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Urheberrechte im digitalen Zeitalter RA Dr. Thomas Wallentin. Wirtschaftsfilm-Symposium Bad Waltersdorf, 28. September 2001. - neue Rechtslage ?. Neue Medien - neue Contents (neue Ansprüche für den Wirtschaftsfilm). Seite 2. Themen. Digitales Filmschaffen Rechtsprechung Österreich
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Urheberrechte im digitalen ZeitalterRA Dr. Thomas Wallentin Wirtschaftsfilm-Symposium Bad Waltersdorf, 28. September 2001
- neueRechtslage ? Neue Medien - neue Contents (neue Ansprüche für den Wirtschaftsfilm) Seite 2
Themen • Digitales Filmschaffen • Rechtsprechung • Österreich • Deutschland • EU Urheberrechtsrichtlinien • Überblick Seite 3
Digitales Filmschaffen (1) • Idee & Entwicklung • Entstehung der Filmidee (= sehr stark emotional – „analog“ denkender/fühlender Mensch) • Ausarbeitung zum Drehbuch (digitale Hilfstechnik zB Storyboard-Software) • Ergebnis ist immer noch ein Werk der Literatur (als analoges Werk für den Menschen sinnlich unmittelbar wahrnehmbar) Seite 4
Digitales Filmschaffen (2) . • Produktion & Postproduktion • Rechtlich macht es keinen Unterschied, ob ein „Film“ auf Filmmaterial, Videomaterial oder sonstigem Trägermaterial, wie CD-ROM, Festplatte, Chip odgl. gespeichert wird • Irrelevant ist auch, ob die Aufnahme mittels herkömmlicher Optik bzw Aufnahmegeräten oder elektronischer Aufzeichnungsgeräte erfolgt • Digitaltechnik ermöglicht in viel stärkerem Ausmaß eine „filetierte“ Nutzung von Gesamtwerken(zB Audio- bzw Video-Sampling) Seite 5
Digitales Filmschaffen (2) . • Produktion & Postproduktion • Rechtlich macht es keinen Unterschied, ob ein „Film“ auf Filmmaterial, Videomaterial oder sonstigem Trägermaterial, wie CD-ROM, Festplatte, Chip odgl. gespeichert wird • Irrelevant ist auch, ob die Aufnahme mittels herkömmlicher Optik bzw Aufnahmegeräten oder elektronischer Aufzeichnungsgeräte erfolgt • Digitaltechnik ermöglicht in viel stärkerem Ausmaß eine „filetierte“ Nutzung von Gesamtwerken(zB Audio- bzw Video-Sampling) § 4 UrhG (Werke der Filmkunst) Unter Werken der Filmkunst (Filmwerke) versteht dieses Gesetz Laufbildwerke, wodurch die den Gegenstand des Werkes bildenden Vorgänge und Handlungen entweder bloß für das Gesicht oder gleichzeitig für Gesicht und Gehör zur Darstellung gebracht werden, ohne Rücksicht auf die Art des bei der Herstellung oder Aufführung des Werkes verwendeten Verfahrens. Seite 6
Digitales Filmschaffen (3) • Distributionslogistik • Kompression (40 Mbps=45 GB für 2-std Film) • Verschlüsselung (Wassenaar Abkommen: Exportbeschränkung für Verschlüsselungsprogramme; Waffenexport!) • Vernetzung Seite 7
Digitales Filmschaffen (4) • Digitale Nutzungsbereiche • Kino (D-Cinema, hochauflösende Projektoren) • TV (terrestrisch, Kabel und Satellit) • Internet & Multimedia-Dienste (Video- und Audio Streaming,Video on demand) • DVD, DVD-R, DTF-Kassetten • UMTS (SMPTE, D2 Vodafone in Münchner Pilotnetz) • etc (auch zukünftige technische Entwicklung) Seite 8
„Digital World“ Seite 9
Urheberrechtlich neu? • kein rechts- und „rechtefreier“ Raum • Prägung durch Globalisierung • das eigentliche „Rechtsproblem“ ist die Rechtsdurchsetzung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten • Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ): • inhaltlich mit dem damit verdrängten LGVÜ (Lugano-Abkommen) nahezu ident, bringt aber nunmehr die Auslegungskompetenz des EuGH • Römisches Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) • Im Bereich des Vertragsrechtes derogiert das EVÜ den einschlägigen Kollisionsregelungen des IPRG Seite 10
Rechtsprechung ÖSTERREICH (Beispiele) Seite 11
Rechtsprechung (Österreich) • „Radio Melody“OGH*)Urteil vom 26.1.1999, 4 Ob 345/98h • Speicherung auf Festplatte = Vervielfältigung • „Bilder einer Wetterkamera“ („vol.at“), OGH*), 1.2.2000, 4 Ob 15/00k • urheberrechtlicher Schutz automatisch generierter Aufnahmen • Inhaber der Herstellerrechte (Betreiber) • „Werknutzung - Bilder im Internet“, OGH*), 21.3.2000, 4 Ob 77/00b *)Quellen: http://www.internet4jurists.at/ und http://www.medien-recht.com Seite 12
Rechtsprechung (Österreich) • „Arbeitnehmerfoto im Internet“, OGH*), 5.10.2000, 8 Ob A 136/00h Schutz des „Rechts am eigenen Bild“ von Arbeitnehmern • „telering.at“, Beschluss OGH*)vom 24.4.20014 Ob 94/01d telering.at *) Quelle: http://www.internet4jurists.at/ Seite 13
Rechtsprechung Deutschland (Beispiele) Seite 14
Rechtsprechung (Deutschland) • "Kopieren von Zeitungsartikeln": Urteil*) LG Hamburg, 2.5.1996 Das Kopieren und Speichern von Beiträgen aus einer Wirtschaftszeitung in einer Datenbank zu dem Zweck, einzelne Beiträge im Wege elektronischer Versendung an eigene Kunden weiterzugeben, stellt keine nach § 53 Abs. 2 Ziff. 2 UrhG erlaubte Archivierung dar und verletzt deshalb das Urheberrecht der Verlags. *) Quellen: http://www.netlaw.de Seite 15
Rechtsprechung (Deutschland) • „elektronisches Pressearchiv“, Urteil*), OLG Düsseldorf, 14. 5.1996, 20 U 126/95 Die Erstellung eines elektronischen Pressearchivs ist ohne Einwilligung der Urheber der einzelnen Beiträge unzulässig • „Suchmaschinen“,Urteil*) LG Mannheim, 1.8.1997 - 7 O 291/97 Der Betreiber einer Homepage ist für den Verweis einer Suchmaschine auf seine URL rechtlich verantwortlich, somit auch für die Verletzung einer Marke, soweit er den Eintrag verhindern kann. *) Quellen: http://www.online-recht.de Seite 16
Rechtsprechung (Deutschland) • „Urheberrechtlicher Schutz einer Website“, LG Düsseldorf 29. 4. 1998, 12 O 347/97 Ein solcher besteht nur, wenn die Gestaltung eine Eigentümlichkeit aufweist und sich aus dem Alltäglichen heraushebt. • „Linksammlung als Datenbank“, Beschluß*) LG Köln, 12.5.1998 - 28 O 216/98 *) Quellen: http://www.online-recht.de Seite 17
Rechtsprechung (Deutschland) • „Fotographien“, Urteil*) des Hanseatischen OLG vom 5.11.1998 - 3 U 212/97 Im Spiegel erschienene Fotographien dürfen nicht automatisch in eine Jahrgangs-CD-ROM übernommen werden; dies stellt eine selbstständige Nutzungsart dar, die extra abzugelten ist (gilt auch für Internet). • „Frames III“, Urteil*) LG Lübeck, 24.11.1998, 11 S 4/98 Der Betreiber einer Website ist für die Darstellung fremder Inhalte in Frames verantwortlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Teledienstegesetzes, wenn der Eindruck entsteht, dass er sich die „geframten“ Seiten und deren Inhalte geistig zu eigen machen will. *) Quellen: http://www.netlaw.de und http://www.online-recht.de Seite 18
Rechtsprechung (Deutschland) • „Internet-TV“, Urteil*) LG München vom 10.3.1999 - 21 0 15039/98 Verwendung eines (herkömmlichen) Fernsehbeitrages für das Internet ist eine neue Nutzungsart und gesondertabzugelten • „Musik-CD als neue Nutzungsart“, Kammergericht, Urteil vom 30.07.1999, 5 U 3591/99 Die Verwertung einer Musik-CD stellt sich als eine im Verhältnis zur Verbreitung auf LP/MC neue Nutzungsart dar, die im Jahre 1979 noch unbekannt war. • „Linksammlung“, Urteil*) LG Köln, 25.8.1999 - 28 0 527/98 *) Quellen: http://www.jurpc.de und http://www.online-recht.de Seite 19
Rechtsprechung (Deutschland) • „Frames II“, Urteil*) OLG Düsseldorf, 29.6.1999, 20 U 85/98, CR 2000, 184 Einzelne Webseiten und die ihnen zugrundeliegende Auswahl und Anordnung von Daten genießen keinen Schutz als Datenbankwerke oder als Computerprogramm Wer Webseiten ins Internet stellt, muss mit Links rechnen und ist grundsätzlich damit einverstanden; im gegenständlichen Fall auch keine Rufausbeutung. • „Nutzung von Bildern im Internet“, LG Berlin, Urteil, 13.10.1999, 16 O 803/98 ff. Eine Veröffentlichung von zunächst nur für ein Printmagazin erstellten Bildern im Internet ist eine gesondert zu honorierende Nutzungsart. *) Quellen: http://www.netlaw.de und http://www.online-recht.de Seite 20
Rechtsprechung (Deutschland) • „Elektronischer Pressespiegel“ unzulässig, Urteil*) OLG Köln vom 30.12.1999, 6 U 151/99 Urteil *) Hanseatisches Oberlandesgericht, 06.04.2000, 3 U 211/99 • „Online-Zeitung“ als neue Nutzungsart“, Urteil*) Hanseatischen OLG, 22.5.2000 • (Schweiz) „Elektronischer Medienspiegel“, Zwischenentscheid*) Appelationshofs Kanton Bern, 21.5.2001, Nr. I-0299/I/00 Luev/Bral *) Quellen: http://www.jurpc.de und http://www.online-recht.de Seite 21
Rechtsprechung (Deutschland) • „Vergütungspflicht für CD-Brenner“, LG StuttgartTeil-Urteil *) vom 19.06.2001, 17 O 519/00 Mittels CD-Brennern hergestellte private (Digital-)Kopien von geschützten Werken fallen unter den Anwendungsbereich der §§ 53, 54 UrhG. Konventionsrecht nach RBÜ und TRIPS-Abkommen steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. *) Quellen: http://www.jurpc.de Seite 22
Europarecht Richtlinien - Überblick Seite 23
Bestimmungen und Richtlinien in der EU Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGV) insbesondere Art 1,2,3b,5,6,30,36,59-66,85-87,177,189) EU-Beitrittsvertrag (BGBl 1995/45) RL zum Schutz von Computerprogrammen (14.5.1991, 91/250/EWG) RL zum Vermiet- und Verleihrecht (19.11.1992, 92/100/EWG) RL betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (27.9.1993, 93/83/EWG) RL zur Harmonisierung der Schutzdauer (29.10.1993, 93/98/EWG) RL zum Schutz von Datenbanken (27.3.1996, 96/9/EG) Harmonisierung in der EU Seite 24
„Urheberrechts RL“ „Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“ (22.5.2001, 2001/29/EG) Seite 25
Zeitgemäße Weiterentwicklung des Urheberrechts um den berechtigten Schutzbedürfnissen der schöpferisch Tätigen (inkl. Werkvermittler) gerecht zu werden. Forderung nach völliger (ua. unentgeltlicher) Informationsfreiheit keine Behinderung des technischen Fortschritts politische & technische Rahmenbedingungen • Lobbyismus u. politischer Entscheidungskonflikt • Konvergenz der Medien, „Informations-“ • und „Unterhaltungstechnologien“ Seite 26
Anwendungsbereich der UrhRL • Art 1 „Rechtlicher Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts, insbesondere in Bezug auf die Informationsgesellschaft“ Seite 27
klassischer Katalog der Verwertungsrechte Vervielfältigung Verbreitung Vermieten und Verleihen Ausstellen Senderecht Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht Bearbeitung & Änderung Harmonisierung in der Europäischen Union Vervielfältigungsrecht (UrhRL) Verbreitungsrecht (UrhRL) Erschöpfungsgrundsatz Vermiet und Verleihrecht (Verm&VerleihRL) Recht der öffentlichen Wiedergabe (UrhRL + Kabel&SatRL) von Verwertungsrechte in der UrhRL Seite 28
Rechte & Ausnahmen . • Vervielfältigungsrecht (Art 2) • Recht der öffentlichen Wiedergabe(Art 3) von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonst. Schutzgegenstände • Verbreitungsrecht (Art 4) • Ausnahmenkatalog (Art 5) Seite 29
Rechte & Ausnahmen . • Vervielfältigungsrecht (Art 2) • Recht der öffentlichen Wiedergabe(Art 3) von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonst. Schutzgegenstände • Verbreitungsrecht (Art 4) • Ausnahmenkatalog (Art 5) Mitgliedsstaaten können AUSNAHMEN vorsehen für: • Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, • eine Übertragung im Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder • eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes zu ermöglichen und • die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. • Reprographie (sofern Ausgleich für Rechteinhaber) • privaten Gebrauch (sofern Ausgleich für Rechteinhaber) • nicht kommerzielle Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archive (kein mittelbarer und unmittelbarer kommerzieller Zweck) • nicht kommerzielle Nutzung in sozialen Einrichtungen (Krankenhäuser, Haftanstalten)
Rechte & Ausnahmen . • Vervielfältigungsrecht (Art 2) • Recht der öffentlichen Wiedergabe(Art 3) von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonst. Schutzgegenstände • Verbreitungsrecht (Art 4) • Ausnahmenkatalog (Art 5) Weitere AUSNAHMEN für Zwecke der nicht kommerziellen Nutzung (für die Bereiche Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe) • nicht kommerzielle Veranschaulichung im Unterricht und zu Forschungszwecken • Nutzung für behinderte Personen • Tagesberichterstattung (soweit es der Informationszweck rechtfertigt) • Zitatzweck (sofern Quellangaben, wenn möglich) öUrhR kennt derzeit kein Filmzitat • Öffentliche Sicherheit, Verwaltungs- Parlaments- Gerichtsverfahren • Politische Reden (wenn durch Informationszweck gerechtfertigt) • Religiöse Veranstaltungen • Behördliche Veranstaltungen • Beiläufige Einbeziehung eines Werkes oder Schutzgegenstandes in anderes Material„Beiläufiges Beiwerk nach dUrhR in Österreich derzeit nicht zulässig • Bauwerke, Plastiken an öffentlichen Orten („Freiheit der Straße“) • Karikaturen, Parodien oder Pastiches • Vorführung oder Reparatur von Geräten • Pläne, Zeichnungen zum Zwecke des Wiederaufbaues von Gebäuden • Sammlungen zum Zwecke privater Studien auf eigens errichteten Terminals • sonstige Nutzungen von geringer Bedeutung
Besondere Pflichten in UrhRL (1) • Pflichten in Bezug auf technische Maßnahmen (Art 6) • Rechtsschutz gegen Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen • Rechtsschutz gegen Einfuhr, Verbreitung (etc) von Dienstleistungen zur Umgehung technischer Maßnahmen Seite 32
Besondere Pflichten in UrhRL (2) • Pflichten in Bezug auf Informationen für die Rechtewahrnehmung (Art 7) • Schutz gegen Entfernung/Änderung elektronischer Information zur Wahrnehmung der Rechte • Verbreitung/„Veröffentlichungen jeglicher Art“ von Werken, bei denen Information unbefugt entfernt wurde Seite 33
Sonstiges in der UrhRL • Sanktionen und Rechtsbehelfe(Art 8) • wirksam, verhältnismäßig und abschreckend • Weiter Anwendung anderer Rechtsvorschriften(Art 9) • Patente, Marken, Muster, Gebrauchsmuster etc • Keine zeitliche Anwendbarkeit der RL für Handlungen und Rechte, die vor dem 22.12.2002 abgeschlossen oder erworben wurden(Art 10) • Problematisch: Beginn einer längerandauernden Handlung (zB Herstellung eines Filmes) • Umsetzungsfrist: 22.12.2002(Art 13) • Begutachtungsverfahren in Österreich noch nicht in Gang gesetzt Seite 34
Internationales UrhR • Revidierte Berner Übereinkunft • Welturheberrechtsabkommen • Römer Leistungsschutzabkommen • Genfer Tonträgerabkommen • Brüsseler Satellitenabkommen • Vertrag über internationale Registrierung audiovisueller Werke • WIPO Gründungsabkommen (TRIPS) • WIPO Urheberrechtsabkommen • WIPO Vertrag über Darbietungen und Tonträger • (...) Seite 35
Conclusio Fortschreitende Konvergenz der Technologien bedeutet nicht zwangsläufig auch fortschreitende Konvergenz der Rechte Im Ergebnis erhöhte Anforderungen an Urhebervertragsrecht Seite 36