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II. Teil: Individualarbeitsrecht. Teilbereich: Leistungsstörungen im Arbeitsverhältnis. Allgemeines. Arbeitsvertrag = gegenseitiger Vertrag d.h. die Hauptleistungspflichten stehen in wechselseitiger Abhängigkeit voneinander -> bei Leistungsstörungen: §§ 320 ff. BGB gelten
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II. Teil: Individualarbeitsrecht Teilbereich: Leistungsstörungen im Arbeitsverhältnis
Allgemeines Arbeitsvertrag = gegenseitiger Vertrag d.h. die Hauptleistungspflichten stehen in wechselseitiger Abhängigkeit voneinander -> bei Leistungsstörungen: §§ 320 ff. BGB gelten z.B.: bei Unmöglichkeit der Arbeitsleistung wird ArbN gem. § 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistungspflicht frei; Konsequenz: grundsätzlich nach § 326 I BGBErlö-schen des Lohnanspruchs (Ausn.: § 326 Abs. 2 BGB) -> wegen der Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses (vgl. 11.1.2010) -> zahlreiche Sonderbestimmungen 2
Allgemeines Im Ergebnis: Zahlreiche Abweichungen vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ Beispiele: Urlaub - §§ 1, 7 BUrlG Erkrankung - § 3 EFZG Beschäftigungsverbote - § 11 MuSchG Pflichtenkollisionen - § 616 BGB Betriebsrisiko - § 615 S. 3 BGB 3
Ausschluss der Leistungspflicht des Arbeitnehmers Mögliche Gründe für einen Ausschluss der Leistungspflicht nach Rechtsnormen - Tatsächliche Unmöglichkeit - § 275 Abs. 1 BGB Bsp.: Arbeitsunfähigkeit, Freiheitsentziehung, Zugangsbeschränkungen - Rechtliche Unmöglichkeit - § 275 Abs. 1 BGB Bsp.: Beschäftigungsverbote, Arbeitsverbote 4
Ausschluss der Leistungspflicht des Arbeitnehmers Mögliche Gründe für einen Ausschluss der Leistungspflicht nach Rechtsnormen - Einrede der persönlichen Unzumutbarkeit - § 275 Abs. 3 BGB Bsp.: Pflichtenkollisionen, Gewissenskonflikte, elementares Eigeninteresse, eigene Erkrankung (Abgrenzung zu Abs. 1) -> Einrede muss erhoben werden, anders als § 275 Abs. 1 BGB 5
Ausschluss der Leistungspflicht des Arbeitnehmers Mögliche Gründe für einen Ausschluss der Leistungspflicht nach Rechtsnormen - Einrede des Zurückbehaltungsrechts - § 273 Abs. 1 BGB Bsp.: bei Verletzung von Arbeitsschutzpflichten nach § 618 BGB - Gestaltungsrechte, die Leistungspflicht suspendieren Bsp.: Elternzeit, Pflegezeit 6
Schicksal der Gegenleistung Bei Unmöglichkeit der Fortfall des Lohnanspruches Leistung nach § 275 BGB nach § 326 Abs. 1 Ausn.: Vertretenmüssen AG (§ 326 Abs. 2) oder Eingreifen einer Sondervorschrift 7
Sondervorschriften • Betriebs- und Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers -> § 615 S. 3 BGB • Vorübergehende Verhinderung aus persönlichen Gründen -> § 616 BGB • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall / an Feiertagen -> § 3 EFZG / § 2 EFZG • Erholungsurlaub -> §§ 1, 7 BUrlG • Mutterschutz -> §§ 11, 14 MuSchG • Annahmeverzug des Arbeitgebers nach §§ 293 ff. BGB -> § 615 S. 1 und 2 BGB (Problem: Abgrenzung zu § 326 II) 8