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Verfügung. Stellung der Verfügung im Verwaltungsrecht. Verwaltungshandlungen. Art. 25a Verfügung über Realakte 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder
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Stellung der Verfügung im Verwaltungsrecht
Verwaltungshandlungen • Art. 25a Verfügung über Realakte • 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, • kann von der Behörde, die für Handlungen • zuständig ist, welche sich auf öffentliches • Recht des Bundes stützen und Rechte oder • Pflichten berühren, verlangen, dass sie: • widerrechtliche Handlungen unterlässt, • einstellt oder widerruft; • b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen • beseitigt; • c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen • feststellt. • 2 Die Behörde entscheidet durch Verfügung. • BV Art. 146 Staatshaftung • Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe • in Ausübung amtlicher Tätigkeitenwiderrechtlich • verursachen. • Verantwortlichkeitsgesetz • Art. 3 • 1 Für den Schaden, den ein Beamter in • Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit • Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der • Bund ohne Rücksicht auf das Verschul- • den des Beamten. • Art. 41 VwVG • 1 Um andere Verfügungen zu vollstrecken, • ergreift die Behörde folgende Massnahmen: • (…) • Art. 26 BV • 2 Enteignungen und Eigentumsbeschrän- • kungen, die einer Enteignung gleichkom- • men,werden voll entschädigt. Verfügung Informell Verfahren Fiskustheorie Dulde Verfügung Liquidiere • Art. 44 VwVG • Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. Rechtsschutz Durchsetzung Enteignung Haftung
Kriterien der Analyse Begriff Funktion Verwaltungs- gericht Entstehung Themen Rechtsschutz Bundes- gericht Wirkung Betroffene Behörden
Klagen Gerichts- kompetenzen Gegen- stand privat Rechts- schutz Interessen öffentlich Kriterien der Analyse Rechtssi- cherheit Institutionen Gesetz Plan Verfügung Handlung Effizienz
- Anordnung hoheitlich einseitig • Art. 5 VwVG • 1 Als Verfügungen gelten Anord- • nungen der Behörden im Einzel- • fall, die sich auf öffentliches • Recht des Bundes stützen und • zum Gegenstand haben: • a. Begründung, Änderung oder • Aufhebung von Rechten oder • Pflichten; • Art. 5 VwVG • 1 Als Verfügungen gelten Anord- • nungen der Behörden im Einzel- • fall, die sich auf öffentliches • Recht des Bundes stützen und • zum Gegenstand haben: • a. Begründung, Änderung oder • Aufhebung von Rechten oder • Pflichten; • Art. 5 VwVG • 1 Als Verfügungen gelten Anord- • nungen der Behörden im Einzel- • fall, die sich auf öffentliches • Recht des Bundes stützen und • zum Gegenstand haben: • a. Begründung, Änderung oder • Aufhebung von Rechten oder • Pflichten; • Art. 5 VwVG • 1 Als Verfügungen gelten Anord- • nungen der Behörden im Einzel- • fall, die sich auf öffentliches • Recht des Bundes stützen und • zum Gegenstand haben: • a. Begründung, Änderung oder • Aufhebung von Rechten oder • Pflichten; • Art. 5 VwVG • 1 Als Verfügungen gelten Anord- • nungen der Behörden im Einzel- • fall, die sich auf öffentliches • Recht des Bundes stützen und • zum Gegenstand haben: • a. Begründung, Änderung oder • Aufhebung von Rechten oder • Pflichten; - Behörde Art. 1 Abs. 2 VwVG - Öffentliches Recht des Bundes stützt Gesetz Verordnung Begriffe individuell - Einzelfall konkret generell - Gegenstand/ Inhalt Rechte/ Pflichten Begründung Feststellung
Beschaffungsgesetz • Art. 29 Anfechtbare Verfügungen • Als durch Beschwerde selbständig anfecht- • bare Verfügungen gelten: • a. Zuschlag oder Abbruch des Vergabever- • fahrens; • b. die Ausschreibung des Auftrags; • c. der Entscheid über die Auswahl der Teil- • nehmer und Teilnehmerinnen im selektiven • Verfahren; • d. der Ausschluss nach Artikel 11; • e. der Entscheid über die Aufnahme des • Anbieters oder der Anbieterin in das • Verzeichnis nach Artikel 10. • Art. 25a Verfügung über Realakte • 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, • kann von der Behörde, die für Handlungen • zuständig ist, welche sich auf öffentliches • Recht des Bundes stützen und Rechte oder • Pflichten berühren, verlangen, dass sie: • widerrechtliche Handlungen unterlässt, • einstellt oder widerruft; • b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen • beseitigt; • c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen • feststellt. • 2 Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
Entstehung Rechtsschutz Eröffnung Funktion der Verfügung Beschwerde Gesetzmässigkeit Durchsetzbarkeit Rechtssicherheit Erschwerter Widerruf Verfahren Einseitigkeit Inquisitionsmaxime Hoheitlichkeit Beschwerde-/ Behauptungslast Heilung der fehler- haften Verfügung
Mangelhafter Rechtsschutz Gegenstand Legitimation X Subjektive Rechte Klage auf Schutzwürdige Interessen Verfügung Vornahme einer Handlung Unterlassung
Beispiele für Verfügungen: Leistungspflichten Bewilligungen Polizeibe- willigung Persönliche Leistungen Abgaben Ausnahme- bewilligung Schulpflicht Steuern Gebühren Wirtschafts- politische Bewilligung Dienstpflicht Vorzugs- last Frondienste Konzession Vers. Beiträge
Verfügungen nach Gegenstand Gestaltung von Rechten/ Pflichten Feststellung von Rechten/ Pflichten Abwei- sung/ Nicht- eintreten Realakt Neu 25a VwVG Vollstreckung Zwischenverfügung Verfahren Einsprache-, Revisions-, Erläu- terungs-, Beschwerdeentscheid Verweigerungs-, Verzögerungs- verfügung