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Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Neuerungen im Verwaltungsverfahren mit Schwerpunkt auf die Auswirkungen in der Praxis für die Tiroler Industrieunternehmen. 9+2-Modell. 2-stufige Verwaltungsgerichtsbarkeit. Zuständigkeit.
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Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Neuerungen im Verwaltungsverfahren mit Schwerpunkt auf die Auswirkungen in der Praxis für die Tiroler Industrieunternehmen
9+2-Modell 2-stufige Verwaltungsgerichtsbarkeit
Zuständigkeit • BVwG in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes zuständig, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden • BFinG in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Finanzstrafsachen • Generalklausel zu Gunsten der LVwG, auch mittelbare Bundesverwaltung
LVwG Tirol • Sitz in Innsbruck, Michael-Gaismair-Straße 1 • Präsident, Vizepräsident, 34 Richterinnen und Richter • Einzelrichterzuständigkeit, ausnahmsweise Senate • feste Geschäftsverteilung
Beschwerde • Form • schriftlich • binnen 4 Wochen • bei der belangten Behörde einzubringen • Inhalt • angefochtener Verwaltungsakt und belangte Behörde • Beschwerdegründe • Begehren • Angaben betreffend Rechtzeitigkeit
Vorverfahren • Vorverfahren bei der belangten Behörde • Grundsätzlich aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Vorverfahren • Beschwerdevorentscheidung möglich neu: belangte Behörde kann die Beschwerde auch abweisen • reformatio in peius im Verwaltungsstrafverfahren
Verfahren LVwG Parteien des Verfahrens • Beschwerdeführer • belangte Behörde • Sonstige Personen, denen in der Verwaltungssache Parteistellung zukommt
Verfahren LVwG • aufschiebende Wirkung kann ausgeschlossen werden • Personen außerhalb des Sprengels laden • mündliche Verhandlung auf Antrag oder von Amts wegen – Absehen möglich • Öffentlichkeit der Verhandlungen • Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme – Verlesung möglich • beschränkter Prüfungsumfang
Prüfungsumfang Beispiel: Der Beschwerdeführer ficht nur eine Auflage der erteilten Betriebsanlagengenehmigung an. Der Prüfungsumfang des VwG ist auf die Prüfung der Zuständigkeit und der Auflage begrenzt. Ein Abändern der erteilten Genehmigung in jede Richtung ist nicht mehr möglich, auch bei offensichtlichen Fehlern (subjektiver Rechtsschutz).
Sachverständige • Amtssachverständige stehen zur Verfügung • Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen möglich
Kognitionsbefugnis • Entscheidung durch Erkenntnis oder Beschluss • meritorische Entscheidung, wenn Sache entscheidungsreif oder Verwaltungsstrafsache • mündliche Verkündung möglich
Revisionsmodell • Überprüfung der Gesetzmäßigkeit von Entscheidungen durch den VwGH • Ordentliche und Außerordentliche Revision • Zulässigkeitsausspruch durch Verwaltungsgericht • keine Revision zulässig, wenn Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG
Zusammenfassung • neues Verfahrensgesetz VwGVG, AVG und VStG gelten subsidiär • Beschwerdefrist 4 Wochen • Einbringung der Beschwerde bei der belangten Behörde (bei VwG nicht fristwahrend) • Bindung an Beschwerdegründe – Bescheid kann nicht mehr in jede Richtung abgeändert werden • Einstweiliger Rechtsschutz möglich • Entscheidung in der Sache • Revision an VwGH