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Belegärztliche Versorgung

Belegärztliche Versorgung. Dr. Hans-Friedrich Spies Vorstandsmitglied BDI BDI Vorstand, 14.11.2009, Berlin. Belegärztliche Versorgung. 5 % aller Krankenhausbetten Alte Bundesländer (BY, BW, HE, RP, SH) Regelung im § 121 SGB V - ärztliche Tätigkeit wird nach EBM via KVen vergütet

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Belegärztliche Versorgung

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Presentation Transcript


  1. Belegärztliche Versorgung Dr. Hans-Friedrich Spies Vorstandsmitglied BDI BDI Vorstand, 14.11.2009, Berlin

  2. Belegärztliche Versorgung • 5 % aller Krankenhausbetten • Alte Bundesländer (BY, BW, HE, RP, SH) • Regelung im § 121 SGB V - ärztliche Tätigkeit wird nach EBM via KVen vergütet - Krankenhäuser erhalten B-DRG (eigenständig „kalkuliert“ ohne Arztkosten) Belegarzt ist bei seiner ärztlichen Tätigkeit vom Krankenhausträger unabhängig.

  3. Belegärztliche Tätigkeit Vergütung EBM • EBM ist nach ambulanten Bedingungen kalkuliert und berücksichtigt nicht die Besonderheiten der stationären Versorgung (Vorhaltekosten, Morbidität, Pauschalierung) • Belegärztliche Leistungen werden überwiegend im Kapitel 36 geregelt - Orientierung am Kapitel 31: „ambulante Operationen, orthopädisch- chirurgische konservative Leistungen“ - zusätzliche Strukturpauschale (Belegungstage) • Leistungen außerhalb des Kapitel 36 werden ggf. extrabudgetär vergütet, wenn sie belegärztlich erbracht werden.

  4. Belegärztliche Versorgung A-DRG versus B-DRG • A-DRG minus ärztliche Leistung ist höher kalkuliert als B-DRG • „Rationalisierungsvorteil“ durch Überweisung an Vertragsärzte während stationärem Aufenthalt (via KV) • „Kalkulation“ B-DRG für InEK schwierig („Beliebigkeit“)

  5. Belegärztliche Versorgung Erweiterter Bewertungsausschuss • Seit 2004 gibt es keine Rechtssicherheit über EBM - HVV regional sehr different (bis 01.01.2008) - Punktwerte werden auch nach der Vergütungsreform im „Quartalsrhythmus“ geändert (Verluste bis zu 25%) • Nur Kapitel 36 (u. sonstiges) wurden nach oben korrigiert, konservative Leistungen außerhalb Kapitel 36 bleiben bei 3,5 Cent Fazit: Konservativ tätige Belegärzte werden bei Korrekturen „vergessen“ und permanent benachteiligt (Randgruppenproblem!)

  6. Belegärztliche Versorgung Leistungsrecht / Leistungsinhalt • stationär: erlaubt, was nicht verboten ist • ambulant: erlaubt, was im EBM definiert ist Ergo: Es gibt immer mehr Leistungen, die Krankenhäuser im DRG System abrechnen, die aber nicht im EBM stehen, und damit für den Vertragsarzt nicht abrechenbar sind. Politik: „Das unterschiedliche Leistungsrecht ambulant / stationär wird nicht geändert.“

  7. Belegärztliche Versorgung „gordischer Knoten Leistungsrecht“ • Neuordnung § 121 SGB V (KHRG) Beleghäuser dürfen alternativ A-DRGs abrechnen und den Belegarzt daraus vergüten (Honorararzt) • Ursprünglich 100 %, Korrektur auf 80 % A-DRG wegen sogenanntem „Rationalisierungseffekt“ Fazit: - Regelung wurde grundsätzlich begrüßt - 80 % Begrenzung macht für die Krankenhäuser keinen Sinn (80 % A-DRG minus Arztkosten ist weniger als B-DRG)

  8. Belegärztliche Versorgung Wer vertritt die Belegärzte? • Berufsverbände? • Bundesverband der Belegärzte? (Dr. Schalkhäuser) - „bayerischer“ Belegarztverband nimmt Probleme in übriger Republik nur begrenzt wahr - Betonung operativer Eingriffe, insbesondere bei sogenannten „kleinen“ Fächern - konservativ tätige Ärzte, insbesondere Internisten, werden allenfalls im Nebensatz erwähnt - unflexible Politik bezüglich Krankenhaus, DRG und selektivem Kontrahieren Folge: Mangelnde Akzeptanz des Vorstandes

  9. Belegärztliche Versorgung Dr. Köhler (KBV): 07.11.2009, BDB, Mitgliederversammlung • Verständnis für Belegärzte, die sich im Kollektivvertrag nicht vertreten fühlen (Randgruppen als Spielball bei Honorarverhandlungen). • Belegärzte am Scheideweg Es gibt kein „sowohl, als auch“ mehr! Wo wollen die Belegärzte hin? - Kollektivvertrag - Selektivvertrag (mit KV?) Einladung der KBV an BDB und Berufsverbände zum 11.12.2009

  10. Belegärztliche Versorgung Stellungnahme BDI: • Der BDI vertritt in Zukunft die belegärztlich tätigen Internisten mehr als seither und teilt dies Krankenkassen und Körperschaften mit. • Bis zu einer Neuregelung der belegärztlichen Versorgung durch die neue Bundesregierung erfolgt Korrektur des § 121 mit einer vollen Abrechnungsmöglichkeit von A-DRG´s durch belegärztlich organisierte Krankenhäuser, um an der Grenze ambulant / stationär die Verwerfungen des unterschiedlichen Leistungsrechtes ambulant / stationär zu glätten.

  11. Belegärztliche Versorgung Neuordnung der belegärztlichen Vergütung im Rahmen der Leistungen an der Grenze ambulant/ stationär: • Belegärztliche Leistungen werden unabhängig vom Kollektivvertrag einheitlich geregelt • Gleiches gilt für ambulantes Operieren, stationsersetzende Leistungen § 115 b und § 116 b (Leistungsbereiche an der Grenze ambulant / stationär) • Vertragliche Regelungen über dreiseitige Verträge zwischen KBV, DKG und Krankenkassen nach dem Grundsatz: Eine Leistung, ein Preis bei gleicher Qualität • Die Vergütung wird nicht am EBM, sondern am DRG-System orientiert (gordischer Knoten Leistungsrecht wird durchschlagen)

  12. Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit!

  13. Beschluss Vorstand Der BDI fordert die Bundesregierung auf, bis zu einer Neuregelung der belegärztlichen Versorgung im Rahmen einer umfassenden Gesundheitsreform, eine Korrektur des § 121 zu beschließen, die den belegärztlich organisierten Krankenhäusern alternativ zur B-DRG die volle Abrechnung der A-DRG erlaubt. Die Begrenzung auf 80 % im derzeitigen Gesetz muss gestrichen werden. Nur so lassen sich die Verwerfungen durch das unterschiedliche Leistungsrecht ambulant / stationär glätten.

  14. Beschluss Vorstand Im Rahmen einer umfassenden Gesundheitsreform müssen die Rahmenbedingungen an der Grenze ambulant / stationär neu geordnet werden. Dies gilt für die belegärztliche Versorgung (§ 121), das ambulante Operieren und die stationsersetzenden Leistungen (§ 115 b) sowie die Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Versorgung (§ 116 b). Die Regelungen müssen unabhängig vom Kollektivvertrag erfolgen. Prinzip muss sein: Gleiche Leistung, gleicher Preis, gleiche Qualität. Vertraglich muss dies über dreiseitige Verträge mit KBV, Krankenhausgesellschaften und Krankenkassen geregelt werden. Um die Differenz zwischen ambulantem und stationärem Leistungskatalog auszugleichen, erfolgt die Vergütung auf der Basis der DRGs.

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