 22.3.1977, Rs. 78/76 – Steinike & Weinling) • Einsatz von Mitteln staatlicher Beteiligungsunternehmen
3. Unternehmens- oder Branchennützigkeit • gezielte individuelle Besserstellung im Wettbewerb = selektive Wirkung • Begünstigte • Unternehmen • Produktionszweige • bei Einzelbehilfen (+) • nicht: • allgemeine Wirtschaftsförderungsmaßnahmen • sonstige wettbewerbsneutrale Maßnahmen
4. Potentielle Wettbewerbsverfälschung • relevanter Markt entscheidend • sachlich • räumlich • Spürbarkeit nicht erforderlich • 5. Potentielle Handelsbeeinträchtigung • grds. konkrete Umstände des Einzelfalls entscheidend
II. Grundsatz: Beihilfeverbot • Art. 107 I AEUV: grundsätzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt • Kontrollverfahren nach Art. 108 AEUV • zahlreiche Ausnahmen
III. Ausnahmen • 1. Zwingende Ausnahmen • freigestellte Beihilfen nach Art. 107 II AEUV • Beurteilungsspielraum der Kommission auf Tatbestandsebene • 2. Fakultative Ausnahmen • freistellbare Beihilfen nach Art. 107 III AEUV • denkbar
Beihilfen zur Förderung der Entwicklung von Wirtschaftszweigen nach Art. 107 III lit. c AEUV • Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse nach Art. 107 III lit. b AEUV • Klimaschutz und Förderung Erneuerbarer Energien • Art. 11, 191 I, 194 I lit. c AEUV • sekundärrechtliche Ausgestaltung, u.a. durch Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2009/28/EG
nach Auffassung der Kommission Notwendigkeit mitgliedstaatsübergreifender Maßnahmen • (internationale) Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft • weiter Ermessensspielraum der Kommission • Ausfüllung durch Sekundärrecht und Soft Law, u.a. Leitlinien für staatliche Umwelt- und Energiebeihilfen • stärkere Ziel- und Wirkungsorientierung im „moreeconomicapproach“ • Einzelzulassung durch den Rat nach Art. 108 II UAbs. 3 AEUV
IV. Die EU-Beihilfeleitlinien Umwelt und Energie (2014) • 1. Allgemeines • Annahme durch die Kommission am 9.4.2014 (Dok. C(2014) 2322) • Geltung ab 1.7.2014 bis 31.12.2020 • bislang keine offizielle Veröffentlichung im EU-Amtsblatt • als Mitteilung/Leitlinie keine rechtliche, aber faktische Verbindlichkeit
2. Voraussetzungen für die Förderung Erneuerbarer Energien • Vielzahl von Beihilfemaßnahmen erfasst • anders als in Entwurfsfassung keine Aussagen in Bezug auf Art. 107 III lit. b AEUV enthalten • Anmeldepflichtigkeit von Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage einer angemeldeten Beihilferegelung gewährt werden, nach Art. 108 III AEUV entfällt unterhalb spezifischer Schwellenwerte und bei wettbewerblicher Vergabe
a) Allgemeine Anforderungen • Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse • Erforderlichkeit • Geeignetheit • Anreizeffekt • Verhältnismäßigkeit • Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb • Transparenz • jeweils umfassende Erläuterung
b) Besondere Voraussetzungen für Beihilfen zur Förderung von Energie • aus erneuerbaren Energiequellen • Kommission geht trotz bestehendem Sekundärrecht von Marktversagen aus, „das mit Hilfe von Beihilfen zur Förderung von erneuerbaren Energien behoben werden kann.“ (Rn. 115) • Investitions- und Betriebsbeihilfen • Beihilferegelungen • 10-jährige Gehmigungsdauer • grds. keine Beschränkung auf eigenen Mitgliedstaat
„Beihilfen für Strom für erneuerbare Energiequellen sollten grundsätzlich zur Integration des Marktes für Strom aus erneuerbaren Energiequellen beitragen.“ (Rn. 123) • Ausgestaltung (Rn. 124 ff.) • ErfüllungallerVoraussetzungen der Leitlinien • ab 1.1.2016 • Beihilfe zusätzlich zu tatsächlich erzieltem Marktpreis (Einspeiseprämie) • Beihilfeempfänger unterliegen einer Standardbilanzverantwortung, soweit es wettbewerbliche Intraday-Märkte für Regel- und Ausgleichsenergie gibt
während Übergangsphase 2015/16 sind mindestens 5 % der Beihilfen für neue Anlagen wettbewerblich zu vergeben • ab 1.1.2017 grds. wettbewerbliche Vergabe • Ausnahmen • zu geringe Teilnehmerzahl im Wettbewerb • höhere Beihilfekosten • geringere Projektrealisierungsraten • Folge: Anerkennung durch Kommission als verhältnismäßig und wettbewerbskonform
Beschränkung des Vergabewettbewerbs auf einzelne Technologien unter bestimmten Voraussetzungen möglich • Ausnahmen für kleinere Anlagen möglich • Begrenzung der Beihilfehöhe • nicht über vollständige Abschreibung hinaus • Berücksichtigung von Investitionsbeihilfen
3. Ausnahmen für energieintensive Unternehmen • nur möglich für höhere Energiekosten, die nachweislich durch Förderung Erneuerbarer Energien verursacht wurden • Begünstigte • sektorielle Bestimmung gem. Anhang 3 • weitere Unternehmen, sofern • > 20 % Energiekosten (bei Übereinstimmung mit Effizienzanforderungen) und • > 4 % Sektorintensität des EU-Handels mit Drittstaaten
Höhe • grds. mindestens 15 % Eigenanteil • zulässige Reduktionen des Eigenanteils • auf 4% der Bruttowertschöpfung des Unternehmens • auf 0,5 % der Bruttowertschöpfung bei Unternehmen mit Stromintensität > 20 % • gleichmäßige Anwendung
Gewährleistungsmöglichkeiten • Belastungsermäßigungen • jährlicher Pauschalbetrag • Kombination möglich • keine Überkompensation
Übergangszeitraum bis 1.1.2019 • mitgliedstaatliche Anpassungsprogramme als Grundlage • Aufstellung bis Mitte 2015 • Annäherung an Zielvorgaben der Leitlinien • bestehende Begünstigungen nicht von den Leitlinien erfassten Unternehmen können beibehalten werden; Eigenanteil ist bis Ende des Übergangszeitraums auf mindestens 20 % zu steigern