240 likes | 397 Views
Das neue ungarische Bürgerliche Gesetzbuch. Welche Änderungen kommen auf Unternehmen zu? Dr. Tibor Gálffy. Dr. Tibor Gálffy Rechtsanwalt. in Österreich und in Ungarn 2004 Kanzleigründung Wien Büro Budapest seit 2006 Schwerpunkte: Unternehmensrecht Arbeitsrecht Immobilienrecht
E N D
Das neue ungarische Bürgerliche Gesetzbuch Welche Änderungen kommen auf Unternehmen zu? Dr. Tibor Gálffy
Dr. Tibor GálffyRechtsanwalt • in Österreich und in Ungarn • 2004 Kanzleigründung Wien • Büro Budapest seit 2006 • Schwerpunkte: • Unternehmensrecht • Arbeitsrecht • Immobilienrecht • Vertragsrecht, Kreditsicherungen • grenzüberschreitende Dienstleistungen • Forderungsbetreibung, Insolvenzrecht • www.galffy.com 2
Ungarisches Rechtssystem • geringe Regelungstiefe der Gesetze • oft tiefgreifende Änderungen, insb. wegen • Systemwechsel 1989 • EU-Beitritt 2004 • regelmäßiger Regierungswechsel • dzt. parlamentarischen Mehrheitsverhältnissen • wenig einschlägige Judikatur • zurückhaltende Rechtsprechung, dadurch geringe richterliche Fortentwicklung • juristische Ausbildung wenig praxisorientiert • formalistische Gesetzesauslegung der Behörden • eingeschränkte Rechtssicherheit 3
Ungarisches Unternehmensrecht • kein spezielles Unternehmensgesetzbuch • nun auch Abschaffung der Sonderregeln für „wirtschaftenden Organisationen“ im BGB • wenig Sonderbestimmungen für unternehmensbezogenen Geschäfte • Gesellschaftsrecht wird in das BGB implementiert • einheitliches Arbeitsgesetzbuch • kein kodifiziertes Gewerberecht • keine Konsumentenschutzorganisationen • geringer Vertrauensschutz • gesetzlicher Eingriff in bestehende Vertragsverhältnisse 4
Themen • Allgemeines zum BGB • Vertragsrecht • Gesellschaftsrecht • Schadenersatzrecht • Kreditsicherheiten 5
Das neue ungarische BGB Gesellschaftsrecht 6
Gesellschaftsrecht • 4. Kodifizierung des Gesellschaftsrechts seit 1988 • Gesellschaftsrecht ist Teil des 3. Buchs/BGB: • Allgemeiner Teil für alle juristische Personen • Verein • Wirtschaftsgesellschaften • OG • KG • GmbH • AG (geschlossene AG und offene AG) • Genossenschaft • „Vereinigung“ • Stiftung • Staat 7
Umfassende Gestaltungsfreiheit„Privatautonomie“ • Gesellschaftsrecht nunmehr dispositiv, außer bei • ausdrücklichem Verbot („nichtig“) • Schutzbestimmungen zugunsten • Gläubiger • Arbeitnehmer • Minderheitsgesellschafter • gesetzlicher Aufsicht • Treuepflicht der Gesellschafter • Firmengericht darf nur in den gesetzlich bestimmten Fällen beanstanden • weiterhin Vertragsmuster (fakultiv) • stille Gesellschaft ist nicht geregelt, aber mE möglich 8
Geschäftsführung • weisungsfrei • hins. Gesellschafter (ausg. Ein-Pers.-Ges.) • Weisungen durch Gesellschafterbeschlüsse möglich • auch von anderen Organen der Gesellschaft? • Verlagerung von Kompetenzen zugunsten AR oder Gesellschafterversammlung möglich • GF-Haftung reduziert sich entsprechend • Neben Geschäftsführer und Prokuristen können weitere Vertretungsberechtigte bestellt werden. • Nach Eintritt der Insolvenz sind Gläubigerinteressen zu berücksichtigen. 9
GeschäftsführungHaftung • gegenüber Gesellschaft (Innenhaftung wie bisher) • keine Innenhaftung nach Entlastung durch Gesellschafterversammlung • Anspruch des GF auf Entlastung unklar • NEU: Geschäftsführer haftet gegenüber Dritten für deliktischen Schaden gemeinsam mit Ges! • unmittelbare Haftung wg. Konkursverschleppung • gegenüber Gesellschaftsgläubigern bei Konkursverschleppung quotenmäßig • gegenüber Gesellschaftern • Frist: ein Jahr nach Löschung der Gesellschaft 10
Aufsichtsrat • obligatorischer AR wie bisher • bei offener AG • > 200 Arbeitnehmer • Betriebsrat kann auf Mitarbeiterbeteiligung im AR verzichten • AR besteht grs. aus 3 Mitglieder, aber • künftig keine Obergrenze für Anzahl • Freiwilliger AR auch unter 3 Mitglieder möglich 11
Aufsichtsrat • Delegierung von Kompetenzen der Gesellschafterversammlung an AR weitgehend möglich • bereits bisher möglich • Zustimmungsrechte • Bestellung Geschäftsführung • Festlegung Vergütung • Künftig möglich? • Weisungen • Board-System • Haftung AR wie Geschäftsführung • AR kann SV beiziehen 12
GmbH • Liberalisierung bewirkt Gestaltungsfreiheit, insb. • Anpassung an Bedürfnisse der Gesellschafter • Organisation der Geschäftsführung, z.B. • neue Rolle des Aufsichtsrates • Regelungen zwischen den Gesellschaftern • Gesellschaftervereinbarungen, Syndikatsverträge • Regelungen betreffend Geschäftsanteil • Gründung ohne Einzahlung Kapital möglich, aber • keine Gewinnausschüttung • persönliche Haftung der Gesellschafter • Erhöhung Mindeststammkapital auf HUF 3 Mio • Widerspruchsrecht der Geschäftsführer 13
Stiftung • Erweiterter Anwendungsbereich künftig nicht erforderlich: • Gemeinnützigkeit oder • öffentliches Interesse • Stifter und dessen Angehörigen dürfen keine Begünstigen sein • kein gesetzliches Mindestvermögen bei Gründung • Stifter kann auch juristische Person sein • Abänderung Stiftungserklärung durch Stifter • Entscheidung durch mehrere Stifter bedarf Einstimmigkeit 14
Übergangsbestimmungen • Allgemeiner Verweis auf Gesetzesbestimmungen bedarf keiner Anpassung • Im Übrigen muss Anpassung bei erster Änderung der Firmenbuchdaten erfolgen, spätestens • bei OG und KG bis 15.03.2015 • bei GmbH und AG bis 15.03.2016 • Anpassung Stammkapital der GmbH auf HUF 3 Mio bis 15.03.2016 • Solange GmbH ihr Stammkapital nicht angepasst hat, gilt für diese die frühere Rechtslage (Gesellschaftsgesetz) weiter !? • Anpassung an neue Rechtslage ist gebührenfrei 15
Das neue ungarische BGB Kreditsicherungen 16
Kreditsicherungen • Pfandrecht soll zurückdrängen • Sicherungsübereignung • Sicherungszession • Sicherungsoption • bisheriges öffentliches Pfandregister heißt künftig „Register der Kreditsicherungen“ • Einsicht mittels Internet möglich • Kaution wird im Pfandrecht geregelt • Kaution geht vor Pfandrecht • Verbraucherschutzregelungen 17
Pfandrecht • Pfandrecht wird im Sachenrecht geregelt • Kaution wird als eine Art Pfand mit unmittelbaren Befriedigungsrecht angesehen • Rangordnung für die Verpfändung künftig auch im „Register der Kreditsicherungen“ möglich • Künftig kein selbständiges Pfandrecht • Pfandrecht wieder akzessorisch • Pfandrecht am Vermögen (floatingcharge) • Unternehmen können Umlaufvermögen belasten 18
Pfandrecht • Verbraucherpfandrecht • Begründung Pfandrecht nur an der finanzierten Sache • ziffernmäßige Festlegung der Besicherung • Kommission im Pfandrecht • Gläubiger ist Kommittent • Pfandgläubiger ist Kommissionar • Übertragung der besicherten Forderung berührt Pfandrecht nicht • Übertragung Pfandrecht ohne besicherte Forderung möglich (abgesondertes Pfandrecht) 19
Bürgschaft • Arten: • Einfacher Bürge (setzt Mahnung voraus) • Bürge und Zahler • NEU: Schadlosbürge (Ausfallsbürge) • Informationspflicht des Gläubigers: • Verzug des Schuldners • nachteilige Umstände für Bürgen • befristete Bürgschaft erlischt mit Fristablauf • unbefristete Bürgschaft durch Kündigung (3 Mon) • Haftung für Vertragsverletzungen des Schuldners • Verbraucherbürgschaft: Informationspflicht (sonst Rücktrittsrecht), Festlegung Höchstbetrag 20
Garantie • Nicht nur Banken vorbehalten • Schriftlichkeitserfordernis • Garantie ist NICHT akzessorisch • Einwendungen aus dem besicherten Geschäft nicht zulässig • Recht des Abrufs der Garantie geht auf Rechtsnachfolger über • Garant darf bei offenkundigen Rechtsmissbrauch seine Leistung zurückbehalten • unbefristete Garantie kann nach 3 Jahren gekündigt werden (Kündigungsfrist 3 Monate) • Übernimmt ein Verbraucher eine Garantie gilt dieser als Bürge und Zahler 21
Zusammenfassung • ungarisches BGB bewirkt Neuerungen in nahezu allen Bereichen des Privatrechts • Tatbestände sind abstrakter definiert • Liberalisierung im Gesellschaftsrecht • zahlreiche Neudefinitionen und Textmodifizierungen bei bestehenden Regelungen • fallweise neue Rechtsinstitute • Streichung von totem Recht • Implementierung ungarischer Judikatur • Antworten auf offene Fragen • Viele Neuerungen im ungarischen BGB sind schon im österreichischem Zivilrecht bekannt. 22
Vielen Dank fürIhre Aufmerksamkeit! Wien Budapest 1111 Budapest Bartók Béla út 54 T: +36 (1) 799 84 40 F: +36 (1) 799 84 41 E: budapest@galffy.com • 1030 WienInvalidenstraße 5 • T: +43 (1) 505 64 00 • F: +43 (1) 505 64 00-99 • E: wien@galffy.com 23